Klage auf Rückzahlung der Pflichtverteidigervergütung mangels Haftungsdarstellung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung von 1.159,71 € Pflichtverteidigervergütung wegen behaupteter Fehlleistung und Parteiverrats. Das Gericht prüft örtliche Zuständigkeit und materielle Anspruchsgrundlagen (unerlaubte Handlung/Parteiverrat). Es verneint sowohl die Zuständigkeit kraft § 32 ZPO als auch eine schlüssige Darlegung vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder Parteiverrats. Folge: Klage abgewiesen; Kostenentscheidung nach § 91 ZPO, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage des Klägers auf Rückzahlung der Pflichtverteidigervergütung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO sind schlüssig dargelegte tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, die das Vorliegen einer deliktischen Handlung begründen.
Die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs gegen einen Pflichtverteidiger wegen fehlerhafter Tätigkeit setzt die substantiiert dargelegte Haftungsgrundlage (z.B. vorsätzliche sittenwidrige Schädigung oder sonstiges deliktisches Verschulden) voraus.
Die bloße Behauptung eines Parteiverrats genügt nicht; es müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Verteidiger in derselben Rechtssache zwei Parteien zugleich vertreten hat.
Über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet das Gericht nach § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung der Pflichtverteidigerentschädigung in Höhe von 1.159,71 Euro in Anspruch.
Der Beklagte wurde dem Kläger im Rahmen eines Strafprozesses vor dem Amtsgericht Bergheim als Pflichtverteidiger beigeordnet. In diesem Prozess wurde der Kläger wegen eines Beleidigungsdelikts verurteilt. Auf das Strafurteil wird Bezug genommen (Bl. 17 ff. GA). Die diesbezügliche Anklage hatte den Sachverständigen Herrn C erstattet. Der Kläger hatte auch eine Strafanzeige gegen Herrn C erstattet, die gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden war.
Der Kläger verlangt die Rückzahlung des für den Pflichtverteidiger in Rechnung gestellten Betrages, weil dieser seine Aufgabe fehlerhaft wahrgenommen habe. Insbesondere habe der Beklagte dem Kläger dahingehend Erfolg geschuldet, dass in dem Prozess die Grund- und Menschenrechte gewahrt werden. Aus Sicht des Klägers habe aber schon ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der Durchführung des Strafprozesses bestanden, welches daraus resultiere, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Anzeigenerstatter C beendet worden sei. Der Beklagte habe ferner einen Parteiverrat begangen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten im Wege eines Versäumnisurteils zu verurteilen, an den Kläger 1.159,71 Euro nebst 10,5% Zinsen p.a. ab dem 29.12.2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2013 keinen Antrag gestellt.
Das erkennende Gericht hat durch Beschluss vom 29.12.2011 darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Bergheim örtlich unzuständig ist. Auf den Hinweisbeschluss wird Bezug genommen (Bl. 73 GA).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig.
1.
Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gemäß §§ 12 ff. ZPO ist nicht gegeben. Insbesondere besteht keine Zuständigkeit kraft des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO.
Der Kläger hat bereits keine Tatsachen schlüssig dargelegt, die eine unerlaubte Handlung des Beklagten zu begründen vermögen. Insbesondere ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht schlüssig vorgetragen. Hinsichtlich eines entsprechenden Vorsatzes hat der Kläger keine Umstände dargelegt, welche indiziell auf einen dahingehenden Vorsatz schließen lassen.
Soweit der Kläger den Beklagten des Parteiverrats beschuldigt, erschließt sich bereits nicht, dass der Beklagte in derselben Rechtssache durch Rat oder Beistand zwei Parteien gedient haben soll. Es bleibt insbesondere im Dunkeln, welche weitere Partei der Beklagte neben Kläger vertreten haben soll.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 2. Alt. i.V.m. § 711 ZPO.
Streitwert: 1.159,71 Euro