Rückwärtsunfall: Beweislast führt zu 50% Haftung – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte zu 2. hat bereits 50 % des Schadens beglichen. Strittig ist, ob die Klägerin oder beide Fahrzeugführer rückwärtsfuhren. Das Gericht sieht die Beweislast bei der Klägerin, wertet die Beweisaufnahme als nicht klärend und weist die Klage ab; zusätzliche Forderungen (USt, höhere Pauschale) werden zurückgewiesen.
Ausgang: Klage der Klägerin wird abgewiesen; Beklagte zu 2. hat bereits die ihr zustehenden 50 % geleistet, weitergehende Ansprüche (USt, höhere Pauschale) sind unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für einen ihr günstigen Unfallablauf und fehlt es an überzeugendem Beweis, gehen Zweifel zu ihren Lasten und führen regelmäßig zur Prozessniederlage der beweisbelasteten Partei.
Fahren beide Unfallbeteiligten rückwärts, gilt die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO für beide; ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geradeausfahrenden greift nicht, sodass bei gleichwertigem Verschulden die Haftung hälftig zu verteilen ist.
Die Erstattung der Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt die tatsächliche Durchführung der Reparatur voraus; wird die Reparatur nicht durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer.
Eine allgemeine Kostenpauschale von 20,00 Euro ist im Regelfall als angemessen anzusehen; ein höherer pauschaler Ansatz ist vom Geschädigten konkret substantiiert nachzuweisen.
Bei der Glaubwürdigkeitswürdigung sind parteinahe Zeugenaussagen nicht automatisch geringer zu gewichten; sind sie inhaltlich plausibel und widerspruchsfrei, können sie gleichrangig mit den Parteiangaben beurteilt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Rubrum
- ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO –
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus dem Verkehrsunfall vom ##.##.#### ein weitergehender Anspruch nicht zu, nachdem die Beklagte zu 2. dem Grunde nach bereits für 50 % des Schadens aufgekommen ist.
Wäre der Klägervortrag richtig, wäre die Klage begründet. Nach Behauptung der Klägerin befand sich ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls bereits in Vorwärtsbewegung auf der Zufahrt zwischen den Parktaschen. Dann traf die Beklagte zu 1. die gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren. Nach § 9 Abs. 5 StVO hat derjenige, der rückwärtsfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, der Geradeausverkehr hat also absoluten Vorrang. Dann spräche alles dafür, dass die Beklagte zu 1. den Unfall allein verschuldet hätte.
Wäre hingegen der Beklagtenvortrag richtig, wären beide Fahrzeugführer zur Zeit der Kollision rückwärts gefahren. Dann hatten sie beide die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten, die sich in ihrem Verhältnis untereinander die Waage hält. Ein Anscheinsbeweis gilt dann nicht, solange nicht feststeht, dass die Klägerin nicht selbst rückwärts gefahren ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wäre das Verschulden beider Beteiligten gleich zu bewerten, was dazu führt, dass die Beklagten für 50 % des Schadens der Klägerin aufkommen müssen.
Die Beweisaufnahme vermag keine sichere Überzeugung des Gerichts zu begründen, welche der beiden Versionen zutrifft. Dies geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin, mit der Folge, dass von einer Situation auszugehen ist, in der die Klägerin nur 50 % ihres Schadens erstattet verlangen kann. Diesen Anspruch hat die Beklagte zu 2. jedoch bereits erfüllt.
Im Termin am ##.##.#### haben sowohl der Zeuge G2 als auch die Beklagte zu 1. jeweils aus ihrer Sicht einen Sachverhalt geschildert, der plausibel und widerspruchsfrei erscheint. Der Zeuge G2 hat dargelegt, dass sein Rückwärtsfahrvorgang vor dem Unfall bereits abgeschlossen gewesen sei, und er zum Stehen gekommen sei. Demgegenüber hat die Beklagte zu 1. einen Ablauf geschildert, in dem es plausibel erscheint, dass beide Fahrzeuge rückwärts gefahren sind. Zwar hat die Beklagte zu 1. dies nach ihrem Bekunden nicht selbst beobachtet, hat jedoch geschildert, dass sie vor dem Rückwärtsfahren die geparkten Fahrzeuge aus der Reihe gegenüber beobachtet habe und noch kein Fahrzeug herausgefahren gewesen sei. Hieraus schließt sie, dass es so gewesen sein muss, dass beide Fahrzeuge gleichzeitig rückwärts gefahren sind. Die Angaben der Beklagten zu 1. erscheinen gerade dadurch glaubhaft, weil sie keine Belastungstendenz erkennen lassen. Vielmehr hat die Beklagte zu 1. zugestanden, das Rückwärtsfahren des gegnerischen Fahrzeugs nicht beobachtet zu haben. Aus den im Termin vorgelegten Fotos lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, welche Version des Unfallgeschehens richtig ist.
Das Gericht geht davon aus, dass die Aussagen des Zeugen G2 und der Beklagten zu 1. gleichrangig zu werten sind. Dass Herr G2, der Lebensgefährte der Klägerin, hier Zeuge ist und die Beklagte zu 1. Partei ist, ist eine rein zufällige Konstellation. Vielmehr handelt es sich bei beiden jeweils um die Fahrer der beteiligten Fahrzeuge. Der Zeuge G2 hat in gleicher Weise ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, als wenn er Partei wäre.
Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin Beträge geltend macht, die die Beklagte zu 2. überhaupt nicht anerkannt und in ihre 50 %-Leistung nicht einbezogen hat. Die Beklagte zu 2. hat lediglich die Hälfte der Nettoreparaturkosten beglichen. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag vom ##.##.#### steht der Klägerin nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu. Die Mehrwertsteuer wäre nur zu erstatten, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt worden wäre. Letzteres wird von der Klägerin jedoch nicht behauptet.
Der Klägerin steht auch keine höhere Kostenpauschale als 20,00 Euro zu, von der die Beklagte die Hälfte beglichen hat. Eine Kostenpauschale von 20,00 Euro ist in Anlehnung an die Regelung des RVG als angemessen anzusehen. Die geltend gemachte Kostenpauschale von 40,00 Euro ist überhöht. Dies rechtfertigt sich auch dadurch, dass es jeder Partei unbenommen bleibt, den ihr entstandenen Schaden konkret darzulegen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 571,24 Euro.