Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Verhandlungsgebühr 5/10 bei §495a ZPO-Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss betreffend die Verhandlungsgebühr ihres Anwalts. Zentral war, ob bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §495a ZPO die volle 10/10-Verhandlungsgebühr oder nur 5/10 nach §33 I BRAGO zu gewähren ist. Das Amtsgericht bestätigt die Herabsetzung auf 5/10, weil ohne Gegenantrag eine nichtstreitige Verhandlung vorliegt und die Ausnahmevorschrift des §33 I S.2 Nr.1 BRAGO nicht einschlägig ist.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Verhandlungsgebühr auf 5/10 bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §495a I ZPO und ohne Gegenantrag liegt regelmäßig eine nichtstreitige Verhandlung i.S.v. §33 I S.1 BRAGO vor; dem obsiegenden Rechtsanwalt steht deshalb nur eine 5/10-Verhandlungsgebühr zu.
§35 BRAGO, der bei ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidungen die "gleichen Gebühren" regelt, begründet nicht generell einen Anspruch auf die volle 10/10-Verhandlungsgebühr.
Die in §33 I S.2 Nr.1 BRAGO vorgesehene Ausnahme für die Zuerkennung einer 10/10-Verhandlungsgebühr bezieht sich ausschließlich auf Fälle der Anwendbarkeit von §331a ZPO (und damit §251a II S.1 ZPO), also auf Entscheidungen nach Lage der Akten, die eine vorherige streitige Verhandlung voraussetzen.
Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist abzuweisen, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss nach BRAGO und ZPO zutreffend berechnet wurde und keine durchgreifenden Einwendungen vorgebracht sind.
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin 20.01.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 08.01.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 11 II S. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 III S. 1, 567 II S. 2 ZPO zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluß ist richtig. Soweit die Rechtspflegerin die klägerseits angemeldete Verhandlungsgebühr auf 5/10 herabgesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar erhält gemäß § 35 BRAGO der Rechtsanwalt in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, u.a. dann "die gleichen Gebühren" wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung, wenn - wie vorliegend - gemäß § 495a I ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist. Dies besagt indes nicht, daß dem Rechtsanwalt des obsiegenden Klägers immer auch eine 10/10 Verhandlungsgebühr zusteht. Vielmehr erhält er gemäß § 33 I S. 1 BRAGO für eine nichtstreitige Verhandlung nur eine halbe Verhandlungsgebühr. So liegt es hier. Denn die Beklagte hat zum Klageantrag der Klägerin keinen Gegenantrag gestellt. Dies steht einer "nichtstreitigen Verhandlung" i.S.v. § 33 I S. 1 BRAGO gleich. Der Rechtsanwalt der Klägerin kann auch nicht etwa anstelle der gemäß § 33 I S. 1 BRAGO vorgesehenen 5/10 Verhandlungsgebühr gemäß § 33 I S. 2 Nr. 1 BRAGO ausnahmsweise eine 10/10 Verhandlungsgebühr beanspruchen, weil im vorliegenden Verfahren nicht durch Versäumnisurteil, sondern nach Lage der Akten durch Endurteil entschieden worden ist. Denn die vorgenannte Ausnahmeregelung nimmt ausdrücklich Bezug auf § 331a ZPO und damit - gemäß dessen Satz 2 - auch auf § 251a II S. 1 ZPO, wonach ein Urteil nach Lage der Akten grundsätzlich nur ergehen darf, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Damit ist aber wiederum eine vorangegangene streitige Verhandlung gemeint. Soweit. vorliegend nach Lage der Akten entschieden worden ist, beruht dies auf § 495a ZPO, der in § 33 I S. 2 Nr. 1 BRAGO gerade nicht aufgeführt ist. Daher steht dem Rechtsanwalt der Klägerin nur eine 5/10 Verhandlungsgebühr zu, so daß über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß wie geschehen zu entscheiden war.