Fehlende Bestimmbarkeit des Mietgegenstands – Klage auf Mietzins abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Mietzinszahlungen für Monteurunterkünfte aus einem angeblichen Mietvertrag. Das Gericht verneint das Zustandekommen eines Mietvertrags nach § 535 BGB, weil der Mietgegenstand nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar gewesen sei. Allgemeine Angaben (z. B. „vermutlich 2‑ oder 3‑Zimmer‑Wohnung“; Radius bis 20 km) genügten nicht. Daher sind auch Zins- und Nebenforderungen nicht durchsetzbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Mietzins als unbegründet abgewiesen, weil kein wirksamer Mietvertrag infolge fehlender Bestimmbarkeit des Mietobjekts zustande gekommen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Für das Zustandekommen eines Mietvertrags sind die essentialia negotii – Parteien, Mietgegenstand und Mietzins – erforderlich.
Der Mietgegenstand muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses so bestimmt oder bestimmbar sein, dass Lage und Anordnung vor Ort festgestellt werden können.
Allgemeine oder auf eine Vielzahl von Objekten treffende Angaben (z. B. "vermutlich 2‑/3‑Zimmer‑Wohnung" oder ein Umkreis von bis zu 20 km) reichen nicht zur Bestimmbarkeit des Mietgegenstands.
Fehlt ein wirksamer Hauptanspruch (z. B. wegen Nichtbestehens eines Mietvertrags), sind auch Nebenforderungen wie Zinsen und Mahnkosten nicht durchsetzbar.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Rubrum
| 23 C 249/18 | ![]() | Verkündet am 29.05.2019 X, Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |
Amtsgericht Bergheim
IM NAMEN DES VOLKESUrteil
In dem Rechtsstreit
der Monteurzimmer GmbH i.L, ges.v.d. Liquidator K, G-Straße, 53842 Troisdorf,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. C und Partner, L-Straße, 53117 Bonn,
gegen
die B GbR, ges.v.d.Ges. G C und D Y, Z-Straße 3, 50127 Bergheim,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T, und Partner, Q-Straße, 50672 Köln,
hat das Amtsgericht Bergheim auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2019 durch die Richterin am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin vermietet Monteurzimmer und -wohnungen für Firmen.
Am 26.02.2018 fand zwischen dem jetzigen Liquidator der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten ein Telefonat statt. Der Inhalt des Gespräches, insbesondere der Umstand, ob sich die Parteien bereits auf eine Anmietung geeinigt
hatten, ist zwischen den Parteien im Streit.
In der Folge des Gespräches richtete die Klägerin am 26.02.2018 ein Schreiben an die Beklagte, in dem es heißt:
"Sehr geehrte Herren, vielen Dank für Ihren ersten Auftrag. … Das können wir ihnen bestätigen:
3 Gäste in 1 Zimmer vom 05.03.2018 bis zum 18.04.2018 in einer vermutlich 2 oder 3-Zimmer-Wohnung in Offenbach oder maximal ca. 20 km Abstand, insgesamt also 41 Nächte = 123 Einheiten zu je 16,50 € 2.029,50 €
… (Sonderpreis statt 35 Euro pro Tag und Person wegen Sofortzahlung)
….. 7 % Mwst. 142,06 €
Brutto 2.171,56 €“
Mit Email vom 27.02.2018 bat die Beklagte nach der Adresse und ob eine EC-Zahlung an dem Ankunftstag möglich sei. Die Mitarbeiter der Beklagten zogen nicht ein.
Die Klägerin behauptet, bereits in dem Telefongespräch am 26.02.2018 habe die Beklagte ein Zimmer für drei Mitarbeiter gemietet. Der Sonderpreis gelte nur bei pünktlicher Zahlung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklage zu verurteilen, an die Klägerin
a) 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt pro Monat aus diesem Betrag seit dem 28.02.2018 ´, zuzüglich 40 € außergerichtliche Mahnkostenpauschale nach § 288 BGB,
b) weitere 671,56 € nebst Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt pro Monat aus diesem Betrag seit dem 28.03.2018,
c) weitere 2.428,48 € nebst Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt pro Monat aus diesem Betrag seit dem 20.04.2018
zuzüglich die bisherigen und zukünftigen Kosten plus der gesetzlichen Zinsen aus diesen Kosten dieses Verfahrens zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass sie bereits bei dem Telefonat die Wohnung angemietet habe. Sie habe lediglich unverbindliche nähere Informationen über mehrere Objekte in Offenbach eingeholt. Sie habe keine Kenntnis von der Lage des potentiellen Objekts. Sie ist der Meinung, die Klägerin müsse sich im Falle eines wirksamen Vertragsschlusses ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Zudem ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin nicht hinreichend, dass ein höherer Preis für den Fall der Nichtzahlung bzw. verspäteten Zahlung fällig werde.
Das Gericht hat die Geschäftsführer der Beklagten angehört. Auf das Protokoll vom 20.03.2019 wird verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Mietzinsen nach § 535 Abs. 2 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein Mietvertrag nicht zustande gekommen, denn es fehlt an einer wirksamen Einigung der Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile. Die Einigung muss die Mietvertragsparteien, die Mietsache und den Mietzins als essentialia negotii eines Mietvertrags umfassen. Hieran fehlt es vorliegend, da eine Einigung über die Mietsache nicht zustande gekommen ist. Das Mietobjekt ist nach dem Vortrag der Klägerin weder anlässlich des Telefonats vom 26.02.2018 und auch nicht in dem Schreiben vom 26.02.2018 nicht hinreichend bestimmt worden. Die Bestimmbarkeit des Objekts muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben sein. Dabei reicht es aus, wenn sich Lage und Anordnung des Mietgegenstands auf Grund der Angabe im Mietvertrag an Ort und Stelle feststellen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht das Gericht davon aus, dass der Vertrag die wesentlichen Bedingungen, nämlich den Mietgegenstand, nicht hinreichend bestimmt, und auch nicht hinreichend bestimmbar festgelegt hat. Denn anhand der Angaben in dem Schreiben vom 26.02.2018 ist das Mietobjekt nicht so weit bestimmbar, dass an Ort und Stelle festgestellt werden kann, welche Räumlichkeiten konkret vermietet werden, denn dort ist nur allgemein von einem Zimmer in einer vermutlich 2- oder 3- Zimmer- Wohnung in Offenbach bzw. maximal ca. 20 km Abstand die Rede. Diese Angaben treffen aber auf eine Vielzahl von Objekten zu, so dass sie zur Konkretisierung des Mietobjekts nicht geeignet sind.
Da bereits dem Grunde nach keine Mietzinsen seitens der Beklagten geschuldet werden, bedarf es keiner weiteren Entscheidung zur Höhe der Mietzinsen.
Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz von Zinsen zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 4.600,04 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger T2, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Za
