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Amtsgericht Bergheim·21 C 18/01·29.03.2001

Klage auf Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall wegen HWS-Syndrom abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld aus §§ 823, 847 BGB nach einem Verkehrsunfall mit behauptetem HWS-Syndrom. Streitfrage ist, ob die Klägerin Schmerzen nachgewiesen hat, die das allgemeine Lebensrisiko überschreiten. Das Gericht verneint dies: Anstoß und ärztlicher Bericht genügen nicht als objektiver Nachweis. Die Klage wird daher abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld als unbegründet abgewiesen; Kosten der Klägerin, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823, 847 BGB setzt den überzeugenden Nachweis erheblicher Schmerzen voraus, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen.

2

Die Klägerin trägt die volle Beweislast dafür, dass die erlittenen Schmerzen ein derartiges erhebliches Ausmaß haben.

3

Bei behauptetem HWS-Syndrom kann die Feststellung erheblicher Schmerzen nur bei objektiv feststellbaren Befunden oder bei einem erheblichen Anstoß des Fahrzeugs angenommen werden.

4

Ein ärztlicher Bericht, der auf den Angaben der Klägerin beruht und keine gesicherten medizinischen Befunde enthält, genügt nicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 847 BGB§ 91 ZPO§ 313a ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Rubrum

1

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

4

Der Klägerin steht ein Anspruch aus §§ 823, 847 BGB gegen die Beklagten nicht zu. Die Klägerin trägt die volle Beweislast dafür, dass sie Schmerzen erlitten hat, die ein gewisses Maß überschritten und die ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Nach allgemeiner Auffassung besteht ein Schmerzensgeldanspruch dann nicht, wenn die Schmerzen nur geringfügig sind und es sich um Schmerzen handeln, die dem allgemeinem Lebensrisiko unterliegen. Geringfügige Schmerzen, die ein Dritter einem zugefügt hat, können nicht anders bewertet werden als Schmerzen, die man sich im täglichen Leben, zum Beispiel durch Stichstoßen zuzieht.

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Rechtlich und medizinisch problematisch sind seit jeher die Schmerzen nach dem sogenannten HWS-Syndrom. Dieses ist letztlich nicht diagnostizierbar, obwohl nach allgemeiner Ansicht durch einen entsprechenden Verkehrsunfall diese Schmerzen entstehen können. Nach allgemeiner Auffassung ist hierfür jedoch ein deutlicher Anstoß über 20 km von hinten erforderlich. Nur dann geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich um nicht nur unerhebliche Schmerzen handelt. Hier erfolgte der Anstoß von der Seite, der auch trotz des deutlichen Blechschadens nicht erheblich war. Angesichts dieses Verkehrsunfalls stehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin ein HWS-Syndrom erlitt, das ihr erhebliche Schmerzen verursachte. Hinzu kommt jedoch der vorgelegte ärztliche Bericht der Gemeinschaftspraxis Dr. Aßmann, aus dem sich keine medizinisch sicher festgestellten Fakten ergeben, die auf ein entsprechendes HWS-Syndrom schließen lassen. Vielmehr beruhen die Feststellung zu den Schmerzen allein auf den Angaben der Klägerin. Das Gericht hält es durchaus für möglich, dass die Klägerin entsprechende Schmerzen gehabt hat, es finden sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass es sich hier um Schmerzen handelte, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen. Ein Schmerzensgeld konnte deshalb nicht zuerkannt werden.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.