Klageabweisung wegen unwirksamer Klagerücknahme im vereinfachten Verfahren (§ 495a ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erklärte die Rücknahme der Klage wegen vorprozessualer Erledigung; der Beklagte hat der Rücknahme nicht zugestimmt. Das Gericht entschied, dass eine Rücknahme nach § 269 ZPO nach Beginn der Hauptsache nur mit Zustimmung des Beklagten möglich ist und die schriftliche Beteiligung im Verfahren nach § 495a ZPO dem Beginn der mündlichen Verhandlung gleichsteht. Mangels wirksamer Rücknahme und wegen bestrittenen Herausgabeanspruchs wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage abgewiesen; Rücknahme ohne Zustimmung des bereits zur Hauptsache eingelegten Beklagten unwirksam, Herausgabeanspruch bestritten
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ist nach Beginn der mündlichen Verhandlung der Gegenpartei nur mit deren Zustimmung wirksam.
Die schriftliche Einlassung des Beklagten in einem nach § 128 Abs. 2 ZPO bzw. § 495a ZPO angeordneten schriftlichen/vereinfachten Verfahren ist der mündlichen Verhandlung gleichzustellen; damit bedarf eine spätere Klagerücknahme der Zustimmung des Beklagten.
Ist die Klagerücknahme mangels Zustimmung unwirksam, entscheidet das Gericht über die Hauptsache; eine Abweisung ist möglich, wenn der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht nachweist.
Eine gerichtliche Endentscheidung kann zugleich über die Wirksamkeit einer prozessualen Rücknahmeanfechtung (rechtserhebliche Zwischenfrage) getroffen werden; eine gesonderte Zwischenentscheidung ist nicht stets erforderlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| 21 C 176/20 | ![]() | ||
Amtsgericht Bergheim
IM NAMEN DES VOLKESUrteil
In dem Rechtsstreit
der Frau L, J-Straße, 50858 Köln,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte N, L-Straße, 51429 Bergisch Gladbach,
gegen
Rechtsanwalt C, I-Straße, 50169 Kerpen,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Bergheim im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.06.2021 durch die Richterin am Amtsgericht M
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
– Ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO –
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die vor eingetretene Erledigung in Form der Herausgabe des Titel durch den Beklagten an dessen frühere Mandantschaft die Rücknahme der Klage erklärt hat, war diese unwirksam, da der Beklagte nicht zugestimmt hat. Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten gemäß § 269 I ZPO nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO steht dem gleich, dass der Beklagte sich zur Hauptsache einlässt und dem Verfahren zustimmt; bei Anordnung schriftlichen Verfahrens nach § 495a, dass er sich einlässt (Musielak/Voit/Foerste, 18. Aufl. 2021, ZPO § 269 Rn. 8), in Verfahren ohne mündliche Verhandlung steht die schriftsätzliche Äußerung zur Hauptsache also dem mündlichen Verhandeln gleich (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 269 Rn. 21). Das Gericht hat mit Beschluss vom 05.01.2021 das vereinfachte Verfahren gem. § 495a ZPO angeordnet und dem Beklagten eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses gesetzt. Der Beklagte hat sich eingelassen, die Klage konnte daher nur (noch) mit dessen Zustimmung zurückgenommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Klageanlass bereits vor Rechtshängigkeit entfallen ist. Soweit die Rücknahme einer bereits vor Rechtshängigkeit erledigten Klage nach Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache erklärt wird, ist als Folge der Einordnung von Abs. 3 S. 3 als Fall der Klagerücknahme am Erfordernis der Einwilligung des Beklagten festzuhalten (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 269 Rn. 63). Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung im Kontext des § 269 BGB. Ist damit die Klagerücknahme mangels Zustimmung des Beklagten unwirksam, so war die Klage – wie geschehen –abzuweisen, denn der Beklagte hat bestritten noch im Besitz des Titels zu sein, so dass er auch nicht zur Herausgabe verurteilt werden kann.
Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme gestellte Antrag des Beklagten bedurfte keiner Entscheidung. Er ist dahin auszulegen, dass er für den Fall der gerichtlichen Zwischenentscheidung über die Klagerücknahme gestellt war. Das Gericht hat von einer solchen Zwischenentscheidung abgesehen und über die Frage der Wirksamkeit der Klagerücknahme im Rahmen der Endentscheidung entschieden. Über die unter innerprozessualer Bedingung gestellte Hilfswiderklage war ebenfalls nicht zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 232,61 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
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