Klage auf Nachzahlung Nebenkosten 2009 wegen fehlenden Abrechnungszugangs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2009 gemäß § 556 Abs. 3 BGB. Das Gericht verneint den Anspruch, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Abrechnung dem Mieter innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist zugegangen ist. Ein Einwurf in den Briefkasten der früheren Anschrift genügt nicht, da die Beklagte bereits ausgezogen war und die Klägerin leichte Fahrlässigkeit nicht ausschließen konnte.
Ausgang: Klage auf Nachzahlung der Nebenkosten 2009 abgewiesen, da kein nachgewiesener Zugang der Abrechnung innerhalb der Ausschlussfrist vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachforderung von Betriebskosten nach § 556 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Abrechnung dem Mieter nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist zugegangen ist.
Zugang einer Willenserklärung setzt voraus, dass sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sodass dieser unter normalen Verhältnissen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Der Briefkasten einer Anschrift gehört nur dann zum Machtbereich des Mieters, wenn dieser tatsächlich noch unter dieser Anschrift wohnt; ein Einwurf nach Auszug begründet keinen Zugang.
Hat der Vermieter die Abrechnung nicht rechtzeitig zugehen lassen, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn weder Vorsatz noch auch nur leichte Fahrlässigkeit trifft (vgl. § 276 BGB).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 aus § 556 Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem vormals zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag.
Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat nicht nachweisen können, dass der Beklagten die besagte Nebenkostenabrechnung innerhalb der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S.3 BGB zugegangen ist. Gemäß § 556 Abs.3 S.2 BGB ist die Abrechnung dem Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Die Abrechnung über die Betriebskosten des Jahres 2009 musste der Beklagten daher bis zum Ablauf des 31.12.2010 zugehen. Der Zeuge L hat zwar im Termin bekundet, dass er gesehen habe, dass die Klägerin am 09.12.2010 zwischen 7.30 und 8.00 Uhr einen Brief in den Briefkasten des Hauses C-Straße 53 eingeworfen habe. Dies beweist indes nicht den Zugang der besagten Abrechnung. Dabei kann dahinstehen, dass der Zeuge nicht gesehen hat, was sich in dem Umschlag befand, sondern sich hier allein auf die Angaben der Klägerin verlassen hat, denn selbst wenn sich in den besagten Umschlag die Nebenkostenabrechnung befunden hat, scheitert ein Zugang jedenfalls daran, dass die Beklagte ausweislich der im Termin vorgelegten Unterlagen der Meldebehörde und des Umzugsunternehmens die Beklagte jedenfalls seit dem 01.11.2010 nicht mehr in der C-Straße wohnte.
Zugegangen ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH NZM 2004, 258). Zum Machtbereich des Mieters gehört der Briefkasten aber nur dann, wenn er tatsächlich noch unter der Anschrift wohnt, zu der der Briefkasten gehört. Da die Beklagte im Zeitpunkt des Einwurfs der Abrechnung bereits nicht mehr dort wohnte, hatte sie auch keine Möglichkeit, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Da die Abrechnung nicht über die Post versandt wurde, sondern unmittelbar von der Klägerin selbst in den Briefkasten eingelegt wurde, bestand auch nicht die Möglichkeit über einen Nachsendeauftrag der Post von der Abrechnung Kenntnis zu erlangen.
Geht dem Mieter die Abrechnung nicht innerhalb der Abrechnungsfrist zu, ist eine Nachforderung durch den Vermieter gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Gemäß § 276 BGB hat der Vermieter Vorsatz sowie jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Nach der Formulierung des § 556 Abs.3 S.3 BGB hat der Vermieter sich zu entlasten, sodass er nachweisen muss, dass ihm nicht einmal leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diesen Nachweis hat die Klägerin hier nicht geführt. Denn weder aus ihrem Vortrag noch aus den Angaben des Zeugen L lässt sich entnehmen, dass die Klägerin sich vor Einwurf der Abrechnung in den Briefkasten vergewissert hätte, dass die Beklagte noch unter der besagten Anschrift wohnte. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge angegeben, dass man nicht auf die Idee gekommen sei, bei der Beklagten zu klingeln. Da die Beklagte bereits Ende Oktober ausgezogen war, ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei näherem Betrachten des Hauses entweder festgestellt hätte, dass dieses unbewohnt ist oder aber festgestellt hätte, dass inzwischen eine andere Person dort wohnte. In dem die Klägerin diese einfache und naheliegende Möglichkeit der Vergewisserung unterließ, handelte sie jedenfalls fahrlässig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Hiervon könnte ausgegangen werden, wenn die Beklagte den Zugang der Abrechnung vereitelt hätte. Da die Beklagte sich jedoch rechtzeitig bei der Meldebehörde umgemeldet hat, kann von einer Zugangsvereitelung nicht ausgegangen werden. Hätte die Klägerin sich vor Einwurf der Abrechnung in den Briefkasten vergewissert, ob die Beklagte noch dort wohnte und hätte sie demnach festgestellt, dass dies nicht der Fall war, wäre sie mittels einer Einwohnermeldeamtsanfrage ohne weiteres in der Lage gewesen, die Abrechnung der Beklagten rechtzeitig unter ihrer neuen Anschrift zukommen zu lassen.
Da die Klägerin mit sämtlichen Nachforderungen ausgeschlossen ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Abrechnung auch materielle Fehler enthält, z.B. dass entgegen der Heizkostenverordnung die Heizkosten zu 100% nach Verbrauch umgelegt worden sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 368,88 EUR