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Amtsgericht Bergheim·16 Lw70/95·05.09.1995

Ablehnung der Genehmigung eines Hofübergabevertrags wegen sittenwidriger Rückübertragungsklausel

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)FamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Genehmigung eines notariellen Hofübergabevertrags wurde zurückgewiesen, weil eine Klausel die Rückübertragung des Hofes bei Einleitung von Scheidungsverfahren vorsah. Das Gericht hält diese Klausel für sittenwidrig (§138 BGB), da sie in das Wesen der Ehe und die Entscheidungsfreiheit der Ehegatten eingreift und existenzvernichtende Folgen drohen kann. Deshalb ist die Klausel nichtig und die Genehmigung insgesamt zu versagen.

Ausgang: Antrag auf Genehmigung des Hofübergabevertrags wegen sittenwidriger Rückübertragungsklausel als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vertragsklausel, die die verpflichtende Rückübertragung von Grundbesitz allein bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags vorsieht, kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§138 BGB) nichtig sein.

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Eine Vereinbarung ist sittenwidrig, wenn sie die Entscheidungsfreiheit der Ehegatten beeinträchtigt oder den Einsatz wirtschaftlicher Existenznachteile drohend so gestaltet, dass sie den Gebrauch des Rechts auf Scheidung praktisch vereitelt.

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Vereinbarungen, die in das Wesen der Ehe Dritter eingreifen oder die Stellung eines Scheidungsantrags durch existenzvernichtende Folgen abzuhalten geeignet sind, sind nichtig.

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Die Nichtigkeit einer zentralen Bestimmung, die das Vertragsergebnis wesentlich prägt, kann die Versagung der gerichtlichen Genehmigung des Vertrags insgesamt rechtfertigen, auch wenn eine salvatorische Klausel enthalten ist; weniger einschneidende Gestaltungen sind zulässig.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3 Nr. 3 GrdstVG§ 138 BGB§ 44 LwVG§ 45 Abs. 1 LwVG§ 34 Abs. 2 LwVG§ 20 Satz 2a Höfeverfahrensordnung

Tenor

Der Antrag auf Genehmigung des notariellen Hofübergabevertrages vom 00.00.0000 des Notars Dr. D in C, UR-Nr. xxxx/xx wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 510.400 DM.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer des in den Grundbüchern von U Blatt 19, 302, 479, 474

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eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung; die Größe des Hofes beträgt 26.81.31 ha.

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Durch den am 00.00.0000 vor dem Notar Dr. D in C geschlossenen Hofübergabevertrag

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(UR.-Nr. #####/####) haben die Beteiligten zu 1) den Hof an den Beteiligten zu 2) übertragen und aufgelassen.

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Die Vertragsschließenden beantragen, diesen Vertrag zu genehmigen.

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Der Geschäftsführer der Kreisstelle Erftkreis der Landwirtschaftskanuner Rheinland als Landesbeauftragter im

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Kreise und die Landwirtschaftskammer Rheinland als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung sind gemäߧ 32 LwVG gehört und zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung

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ist aus dem Protokoll vom 00.00.0000 ersichtlich.

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II.

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Die beantragte Genehmigung war nicht zu erteilen.

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Zwar liegen Bedenken im Hinblick auf die Prüfung des Hofübergabevertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht vor. Anhaltspunkte, die Genehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen, sind nicht ersichtlich. Der Beteiligte zu 2) ist wirtschaftsfähig; auch ist ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Wert des Hofes und dem Wert der übernommenen Gegenleistungen im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 3 GrdstVG nicht erkennbar.

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Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch die im Hofübergabevertrag enthaltene Rückübereignungsverpflichtung des

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Erwerbers soweit sie irlie folgt formulier ist:

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"Die Übereignung des Grundbesitzes kann der Berechtigte verlangen, wenn nur eine der nachstehend genannten Voraussetzungen eintreten sollte, nämlich:

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Beim Familiengericht der Antrag auf Scheidung der Ehe des Erwerbers -auch einer zukünftigen

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Ehe -rechtshängig wird."

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gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig.

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Die vorstehend genannte Klausel verstößt gegen das Wesen der Ehe.

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Nicht nur die Ehe selbst steht unter dem Schutz des Gesetzes, insbesondere des Grundgesetzes; den Ehegatten wird auch durch die Regelungen über die Scheidung der Ehe gesetzlich garantiert, eine einmal eingegangene Ehe wieder auflösen zu können. Ehegatten sind zwar aufgrund der Vertragsautonomie in der Lage, die Folgen einer Ehescheidung zu regeln, insbesondere auch Scheidungsfolgen erheblichen Ausmaßes frei zu vereinbaren. Ihnen ist es jedoch verwehrt, die Scheidung selbst auszuschließen; eine derartige Vereinbarung wäre nichtig.

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Der Vereinbarung des Ausschlusses eines Scheidungsanspruchs steht jedoch eine Vereinbarung gleich, durch welche ein Ehegatte wenn nicht rechtlich, so doch tatsächlich von der Stellung eines Scheidungsantrages abgehalten wird. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung einer Vereinbarung zwischen Ehegatten über die Folgen der Ehescheidung die Wirksamkeit versagt worden, sofern diese Scheidungsfolgen existenzvernichtende Wirkung haben

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(vgl. insoweit OLG Hamm, Farn. Rz. 1991, Seite 443 f,444) •

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Die vorliegende Vereinbarung wurde zwar nicht zwischen Ehegatten getroffen; gleichwohl enthält sie Regelungen, die gewollt Auswirkungen auf die Ehe des Beteiligten zu 2) haben.

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Nach dem Wortlaut der genannten Vertragsklausel ist der Beteiligte zu 2) verpflichtet, den Hof geschlossen auf die Beteiligten zu 1.) zurückzuübertragen, wenn sein Scheidungsantrag oder ein Scheidungsantrag seines Ehegatten beim Familiengericht rechtshängig wird. Weitere Voraussetzungen werden an die Rückübertragungspflicht des Beteiligten zu 2) nicht geknüpft. Dieser sähe sich also, stellte er selbst einen Scheidungsantrag, möglicherweise einer Rückübertragungspflicht ausgesetzt, wenn dies dem wie auch immer motivierten Wunsch seiner Eltern entspräche. nie Beteiligten zu 1) wären also, wäre die genannte Klausel wirksam, in der Lage, die Rückübertragung des Hofes zu fordern, ohne dies mit dem Interesse begründen zu müssen, den Erhalt des Hofes zu sichern. Ein allein in der Privatsphäre der Beteiligten zu 1) liegendes Interesse würde mithin den Beteiligten zu 2) zur Rückübertragung des Hofes verpflichten.

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Dass eine derartige Rückübertragung, sollte sie gegen den Willen des Beteiligten zu 2) durchgesetzt werden, dessen Existenz nicht nur gefährden, sondern tatsächlich vernichten würde, liegt auf der Hand, der Beteiligte zu 2) bezieht sein Einkommen allein aus der Bewirtschaftung des Hofes seiner Eltern.

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Zwar ist nicht erkennbar, dass die Beteiligten zu 1) eine Rückübertragung des Hofes gegen den Willen des Beteiligten

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zu 2) fordern könnten; dies den Beteiligten zu 1) zu unterstellen, liegt dem Landwirtschaftsgericht fern. Die vorerwähnte Klausel bietet jedoch den Beteiligten zu 1) die Möglichkeit, bei Stellung eines Scheidungsantrages in die wirtschaftliche Existenz des Beteiligten zu 2) und damit in seine Entscheidungsfreiheit bezüglich des Fortbestandes seiner Ehe einzugreifen. Diese bloße Möglichkeit reicht nach Auffassung des Gerichts aus, der genannten Klausel die rechtliche Wirksamkeit zu versagen.

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Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Vereinbarung der Beteiligten nicht nur Auswirkungen auf die Entscheidungsfreiheit des Beteiligten zu 2) hat; tangiert wird vielmehr auch die Entscheidungsfreiheit der Ehefrau des Beteiligten zu 2). Diese ist zwar am Vertragswerk nicht beteiligt; Vereinbarungen, die in das Wesen der Ehe Dritter eingreifen, sind jedoch gleichfalls nichtig.

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Auch - bzw. sogar in erster Linie - die Ehefrau des Beteiligten zu 2) wird durch die vorbezeichnete Vereinbarung durch die Androhung existenzvernichtender Folgen von der Stellung eines Scheidungsantrages abgehalten. Diese hat zu befürchten, bei Stellung eines Scheidungsantrages werde der Hof des Beteiligten zu 2) auf die Beteiligten zu 1) rückzuübertragen sein; dies hätte nicht nur - was weder existenzvernichtend noch aus höferechtlicher Sicht zu mißbilligen wäre -zur Folge, dass der Hof dem gesetzlichen Zugewinnausgleich zu Lasten der Ehefrau des Beteiligten zu 2) entzogen würde, sondern diese müßte zugleich in Kauf nehmen, dass Unterhaltansprüche gegenüber dem Beteiligten zu 2) aufgrund der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz weder bestünden noch etwa zu realisieren wären. Auch dieser Umstand ist geeignet, die Ehefrau des Beteiligten zu 2) von der Stellung eines eigenen Scheidungsantrages abzuhalten.

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Hinzu kommt, dass nach den Äußerungen des Beteiligten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 6.9.1995 davon auszugehen ist, dass die letztgenannte Konsequenz der in Rede stehenden Vereinbarung seinerseits ausdrücklich gewollt ist. Er hat erklärt, ihm komme es gerade darauf an, jeglich finanzielle Konsequenz einer Ehescheidung hinsichtlich des Hofes auszuschließen. Nach Hinweis darauf, dass dies im Hinblick auf die güterrechtlichen Folgen der Ehescheidung durchaus realisierbar erscheint, hat er klargestellt, ihm gehe es nicht nur um die güterrechtlichen Wirkungen der Ehescheidung, sondern auch darum, im Falle der Ehescheidung keinen Unterhalt zahlen zu müssen.

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Bei alledem ist klarzustellen, dass das Interesse der Beteiligten, die Existenz des Hofes auch für den Fall der Scheidung der Ehe des Bet. zu 2) zu sichern, mit der Zielsetzung der Höfe übereinstimmt und als solches nicht zu beanstanden ist. Diesem Interesse kann auch in zulässiger Weise Rechnung getragen werden, etwa durch die Verwendung einer Klausel des Inhaltes, der Hof sei zurückzuübertragen, wenn die Ehe des Erwerbers geschieden und der Hof nicht durch ehevertragliche Vereinbarung der Ehegatten vom Zugewinnausgleich ausgenommen werde. Eine derartige Vertragsgestaltung eröffnete dem Ehegatten die Möglichkeit, die Ehescheidung betreiben zu könne, ohne dass der Bestand des Hofes gefährdet wäre; diese Klausel wäre mithin wirksam.

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Aufgrund der vorstehend ausgeführten Nichtigkeit der Rückübertragungsklausel ist dem Hofübergabevertrag insgesamt die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen. Zwar enthält der Hofübergabevertrag die Regelung, dass, sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden,

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gleichwohl alle übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam bleiben sollen. Dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, eine in Teilbereichen nichtige Vereinbarung gerichtlich

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zu genehmigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Es bestand keine Veranlassung, nach § 45 Abs. 1 LwVG die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

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Nach § 34 Abs. 2 LwVG war der Geschäftswert festzusetzen. Dieser bestimmt sich gemäß § 20 Satz 2a Höfeverfahrensordnung, § 19 Abs. 4 KostO nach dem 4-fachen des Einheitswertes des Hofes. Dieser beträgt 127.600,--DI1, so dass ein Geschäftswert von 510.400,--DM festzusetzen ist.