Anfechtung der Wasserabrechnung und des Wirtschaftsplans in WEG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Wohnungseigentümer focht Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu Wasserabrechnung (TOP 4) und Wirtschaftsplan (TOP 5) an. Streitpunkt war insbesondere die verbrauchsabhängige Abrechnung nach Zählerständen versus Abrechnung nach Miteigentumsanteilen sowie fehlender Umlageschlüssel. Das Gericht wies die Anträge als unbegründet zurück und begründete dies mit der zulässigen Anwendung der Zählerstände und dem Inhalt der Teilungserklärung; treuwidriges Prozessieren und Kostentragung wurden gerügt.
Ausgang: Anträge auf Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 5 als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtung der Jahresabrechnung ist nur begründet, wenn sich aus der Abrechnung selbst ein rechtswidriger oder entscheidungserheblicher Fehler ergibt; unterschiedliche Abrechnungszeiträume zwischen Gemeindeabrechnung und Zählerablesung begründen keinen Mangel, sofern die tatsächlichen Zählerstände für das Abrechnungsjahr zugrunde gelegt werden.
Soweit die Teilungserklärung vorsieht, dass Betriebskosten für getrennt erfasste Verbräuche von den jeweiligen Eigentümern zu tragen sind, ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung nach Zählerständen mit der Teilungserklärung vereinbar und nicht zu beanstanden.
Ein Eigentümer handelt treuwidrig, wenn er trotz faktischer Kenntnis des Umlageschlüssels formale Einwendungen vorbringt, die nur pro forma erhoben werden; dies kann sich auf die Kostenverteilung des Rechtsstreits auswirken.
Die Verwaltung sollte im Wirtschaftsplan den verwendeten Umlageschlüssel angeben, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden; das Unterlassen dieser Angabe begründet jedoch nicht automatisch die Unwirksamkeit des Beschlusses.
Tenor
Die Anträge des Antragstellers auf Ungültigkeitserklärung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 18.06.2002 zu TOP 4 und TOP 5 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antragsteller ist mit den Antragsgegnern Miteigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller hat form- und fristgerecht die zu TOP 4 und TOP 5 gefassten Beschlüsse – auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 18.06.2002 (Bl. 15 ff. der Akten) wird verwiesen – angefochten.
Auf die Antragstellung (Bl. 11 d.A.) wird ebenfalls verwiesen.
Der Antragsteller bezieht sich zunächst – Antragsschrift – auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.02.2002 im Verfahren 15 a WEG 80/00 AG Köln = 29 T 109/01 LG Köln (Bl. 165 ff.a.a.O.) und meint, die Abrechnungen entsprächen nicht diesem Beschluss.
Der Antragsteller führt sodann mit Schriftsatz vom 02.06.2003 (Bl. 66/67 d.A.) aus:“Die Abrechnung wird daher aus dem einzigen Grund angefochten, dass der Abrechnungszeitraum seitens der Stadt Bedburg nicht mit dem Abrechnungszeitraum der abgelesenen Zählerstände übereinstimmen“.
Dann führt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.07.2003 (Bl. 74/75 d.A.) aus: „ In der Teilungserklärung wurde ausdrücklich festgesetzt, dass die anfallenden Hausgeldkosten auf Grundlage der Miteigentumsanteile umgelegt werden:
Beweis: Teilungserklärung.
Da die Wasserversorgungskosten und Kanalbenutzungsgebühren jedoch nach Zählerständen abgerechnet wurde, liegt ein Fehler in der Abrechnung vor, die diese zu Nichte macht. Gemäß der Teilungserklärung ist eine Verbrauchsabhängige Abrechnung, wie sie durch die Verwaltenden erstellt wurde, nicht möglich. Demgemäß ist dem Antrag stattzugeben“.
Bezüglich des Wirtschaftsplanes (TOP 5) moniert der Antragsteller, der Wirtschaftsplan lasse keine Rückschlüsse auf die Umlage der anfallenden Kosten auf die einzelnen Eigentümer zu, ein Umlageschlüssel sei nicht erkennbar.
Wegen der Ausführungen der Antragsgegner wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 30.10.2002, 21.02.2003, 09.07.2003, 03.08. und 08.08.2003 nebst Anlagen (Bl. 25 ff., 48 ff., 70 ff., 77., 81 ff.d.A.) verwisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte 15 a WEG 80/00, dort insbesondere auf die Teilungserklärung (Bl. 10 ff .a.a.O.) verwiesen.
Das Antragsbegehren hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Jahresabrechnungen sind in der Sache nicht zu beanstanden. Der zunächst pauschale Bezug des Antragstellers auf den Beschluss des Landgerichts Köln ist nicht verständlich, da dort lediglich die Abwasserkostenrechnung (Verteilung auf die Häuser) beanstandet worden ist, dem aber genau in den hier angegriffenen Abrechnungen Rechnung getragen worden ist.
Soweit der Antragsteller dann vorübergehend seine Anfechtung bezüglich der Abrechnung allein darauf beschränkt, dass ein Unterschied im Abrechnungszeitraum seitens der Stadt Bedburg einerseits und der Zählerablesung andererseits bestehe, ist dies nicht nachvollziehbar, da allein der tatsächliche Zählerbestand für das laufende Geschäftsjahr zu einer gerechten Verteilung führt.
Soweit der Antragsteller dann auf die Teilungserklärung abstellt und meint, die Beschlussanfechtung sei berechtigt, weil nicht nach Miteigentumsanteilen abgerechnet sei, gibt er zum einen seine zuvor auf einen Einzelpunkt reduzierte Anfechtung auf, hat aber auch damit keinen Erfolg, weil genau das in der Teilungserklärung gar nicht so drin steht, vielmehr ausdrücklich in § 10 Nr. 1 ausgeführt: „ Die Wohnungs- bzw. Teileigentümer tragen die Betriebskosten selbst, soweit sie getrennt erfasst werden“.
Im Übrigen ist der Einwand sogar Treuwidrig, weil Wasseruhren unstreitig seit Errichtung des Objektes vorhanden sind. Soweit der Antragsteller im Übrigen für den Wirtschaftsplan den fehlenden Umlagenschlüssel moniert, erscheint dies vordergründig berechtigt, ist dies aber im Ergebnis als treuwidrig zu bezeichnen, da der Antragsteller aufgrund der unbestrittenen Darlegung der Antragsgegner die präzise Kenntnis der Umlagenschlüssel besitzt, das Prozessieren also insoweit nur reine Förmelei darstellt. Gleichwohl wird die Verwaltung zukünftig die Umlagenschlüssel angeben müssen, um derartigen Streitigkeiten vorab den Wind aus den Segeln zu nehmen.
Bei der klaren Sachlage entspricht die Kostenentscheidung der Billigkeit im Sinne des § 47WEG.
Geschäftswert:
13.152,94 Euro (25 % der Jahresabrechnungen und des Wirtschaftsplanes; eine weitere Reduzierung ist wegen Gesamtanfechtung nicht möglich; die zeitweilige Reduzierung der Anfechtung ist unbeachtlich, da der Antragsteller wieder zur vollständigen Anfechtung zurückgekehrt ist- .