Widerspruch gegen Eintragungsanordnung nach §882c ZPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin in das Schuldnerverzeichnis und beantragte deren Aussetzung. Das Gericht wies Widerspruch und Aussetzungsantrag zurück, weil der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben hatte. Materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Der Gläubiger legte nachgereicht eine Vollmacht vor; die frühere 500‑EUR‑Grenze entfällt.
Ausgang: Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung und Antrag auf Aussetzung der Eintragung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch den Gerichtsvollzieher ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt, die Vollstreckung offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung führt oder der Nachweis der vollständigen Befriedigung nicht binnen Monatsfrist erbracht wird.
Im Vollstreckungsverfahren ist ausschließlich der zugestellte Vollstreckungstitel maßgeblich; Einwendungen gegen den materiellen Bestand der titulierten Forderung sind dort nicht zu prüfen.
Bei eindeutiger Sachlage kann auf eine Anhörung des Gläubigers verzichtet werden; der Gläubiger ist jedoch über den eingelegten Widerspruch vorab zu informieren.
Einwendungen gegen die Legitimation des Gläubigers sind zurückzuweisen, wenn dieser nachträglich eine wirksame Vollmacht vorlegt.
Die früher im Gesetz genannte Wertgrenze von 500 EUR (vgl. frühere Fassung von §802l Abs.3) ist entfallen und begründet keine Hemmung des Auskunftsverfahrens mehr.
Tenor
wird der Widerspruch des Schuldners vom 20.06.2018 gegen die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin X vom 06.06.2018 DR II 0496/18 nach § 882c ZPO zurückgewiesen.
Ferner wird der Antrag des Schuldners, die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis einstweilen auszusetzen zurückgewiesen. Dies gilt auch für sämtliche weitere Nebenanträge.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine außergerichtliche Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
Gründe
Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher wegen der o.g. Ziffer 1 die Eintragungsanordnung vorgenommen.
Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner am 18.06.2018 um 11:50 Uhr per Einwurf zugestellt worden.
Der Schuldner legte gegen diese Eintragungsanordnung Widerspruch ein.
Auf die Erklärungen des Schuldners sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträge wird Bezug genommen.
Von einer Anhörung des Gläubigers wurde wegen der Eindeutigkeit der Sache abgesehen. Ihm wurde jedoch vorab der Widerspruch zur Kenntnis übersandt.
Er gab keine Erklärungen ab.
Der Widerspruch ist formell zulässig, insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 882 Abs. 1 S. 1 ZPO, jedoch in der Sache unbegründet.
Der Schuldner ist seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen, obwohl sämtliche Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft vorliegen.
Der Schuldner trägt vor, dass für die Forderung keine Rechtsgrundlage existiert, da die Forderung bereits getilgt worden sei und die Angelegenheit bereits seit 2005 erledigt sei.
Der Schuldner kann mit diesen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, denn die Einwendungen sind gegen den materiellen Bestand der Forderung gerichtet. Maßgebend für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist jedoch ausschließlich der zugestellte Vollstreckungstitel. Erwägungen, die den Bestand der titulierten Forderung betreffen, hat das Vollstreckungsgericht nicht anzustellen.
Soweit der Schuldner vorträgt, der Gläubigervertreter sei nicht legitimiert, legte dieser inzwischen eine Vollmacht vor, §571 II ZPO analog. Entsprechend wird das Schuldnervorbringen zurückgewiesen.
Soweit der Schuldner vorträgt, dass die Wertgrenze des §802 l Abs.3 in Höhe von 500,00 EUR nicht eingehalten worden ist und somit der Antrag auf Auskunftserteilung nach §802 l ZPO zu untersagen wäre, wird darauf hingewiesen, dass diese 500,00 EUR-Grenze inzwischen abgeschafft worden ist und nicht mehr im Gesetz zu finden ist.
Es besteht ebenfalls keine Veranlassung der Obergerichtsvollzieherin X die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ein Fehlverhalten ist nicht erkennbar.