Ehescheidung wegen Trennung seit Februar 2009 stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Scheidung ihrer 2007 geschlossenen Ehe mit der Begründung, die Parteien lebten seit Februar 2009 getrennt. Das Familiengericht stellt das Scheitern der Ehe fest und spricht die Scheidung aus (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). Eine persönliche Anhörung des Ehemannes war entbehrlich; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag der Antragstellerin stattgegeben; Ehe geschieden, Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist; das Gericht kann dies aufgrund glaubhafter Erklärungen über eine fortdauernde Trennung feststellen (vgl. §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).
Die persönliche Anhörung des Antragsgegners nach § 128 FamFG kann entbehrlich sein, wenn dessen ladungsfähige Anschrift nicht bekannt ist oder eine Anhörung bereits in vorangegangenen Verfahren erfolgt ist.
Der Beteiligte ist verpflichtet, dem Gericht seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, um eine persönliche Anhörung zu ermöglichen; dies kann bei Unterlassen die Durchführung der Anhörung erschweren.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 150 FamFG; das Gericht kann die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufheben und den Verfahrenswert festsetzen.
Tenor
1.
Die am 00.00.2007 vor dem Standesamt Münster unter der Heiratsregisternummer 0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.
Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Februar 2009 getrennt.
Die Antragstellerin beantragt, die am 26.07.2007 geschlossene Ehe zu scheiden.
Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akten 6 F 120/09 AG Beckum und 6 F 71/10 AG Beckum sind zu Informationszwecken beigezogen worden.
Der Scheidungsantrag ist begründet.
Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Erklärung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung. Sie hat glaubhaft erklärt, sie lebt seit Februar 2009 von ihrem Ehemann getrennt. Diesen Zeitpunkt hatte bereits der Ehemann in dem Verfahren 6 F 71/10 AG Beckum in der Antragsschrift mitgeteilt. Die Ehefrau hat ferner erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hält.
Eine persönliche Anhörung des Ehemannes war in Abweichung von der Sollvorschrift des § 128 FamFG entbehrlich. Bereits der Termin vom 14.6.2011 war aufgehoben worden, weil der Antragsgegner sich zu diesem Zeitpunkt außer Landes befand. Derzeit ist die ladungsfähige Anschrift des Antragsgegners, der noch in einem Strafverfahren gegen die Antragstellerin am 31.3.2011 als Zeuge beim Amtsgericht Beckum erschienen war, dem Gericht nicht bekannt. Angesichts des laufenden Scheidungsverfahrens wäre er allerdings verpflichtet gewesen, dem Gericht seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, um seine persönliche Anhörung zu ermöglichen. Die Anhörung hätte auch am 31.3.2011 erfolgen können, wenn die Anwesenheit beider Eheleute im Gerichtsgebäude dem Familiengericht frühzeitiger bekannt gewesen wäre.
Angesichts der vorausgegangenen Verfahren, in denen der Ehemann bereits angehört worden ist, geht das Gericht davon aus, dass auch der Ehemann die Ehe für gescheitert hält.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 6.600,00 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Beckum, Elisabethstr. 15/17, 59269 Beckum schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Beckum eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.