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Amtsgericht Beckum·6 F 93/10·01.05.2011

Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich wegen unzumutbarer Verzögerung

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Ehegatte beantragte die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich, da der Scheidungsausspruch sonst außergewöhnlich verzögert würde. Das Gericht trennte die Folgesache gemäß § 140 II Nr. 5 FamFG ab, weil ein weiterer Aufschub eine unzumutbare Härte darstellen würde. Zudem erschien die Antragsgegnervertreterin unentschuldigt, sodass ein Antrag nach § 3 III VersAusglG im Termin nicht gestellt wurde.

Ausgang: Antrag auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich nach § 140 II Nr. 5 FamFG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abtrennung einer Folgesache (insbesondere des Versorgungsausgleichs) nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ist möglich, wenn ein Ehegatte dies beantragt und die Fortsetzung des Verfahrens den Scheidungsspruch derart außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub eine unzumutbare Härte darstellt.

2

Bei der Entscheidung über die Abtrennung ist eine Abwägung vorzunehmen, bei der die Bedeutung des Versorgungsausgleichs gegen die zu erwartende Verzögerung und die daraus resultierende Härte zu berücksichtigen ist.

3

Erscheint die Parteivertreterin ohne hinreichende Entschuldigung nicht zum Termin, kann dadurch ein im Termin zu stellender Antrag (vgl. § 3 III VersAusglG) als von dieser Partei nicht gestellt gelten.

4

Die Abtrennung ändert nicht die materielle Einordnung: Die abgetrennte Angelegenheit bleibt Folgesache des Scheidungsverfahrens.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG§ 3 Abs. 3 VersAusglG

Tenor

Die Folgesache Versorgungsausgleich wird abgetrennt. Sie bleibt Folgesache.

Gründe

2

Die Folgesache Versorgungsausgleich wird gemäß § 140 II Nr. 5 FamFG abgetrennt, weil ein Ehegatte dies beantragt und sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Versorgungsausgleichs eine unzumutbare Härte darstellen würde. Wegen aus gerichtlicher Sicht nicht hinreichend entschuldigten Ausbleibens der Antragsgegnervertreterin im Termin vom 2.5.2011 ist der Antrag gemäß § 3 III VersAusglG im Termin zur mündlichen Verhandlung  durch die Antragsgegnerseite nicht gestellt worden.