Abänderung von Unterhaltsvergleich wegen Kindesalter: Reduzierter Unterhalt bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Abänderung eines früheren Unterhaltsvergleichs und niedrigere Unterhaltszahlungen ab 11.04.2005. Das Gericht hält die Abänderungsklage für zulässig und überwiegend begründet, weil das Kind zwischenzeitlich älter geworden ist und Betreuungspflichten der Beklagten entfallen. Der Vergleich wird insoweit abgeändert; die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Begründend wird insbesondere eine Vollerwerbsobliegenheit der Beklagten festgestellt.
Ausgang: Vergleich insoweit abgeändert: Kläger zahlt ab 11.04.2005 nur noch 299 EUR Elementar- und 74 EUR Altersvorsorgeunterhalt; übrige Klageanträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist zulässig und begründet, wenn sich die Verhältnisse seit Abschluss des Vergleichs wesentlich geändert haben und dadurch der Unterhaltsbedarf neu zu bemessen ist.
Die Erwerbsobliegenheit eines geschiedenen Ehegatten wegen Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes endet in der Regel mit Vollendung des 15. bis 16. Lebensjahres des Kindes, sodass eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden kann.
Bei der Neuberechnung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB sind teilweise fiktive Erwerbseinkünfte derunterhaltspflichtigen oder -berechtigten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, wenn diese zumutbare Erwerbsbemühungen nicht substantiiert bestritten sind.
Veraltete oder nicht hinreichend aktuelle ärztliche Atteste rechtfertigen nur dann eine Fortgeltung beschränkter Erwerbsobliegenheiten, wenn sie aktuelle und substantiierte Einschränkungen belegen.
Tenor
Der am 30.April 2003 vor dem Oberlandesgericht Hamm zum Akten- zeichen 11 UF 248/02 abgeschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab dem 11.April 2005
nur noch einen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 299,--EUR und einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 74,--EUR zu zahlen hat.
Die Klage im übrigen wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe ist das Kind Z3, geboren am 00.00.1989, hervorgegangen, das bei der Beklagten wohnhaft ist. Durch Vergleich vom 30.04.2003 vor dem Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 11 UF 248/02, ver- pflichtete sich der Kläger, an die Beklagte ab Mai 2003 monatlich 550,--EUR Elemen- tarunterhalt und 120,--EUR Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Grundlagen für den abge- schlossenen Vergleich waren ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers ein- schließlich 1/3 Spesen abzüglich Fahrtkosten von 36,--EUR sowie Abzüge für Be- triebskasse und Gewerkschaft in HÖhe von 2.100,--EUR sowie auf Seiten der Beklag- ten die Berückstchtigung eines Nettoeinkommens von monatlich 420,--EUR unter Zu- grundelegung einer halbschichtigen Tätigkeit mit einem Stundenlohn von 6,50 EUR.
Der Kläger verdient unter Berücksichtigung von 1/3 der Spesen und 36,--EUR Fahrt- kosten seit dem 01.10.2004 1.975,--EUR netto monatlich. Unbestritten ist ein Kindes- unterhalt in Höhe von monatlich 404,--EUR tituliert; der Zahlbetrag des Klägers für Z3 beträgt allerdings monatlich 300,--EUR. Die Beklagte, die keinen Beruf erlernt hat, arbeitet cirka 3 Stunden täglich als Küchenhilfe, in der Regel ab 18.00 Uhr abends. Monatlich verdient sie cirka 250,--EUR netto.
Der Kläger meint, die Beklagte sei angesichts des Alters von Z3 nunmehr ver- pflichtet, eine vollschichtige Tätigkeit aufzunehmen. Gesundheitliche Beeinträchtigun-
gen der Beklagten bestreitet er mit Nichtwissen. Der Kläger behauptet, die Beklagte könne jetzt 900,--EUR netto monatlich verdienen.
Der Kläger beantragt,
den am 30.04.2003 vor dem Oberlandesgericht Hamm zum Aktenzeichen 11 UF 248/02 geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass der
Kläger an die Beklagte ab Klagezustellung -dem 11.04.2005- nur noch einen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 256,--EUR und einen Altersvorsor- geunterhalt in Höhe von 63,--EUR zu zahlen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet unter erneuter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 05.11.2001, Z3 müsse rund um die Uhr wegen Eigen- und Fremdgefährdung betreut werden. Sie selbst habe im Jahre 2002 einen Bandscheibenvorfall gehabt und habe bei schweren körperlichen Tätigkeiten gesundheitliche Beschwerden, wodurch ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage sei eine Vollbeschäftigung kaum zu finden.
Der Kläger beantragt, ihm -sofern es darauf ankomme-, Gelegenheit zu geben, auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 25.04.2005 zu erwidern.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sit- zungsprotokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n q s q r ü n d e :
Die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO ist zulässig und überwiegend begründet.
Der Kläger behauptet eine wesentliche Änderung im Sinne des § 323 ZPO; Z3 hat nunmehr das 16.Lebensjahr vollendet mit möglichen Auswirkungen auf den zuerkann- ten Betreuungsunterhalt.
Die Abänderungsklage ist auch überwiegend begründet und der Vergleich gemäß §§ 242, 313 BGB anzupassen.
Ein Unterhaltsanspruch der Beklagten ist nicht mehr aus § 1570 BGB gegeben. Nach dieser Vorschrift kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten Unter- halt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Eine Vollerwerbsobliegenheit wird in der Regel mit Vollendung des 15.Lebensjahres des Kindes (Palandt-Brudermüller, § 1570 Randnummer 9) oder 16.Lebensjahr des Kindes (Hammer Leitlinien, Nr.17.1.1) angenommen. Von einer vollschichtigen Erwerbspflicht der Beklagten geht das Gericht aus. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der ärztlichen Bescheinigung vom 05.11.2001, die bereits im Vorprozeß vorlag und als nicht hinrei- chend aktuell anzusehen ist. Die bei Z3 nunmehr aufgetretenen Probleme, die zur Hinzuziehung der Polizei führten, mag die Beklagte durch professionelle Unterstützung lösen. Nach Auffassung des Gerichts wird hiervon allerdings die vollschichtige Er- werbsverpflichtung der Beklagten nicht berührt.
In Abänderung des Unterhaltsvergleichs ist gesetzliche Grundlage für den Unterhalts- anspruch der Beklagten nunmehr § 1573 Abs.2 BGB. Die Einkünfte der Beklagten rei- chen auch unter teilweiser Berücksichtigung von fiktiven Erwerbseinkünften nicht aus, um den vollen Unterhalt zu decken. Dies ergibt folgende Berechnung: Nettoeinkommen des Klägers 1.975,-- EUR abzüglich Tabellenunterhalt für Z3 nach
der 5.Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 364,-- EUR 1.611,-- EUR.
Unter Berücksichtigung von teilweise fiktiven Erwerbseinkünften der Beklagten von 840,-- EUR beträgt die Einkommensdifferenz 771,--EUR (= 1.611,-- EUR - 840,--EUR).
Das Gericht hält die Beklagte unter Berücksichtigung ihres Alters bei Ausführung einer ungelernten Tätigkeit für in der Lage, vollschichtig monatlich 840,--EUR netto zu verdienen. Noch im Vergleich wurden bei einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit
420,-- EUR monatlich netto zugrunde gelegt. Das Gericht geht davon aus, dass bei Aufnahme zumutbarer Erwerbsbemühungen auch unter Berücksichtigung der streiti- gen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten der angenommene Verdienst möglich ist. Die Beklagte hat substantiiert nichts dazu vorgetragen, dass sie sich über- haupt um eine anderweitige Erwerbstätigkeit bemüht hat. Es gibt eine Reihe von beruf- lichen Tätigkeiten, bei denen nur leichte körperliche Tätigkeit verrichtet wird.
Der Höhe nach ergibt sich nach § 1578 Abs.2 BGB ein Altersvorsorgeunterhalt von
74,--EUR und Elementarunterhalt von 299,--EUR. Dies ergibt folgende Berechnung auf der Grundlage der Bremer Tabelle, FamRZ 2005, 422 ff.:
Der vorläufige Elementarunterhalt (1.Stufe der Berechnung) beträgt 330,40 EUR (= 771,--EUR x 3/7). Mit einem Zuschlag von 15% nach der Bremer Tabelle
(2.Stufe) ergeben sich 379,90 EUR (= 330,40 EUR + 15%). Nach einem Beitragssatz von 19,5% zur Rentenversicherung errechnet sich der Altersvorsorgeunterhalt von 74,--EUR (= 379,90 EUR x 19,5%, 3.Stufe). Nach Abzug des Vorsorgeunterhalts von 74,--EUR vom Nettoeinkommen von 1.611,--EUR verbleiben 1.537,--EUR (4.Stufe). Hieraus errechnet sich nach der Differenzmethode der Elementarunterhalt von aufge-
rundet 299,--EUR (= 1.537,--EUR - 840,--EUR teilweise fiktive Einkünfte der Beklagten
= 697,--EUR x 3/7 = 298,70 EUR).
Die Klage im übrigen war abzuweisen, weil der weitergehende Abänderungsantrag des Klägers keinen Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstrdckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Die beantragte Schriftsatzfrist war dem Klägervertreter mangels Entscheidungserheb- lichkeit nicht mehr zu gewähren.