Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beantragte die Ablehnung des zuständigen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und rügte wiederholt Rechtsanwendungsfehler. Das Gericht stellte fest, dass eine Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO nur bei Umständen greift, die objektiv Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. Bloße Fehlerhinweise genügen nicht. Mangels konkreter Anhaltspunkte auf Voreingenommenheit wurde das Gesuch unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt einen Umstand voraus, der objektiv geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur allgemeinen Fehler- oder Verfahrenskontrolle; bloße Rechtsanwendungsfehler begründen regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit.
Die Partei, die Ablehnung geltend macht, muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, die nahelegen, dass erkannte Fehler auf Voreingenommenheit des Richters zurückzuführen sind; fehlen solche Hinweise, ist das Gesuch unbegründet.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Richter …vom 05.03.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsgegner lehnt den zuständigen Richter …wegen der Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsatz vom 05.03.2013 ab und führt zur Begründung zusammenfassend aus, es hätten sich in vermehrter Form Rechtsanwendungsfehler gezeigt, die nach objektiver Betrachtungsweise schlicht und einfach nicht mehr verständlich seien und schlechthin unangemessen erscheinen würden.
In seiner dienstlichen Stellungnahme äußerte sich der abgelehnte Richter wie folgt:
„ Die von dem Antragsgegner vorgetragenen Umstände ergeben sich aus der Akte. Eine weitere Stellungnahme erfolgt nicht.“
II.
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Dabei ist die Befangenheitsablehnung grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Auch fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit des Richters beruht (Zöller, ZPO 28.A. 2010 § 42 Rn.28).
Solche Gründe sind weder vom Antragsgegner dargetan noch für das Gericht ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Beckum, Elisabethstr. 15/17, 59269 Beckum oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Beckum oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.