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Amtsgericht Beckum·12 C 38/07·25.04.2007

Herausgabeanspruch gegen Werkunternehmer: Zurückbehaltungsrecht nach § 647 BGB

ZivilrechtWerkvertragsrechtSachenrecht (Besitz/Zurückbehaltung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte die Herausgabe ihres Pkw nach Abschleppung und Diagnose auf dem Betriebsgelände der Beklagten, nachdem sie eine Arbeitskarte unterschrieben hatte. Streitpunkt war, ob hierdurch ein Werkvertrag und ein Vergütungsanspruch entstanden sind. Das Gericht bejahte einen Werkvertrag und die fällige Vergütung nach §§ 631, 632 BGB. Wegen der unbeglichenen Rechnung stand der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 647 BGB zu; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Herausgabe des Pkw abgewiesen; Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nach § 647 BGB wegen unbeglichener Rechnung anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung eines Auftrags zur Feststellung des Befundes an einem liegen gebliebenen Fahrzeug begründet bei Übernahme der entsprechenden Tätigkeit einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB.

2

Der Besteller eines Werkvertrags schuldet die übliche Vergütung nach §§ 631, 632 BGB auch dann, wenn bei Auftragserteilung keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

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Hat der Werkunternehmer eine fällige Vergütungsforderung, kann ihm ein Zurückbehaltungsrecht an dem herzustellenden oder bearbeiteten Werkstück nach § 647 BGB zustehen, bis die Forderung erfüllt ist.

4

Eine AGB-Klausel, die die Berechenbarkeit von Leistungen zur Erstellung eines Kostenvoranschlags regelt, begründet nicht ohne weiteres eine Verpflichtung des Werkunternehmers, Fehlerermittlungen oder Befundfeststellungen generell unentgeltlich zu erbringen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 647§ 647 BGB§ 631, 632 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin erlitt an ihrem Pkw während der Fahrt von Wuppertal nach Leipzig auf der BAB A2 in Höhe von Beckum am 02.01.2007 einen Defekt. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten eingeschleppt. Auf dem Betriebsgelände der Beklagten erhielt die Klägerin einen Mietwagen vermittelt. Bezüglich ihres Fahrzeuges unterzeichnete die Klägerin die Arbeitskarte der Beklagten vom 02.01.2007. Nach dem Inhalt dieser Arbeitskarte hatte die Beklagte „einen Befund festzulegen und KVA zu erstellen“.

3

Die Parteien vereinbarten, dass über eine Fahrzeugreparatur die Klägerin gesondert entscheiden wollte. Ohne Einverständnis der Klägerin eingeholt zu haben reparierte die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin, die Klägerin war mit dieser Reparatur nicht einverstanden, die Beklagte baute die eingebauten Teile wieder aus.

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Die Klägerin begehrte von der Beklagten Herausgabe des Fahrzeuges, die Beklagte überreichte der Klägerin Rechnung vom 08.01.2007, die Klägerin weigerte sich die Rechnung auszugleichen.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe keinen Auftrag zur Durchführung einer entgeltlichen Tätigkeit der Beklagten erteilt, nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, sei die Beklagte verpflichtet, die Leistungen kostenlos zu erbringen.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug des Pkw Mazda 323, Fahrgestellnummer: JMZBF13720048###, amtliches Kennzeichen W-## ### an die Klägerin herauszugeben. “

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der unbeglichenen Rechnung stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht an dem Pkw zu.

9

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, dem Herausgabeanspruch der Klägerin steht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen. °

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Das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten sowie der rechtliche Grund zum Besitz des Pkw’s folgt für die Beklagte aus § 647 BGB, denn zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag zustande gekommen.

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Der Werkvertrag zwischen den Parteien kam zustande durch Unterzeichnung der Arbeitskarte der Beklagten. Nach Maßgabe der Arbeitskarte vom 02.01.2007 beauftragte die Klägerin die Beklagte, bei dem Fahrzeug der Klägerin, nachdem das Fahrzeug liegen geblieben war, den Befund festzulegen und einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Aus der Unterzeichnung dieses Auftrages unter Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich kein Anspruch der Klägerin, dass die Beklagte verpflichtet war, die Leistungen zur Festlegung des Befundes im Sinne der Arbeitskarte ohne Vergütung zu erbringen. Zwar enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Ziffer II 2 die Klausel, dass die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Diese Ziffer betrifft. jedoch lediglich die Leistungen zur Herstellung des Kostenvoranschlages. Aus dieser Ziffer kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte auch die Leistungen kostenfrei zu erbringen hat, die dazu dienen, Fehlerursachen aufzuspüren. Wird ein Auftrag erteilt, bei einem liegen gebliebenen Fahrzeug festzustellen, welche Ursache dazu führte, dass das Fahrzeug liegen blieb, kann ein derartiger Auftrag lediglich als Werkvertrag qualifiziert werden. Im Rahmen der Festlegung des Befundes sind vom Werkunternehmer Leistungen zu erbringen, die auch für den Betrieb eines Werkunternehmers Kosten verursachen. Gründe dafür, dass ein Werkunternehmer derartige Leistungen kostenfrei zu erbringen hat, ergeben sich bezogen auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten weder aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aber aus den Gesprächen zwischen den Parteien. Erteilte die Klägerin den Auftrag, den Befund festzulegen, musste die Klägerin davon ausgehen, dass eine derartige Leistung üblicherweise nur gegen Entgelt erfolgt. Dementsprechend ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Arbeitskarte auch die Frage der Vergütung nicht erörtert worden. Die Klägerin schuldet deswegen nach Maßgabe des Inhaltes der Arbeitskarte die übliche Vergütung gemäß §§ 631, 632 BGB. Diese Vergütung ist unter Berücksichtigung der unstreitigen Leistung durch die Beklagte mit 180,64 EUR bemessen. Bis zum Ausgleich dieser Rechnungsforderung ist die Beklagte berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeuges der Klägerin zu verweigern.

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Die Klage ist deswegen mangels fälligen Herausgabeanspruchs unbegründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Unterschrift

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Richter am Amtsgericht