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Amtsgericht Beckum·12 C 326/06·02.05.2007

Klage auf Vergütung für Detektiv-Observation zum Teil stattgegeben

ZivilrechtVertragsrechtDienstvertragTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Observation seiner Ehefrau; die Klägerin erbrachte die Leistungen und stellte eine Rechnung. Das Gericht hält die Leistungen und die vertraglich vereinbarten Vergütungsposten (Stundenhonorar, An-/Abreise, Kilometerpauschale, Hotelkosten) grundsätzlich für geschuldet, kürzte jedoch die doppelte Mehrwertsteuer auf Hotelkosten. Aufrechnungs- bzw. Schadensersatzvorbringen des Beklagten sind nicht ausreichend belegt.

Ausgang: Klage auf Zahlung größtenteils stattgegeben; Zahlung von 3.616,79 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Vergütung einer erbrachten Observation richtet sich bei vereinbartem Dienstvertrag nach §§ 611, 612 BGB und entsteht aus der tatsächlichen Leistungserbringung.

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Reisezeiten (An- und Abfahrt) sind als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn dies sich aus dem Vertrag ergibt oder die Mitarbeiter für den Auftrag eingesetzt werden.

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Vereinbarte Kilometerpauschalen und Hotelkosten sind erstattungsfähig; eine behauptete Überschreitung ist vom Bestreiter substantiiert darzulegen.

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Doppelabrechnung von Auslagen (z. B. Mehrwertsteuer auf Hotelkosten) ist zu kürzen; Auslagenersatz darf nicht zugleich als Bestandteil der Grundvergütung angesetzt werden.

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Aufrechnungs- oder Schadensersatzansprüche sind nur begründet, wenn der Anspruchsteller die ihm obliegenden Tatsachen substantiiert nachweist; unbewiesene Behauptungen (z. B. angeblicher Kostenvoranschlag) genügen nicht.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 612 BGB§ 288 BGB§ 286 BGB§ 280 BGB§ 92 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.616,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.05.2006 zu zahlen zuzüglich 194,25 Euro vorgerichtliche Kosten; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6% und der Beklagte zu 94%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Beklagte beauftragte die Klägerin nach Maßgabe des schriftlichen Vertrages vom 11.01.2006, seine Ehefrau im Zusammenhang mit einem Kegelausflug in der Zeit vom 05.05.2006 bis 07.05.2006 zu überwachen. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes des Vertrages wird auf den Auftrag vom 11.01.2006 Bezug genommen.

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Die Klägerin führte die Überwachung zwischen dem 05.05.2006 und 07.05.2006 durch. Im Zuge des Einsatzes wurden die Mitarbeiter der Klägerin, die Zeugen U, G., M und X eingesetzt. Dabei stellten die Mitarbeiter der Klägerin am Abend des 05.05.2006 fest, dass die Ehefrau des Beklagten mit einer männlichen Person Zärtlichkeiten austauschte. Die Mitarbeiter der Klägerin setzten die Observation bis zum 07.05.2006 fort. Über die Tätigkeit erstellte die Klägerin entsprechende Berichte, die dem Beklagten ausgehändigt wurden.

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Die Forderung der Klägerin nach Maßgabe ihrer Rechnung vom 08.05.2006 glich der Beklagte bis auf den Teilbetrag von 3.836,17 Euro aus. Die Klägerin begehrt Zahlung der Restforderung.

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Die Klägerin behauptet, von ihren Mitarbeitern seien die aus den Tätigkeitsberichten ersichtlichen Arbeitsstunden geleistet worden. Die Leistungen seien durch ausgebildete Detektive erbracht worden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei zum Ausgleich der Rechnungsforderung verpflichtet.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.836,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 31.05.2006

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zuzüglich 194,25 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe bei Auftragserteilung erklärt, die zu erwartenden Kosten beliefen sich auf rund 4.000,00 Euro. Der Beklagte meint, die Hotelkosten seien übersetzt, die Zeit der An- und Abfahrt für die Tätigkeit sei nicht anzurechnen, die Kilometerpauschale sei übersetzt. Die Klägerin hätte im übrigen nach dem Ergebnis der Observation vom 05.05.2006 die weitere Observation abbrechen müssen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U, G., X und M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom 03.04.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im wesentlichen begründet, der Beklagte ist gemäß §§ 611, 612 BGB verpflichtet, an die Klägerin restliche 3616,79 Euro zu zahlen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist erwiesen, dass die Klägerin die von ihr in Rechnung gestellten Stunden über ihre Mitarbeiter tatsächlich geleistet hat. Dies folgt aus den Aussagen der Zeugen U, G., M und X. Die Zeugen haben ausgesagt, die aus den Tätigkeitsberichten sich ergebenden Arbeitsstunden geleistet zu haben. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Angaben sind nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass die von den Zeugen bekundeten Leistungen nach Maßgabe der Tätigkeitsberichte auch tatsächlich erbracht wurden.

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Die Klägerin hat auch Anspruch darauf, dass die Stunden vergütet werden, die für die Anreise vom Sitz der Klägerin zum Ort der Observation anfallen. Für diesen Zeitraum hat sie ihre Mitarbeiter zu vergüten. Dass diese Stunden vom Beklagten zu vergüten sind, folgt im Übrigen aus § 8 des Vertrages.

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Der Höhe nach hat der Beklagte pro geleisteter Stunde 70,00 Euro zu vergüten. Dies folgt aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag. Nach § 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages beträgt das Stundenhonorar 70,00 Euro je eingesetztem Detektiv und geleisteter Arbeitsstunde. Zwar bestreitet der Beklagte, die Klägerin habe Detektive im Sinne der Honorarvereinbarung eingesetzt. Ausweislich der Aussagen der Zeugen X, U und G. haben diese Zeugen eine entsprechende Ausbildung als Detektive durchlaufen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass es sich bei den von der Klägerin eingesetzten Mitarbeitern nicht um Hilfskräfte handelt, sondern um ausgebildete Detektive. Dabei kann dahinstehen, welchen Qualitätsstandard die Ausbildung hat, denn den Einsatz von Detektiven mit einem bestimmten Qualitätsstandard hat die Klägerin nicht versprochen.

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Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz einer Kilometerpauschale von 0,95 Euro pro Kilometer. Diesen Fahrtkostenzuschuss haben die Parteien in § 2 ihres Auftrages vereinbart. Soweit der Beklagte meint, dieser Kostenansatz sei übersetzt, ist dies nicht substantiiert dargelegt. Hält die Klägerin einen Fuhrpark mit für ihr Gewerbe ausgerüsteten Fahrzeugen vor, kann der Kilometersatz derart ausgestatteter Fahrzeuge nicht mit den Kosten für ein Kleinfahrzeug verglichen werden.

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Einwände des Beklagten zum Ansatz der Hotelkosten sind unbegründet. Von dem Beklagten unbestritten setzt die Klägerin lediglich ihre Selbstkostenpreise in Rechnung. Vereinbarten die Parteien zwischen dem 05.05.2006 bis 07.05.2006 "ganztags" eine Observation, musste dem Beklagten auch klar sein, dass Hotelkosten anfallen würden für die Mitarbeiter der Klägerin.

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Die Rechnung der Klägerin ist zu kürzen um die Mehrwertsteuer auf die Hotelkosten. Diese Kosten sind doppelt in Ansatz gebracht. Das Grundhonorar errechnet sich unter Ausschluss der Hotelkosten, für die die Klägerin Auslagenersatz verlangen kann ( § 16 des Vertrages ), nicht jedoch anteilige Grundvergütung. Die Rechnungsforderung beläuft sich deswegen auf 15580,79 €, die Restforderung der Klägerin unter Abzug der Zahlungen des Beklagten auf 3616,79 €.

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Dem Beklagten stehen gegenüber der berechtigten Forderung der Klägerin keine aufrechenbaren Schadensersatzansprüche zu.

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Schadensersatzansprüche ergeben sich zunächst nicht daraus, dass der Beklagte behauptet, die Klägerin habe einen Kostenvoranschlag von 4.000,00 Euro erstellt. Der Beklagte hat diesen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Danach ist nicht erwiesen, dass die Klägerin im Zuge der Rechnungsstellung ihren Kostenvoranschlag überschritt.

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Aufrechenbare Schadensersatzansprüche ergeben sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihre Observation nicht am Abend des 05.05.2006 beendete. Die Auftragsbeschreibung erstreckt sich darauf, dass die Klägerin verpflichtet war, die Observation der Ehefrau des Beklagten im Zeitraum vom 05.05.2006 bis 07.05.2006 durchzuführen. Inhalt des Auftrages war die Fragestellung, ob die Ehefrau des Beklagten ein außereheliches Verhältnis unterhielt. Angesichts dieser Fragestellung waren die Feststellungen der Mitarbeiter der Klägerin, dass die Ehefrau des Beklagten am 05.05.2006 Zärtlichkeiten in der Öffentlichkeit mit einem anderen Mann austauschte, nicht geeignet zu beweisen, dass die Ehefrau des Beklagten auch ein außereheliches Verhältnis unterhielt.

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Die Klage ist danach im wesentlichen begründet.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB, der Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten und Anwaltskosten basiert auf §§ 286, 280 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.