Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen Sachverständige wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die benannte Sachverständige. Das Gericht entschied, das Gesuch sei unzulässig, weil die zweiwöchige Ablehnungsfrist nach § 406 II ZPO versäumt wurde; die Frist begann mit Zustellung der Verfügung. Ergibt sich der Ablehnungsgrund aus dem schriftlichen Gutachten, läuft die Frist mit der Frist zur Stellungnahme nach § 411 IV ZPO.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter (vgl. §§ 163, 30 FamFG, 406 ZPO).
Der Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen ist spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu erheben; bei Versäumnis ist er unzulässig, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, dass das Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden erfolgte (§ 406 II ZPO).
Ergibt sich der Ablehnungsgrund erst aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, so beginnt die Ablehnungsfrist mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 IV ZPO.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der entsprechenden Verfügung; ein nach Fristablauf eingegangenes Ablehnungsgesuch ist unzulässig und daher zurückzuweisen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters vom 26.01.2022 bzgl. der Sachverständigen wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
Gem. § 163, 30 FamFG, 406 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.
Gem. § 406 II ZPO ist der Ablehnungsantrag spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.
Ergibt sich der Grund zur Ablehnung aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, dann läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 IV ZPO ab.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 04.01.2022 eine Frist von zwei Wochen gesetzt worden, nachdem das Gutachten schon mit Verfügung vom 22.12.2021 übersandt worden war. Das Schreiben vom 04.01.2022 ist der Vertreterin des Kindesvaters am 11.01.2022 zugestellt worden.
Die Frist zur Ablehnung der Sachverständigen lief daher am 25.01.2022 ab. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch erst am 27.01.2022 bei Gericht eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bad Oeynhausen, Bismarckstr. 12, 32545 Bad Oeynhausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Bad Oeynhausen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf
Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
t