Anhörungsrüge nach §29a FGG wegen angeblicher Gehörsverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge nach § 29a FGG gegen eine familiengerichtliche Entscheidung mit dem Vorwurf der Gehörsverletzung. Die Frage war, ob ihm entscheidungserhebliches Gehör vorenthalten wurde. Das Gericht hielt die Rüge für unbegründet, weil dem Antragsteller umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen wurden. Die Rüge wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Anhörungsrüge nach § 29a FGG als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 29a FGG ist nur begründet, wenn substantiiert dargetan wird, dass rechtliches Gehör nicht gewährt wurde oder entscheidungserhebliche Tatsachen/ Rechtsfragen übergangen sind.
Bloßes Vorbringen von Unzufriedenheit mit einer Entscheidung begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Fehlen neuer entscheidungserheblicher Gesichtspunkte in nachgereichten Schriftsätzen führt zur Unbegründetheit der Anhörungsrüge.
Die Rückweisung einer unbegründeten Anhörungsrüge kann mit Kostenfolge zugunsten des Gerichts verbunden werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 08.08.2008 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 29 a FGG erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Antragsteller hatte ausreichend und umfänglich Gelegenheit, zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. Ihm ist umfänglich rechtliches Gehör gewährt worden. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 08.08.2008 enthalten in der Sache keine neuen Gesichtspunkte. Der Antragsteller legt lediglich dar, dass und aus welchen – verfahrensbekannten – Gründen er mit der angegriffenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Die Verletzung rechtlichen Gehörs begründet dies nicht.
Bad Oeynhausen, 08.01.2009
Amtsgericht – Familiengericht –
Israel
Richterin am Amtsgericht