Einstweilige Anordnung bestätigt: Annäherungs- und Kontaktverbot nach GewSchG
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht bestätigt die am 27.05.2020 erlassene einstweilige Anordnung und verhängt ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegen den Antragsgegner bis 04.02.2021. Grundlage sind §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 1 II Nr. 2b GewSchG; die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, durch Kontakt per Fernkommunikationsmitteln trotz ausdrücklichen Widerrufs belästigt worden zu sein. Kosten werden hälftig verteilt; Zuwiderhandlungen werden mit Ordnungsgeld/Ordnungshaft bedroht.
Ausgang: Einstweilige Anordnung mit Annäherungs- und Kontaktverbot bestätigt; Verfügung bis 04.02.2021 und Zwangsmittel angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 II Nr. 2b GewSchG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB ist erforderlich, dass der Antragssteller glaubhaft macht, unzumutbar belästigt bzw. verfolgt worden zu sein.
Die ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung, keinen Kontakt zu wünschen, begründet die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens; fortgesetzte Kontaktaufnahme trotz dieses Widerrufs rechtfertigt Schutzmaßnahmen.
Bei der Kostenzuordnung nach § 81 FamFG kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten hälftig verteilen, wenn eine ausschließliche Kostenlast eines Beteiligten nicht hinreichend sicher feststellbar ist.
Gerichte können die Anordnung mit unmittelbaren Zwangsmaßnahmen (Ordnungsgeld, bei Unvollstreckbarkeit Ordnungshaft) verbindlich durchsetzbar machen, um die Wirksamkeit von Annäherungs- und Kontaktverboten zu sichern.
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 27.05.2020 wird bestätigt mit folgenden Maßgaben: 1.
Dem Antragsgegner bleibt verboten:
die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln

sich der Wohnung der Antragstellerin - , - näher als 50 Meter zu nähern

sich dem Arbeitsplatz der Antragstellerin ,
,
Antragsstellerin,
näher als 20 Meter zu nähern
sich der Antragstellerin näher als 20 Meter zu nähern
des Kindes der
,
der Antragstellerin aufzulauern
mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen
ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen
Dies gilt nicht, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand von mindestens 20 Metern herzustellen.
2.
Die Dauer der Anordnung wird befristet bis zum 04.02.2021.
3.
Das Gericht kann bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € festsetzen. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, kann Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden.
4.
Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet.
5.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG).
6.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
7.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass der einer einstweiligen Anordnung, wie sie bereits am 27.05.2020 ohne Termin erlassen worden ist, liegen weiterhin vor, jedenfalls in einem ausreichenden Maße.
Die Entscheidung beruht auf §§ 823, 1004 BGB i. V. m. § 1 II Nr. 2b GewSchG. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie dadurch unzumutbar
belästigt hat, dass er ihr gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt hat.
Den entgegenstehenden Willen hat sie ihm spätestens durch die unstreitigen Mitteilungen vom 02.03.2020 und 03.03.2020 mitgeteilt (Schnellhefter mit gelbem Deckblatt, Einträge vom 02. und 03.03.2020).
Trotzdem hat der Antragsgegner am 06.03.2020 gegen 17:46 Uhr unter seiner eigenen Emailadresse an die Emailadresse der Antragstellerin geschrieben. Außerdem hat er ihr unter dem 30.03.2020, wie im ebenfalls im Schnellhefter dokumentiert und vom Antragsgegner auch eingeräumt, einen Brief geschickt. Auf die Urheberschaft der weiteren unter anderen Namen wie , oder
an die Antragstellerin gerichteten Emails kommt es damit nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für eine Kostenbelastung eines Beteiligten allein nach § 81 II FamFG sind nicht hinreichend sicher festzustellen. Im Übrigen musste die Antragstellerin bei der Anhörung auch einräumen, dass bei ihr noch ein Fotokissen des Antragsgegners vorhanden war und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch Anlass für den Antragsgegner bestand, sie zu kontaktieren, wenn auch nur zu diesem konkreten Thema.
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