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Amtsgericht Bad Oeynhausen·16 AR 212/25·09.04.2025

Anmeldung zur Eintragung: Gesellschaftsname mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Notar meldete die Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister an. Das Amtsgericht verweigert vorläufig die Eintragung, weil der angegebene Name mangels abstrakter Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist (fehlende Angabe nach § 707 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB). Es wird eine Frist von einem Monat zur Nachbesserung gesetzt; bei unerledigtem Fristablauf wird der Antrag zurückgewiesen.

Ausgang: Anmeldung zur Eintragung wegen nicht eintragungsfähigem Gesellschaftsnamen vorläufig nicht beschieden; Frist zur Nachbesserung gesetzt, bei Fristablauf Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsregister ist die Angabe eines eintragungsfähigen Namens erforderlich; fehlt diese Angabe, kann der Anmeldung nicht entsprochen werden.

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Geografische Bezeichnungen sowie Gattungs- oder Produktbezeichnungen sind in Alleinstellung regelmäßig mangels abstrakter Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig.

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Ein Firmenname ist nur eintragungsfähig, wenn er über bloße Gattungs- oder Ortsangaben hinaus ausreichende Unterscheidungskraft besitzt.

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Ist ein Eintragungshemmnis festzustellen, hat das Registergericht dem Anmelder eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen; bleibt die Nachbesserung aus, ist der Antrag zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 707 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB§ 18 HGB§ 130a ZPO

Tenor

Der Anmeldung vom 29.11.2024 / 24.02.2025 sowie den Ergänzungen vom 12.02.2025 und 12.03.2025 - des Notars A. in Z. - kann noch nicht entsprochen werden.

Der Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:

Der Name der Gesellschaft ist in der gewählten Fassung nicht eintragungsfähig.

Zur Erledigung dieser Verfügung wird eine Frist von 1 Monat gesetzt.

Nach unerledigtem Fristablauf wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

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Mit Anmeldung vom 29.11.2024 sowie den weiteren Ergänzungen wurde die Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet.

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Die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister muss zwingend diverse

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Angaben enthalten. Im vorliegenden Fall fehlt gem. § 707 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB die Angabe eines eintragungsfähigen Namens der Gesellschaft.

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„…Die Sachfirma darf weder aus Gattungs-, Branchen- o. Produktbezeichnungen, noch aus geographischen Angaben jeweils in Alleinstellung bestehen…Geografische Bezeichnungen sind wegen Fehlens der abstrakten Unterscheidungskraft grds. nicht eintragungsfähig, wenn die Firma allein mit ihnen gebildet wird. (MüKoHGB/Heidinger, 5. Aufl. 2021, HGB § 18 Rn. 38).“

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Der Name der Gesellschaft "K." ist mangels weiterer Unterscheidungsmerkmale nicht eintragungsfähig. - vgl. auch  OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2025,  I-4 W 39/24 -

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Oeynhausen, Bismarckstraße 12, 32545 Bad Oeynhausen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Bad Oeynhausen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Bad Oeynhausen, 10.04.2025

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O.

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Rechtspfleger

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