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Amtsgericht Bad Berleburg·8 Ls 70/20·01.10.2020

Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr durch aufgehängte Gullydeckel; Vortäuschung eines Anschlags

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte befestigte nachts zwei Gullydeckel an einer Brücke über einer Bahnstrecke, um bei einer von ihm geführten Leerfahrt eine Kollision herbeizuführen, und meldete anschließend einen angeblichen Anschlag unbekannter Täter. Das Gericht sah aufgrund von DNA- und Faserspuren sowie weiterer Indizien seine Täterschaft als erwiesen an. Es verurteilte ihn wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Unglücksfallabsicht (§ 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1a StGB) und wegen Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) zu 1 Jahr 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung. Eine Beeinträchtigung nach § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB lehnte das Gericht ab, weil die Beschädigung des Fahrzeugs nicht zeitlich vorausging.

Ausgang: Strafurteil: Verurteilung zu 1 Jahr 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung wegen § 315 StGB und § 145d StGB.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr durch Bereiten eines Hindernisses (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB) liegt vor, wenn Gegenstände so angebracht werden, dass es zur Kollision mit einem Zug kommt und dadurch die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs beeinträchtigt wird.

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Die Qualifikation nach § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB setzt voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen; eine konkrete Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert genügt für den Gefährdungserfolg.

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§ 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Zerstören/Beschädigen von Anlagen oder Beförderungsmitteln) erfordert, dass die Beschädigung der Beeinträchtigung der Sicherheit zeitlich vorausgeht; eine erst als Unfallfolge eintretende Beschädigung erfüllt den Tatbestand nicht.

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Die Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB) ist nicht schon jedes Bestreiten der Täterschaft, sondern setzt eine qualifizierte Täuschung über Beteiligte oder Umstände voraus, die erhebliche Ermittlungsmaßnahmen auslöst.

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Bei der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) sind Tatintensität, kriminelle Energie, Gefährdungspotential und Nachtatverhalten in die Prognose einzustellen; bei schwerwiegenden Eingriffen in den öffentlichen Verkehr kann zudem die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) die Vollstreckung gebieten.

Relevante Normen
§ StGB §§ 145 d Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 a, 53§ 145d Abs. 1 StGB§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB§ 53 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr sowie Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Vorschriften: § 145 d Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 a, 53 StGB

Gründe

2

Der am 00.00.0000 in K. geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und Vater einer 25jährigen Tochter. Er lebt mit seiner Ehefrau in K.. Der Angeklagte war zur Tatzeit bei der Leiharbeitsvermittlung X. in Z. beschäftigt und als Triebfahrzeugführer bei der N. eingesetzt. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug circa 3.500,00 Euro. Der Angeklagte unterhielt eine Zweitwohnung in B., I.-straße. Seitens des Arbeitgebers wurde ihm ein Dienstfahrzeug zurVerfügung gestellt. Sein Arbeitsverhältnis wurde durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht Dortmund vom 06.08.2019 aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 29.05.2019 fristgemäß mit Ablauf des 30.06.2019 aus betrieblichen Gründen beendet. In dem Vergleich sagte der Arbeitgeber zu, den Angeklagten zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2019 als Triebfahrzeugführer erneut einzustellen unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten, falls er zu diesem Zeitpunkt die psychologische Eignung sowie die gesundheitliche Tauglichkeit für die Tätigkeit als Triebfahrzeugführer aufweist und sobald das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren eingestellt ist oder in diesem Verfahren ein Freispruch ergeht.

3

Der Angeklagte hat sich nach der Tat in psychotherapeutische Behandlung bei Dr. P. in K. begeben. Dort thematisierte er auch die im Jahr 2008 erfolgte Ermordung seiner Mutter und Großmutter.

4

Der Angeklagte bezieht derzeit Krankengeld in Höhe von 80 Euro täglich. Seine Ehefrau verdient als Verkäuferin monatlich 1.400 Euro brutto.

5

Der in der mündlichen Verhandlung verlesene Bundeszentralregisterauszug vom

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26.05.2020 enthält keine Voreintragungen.

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Il.

8

Der Angeklagte brachte zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen Freitag 12.04.2019, 23:00 Uhr und Samstag 13.04.2019 bis circa 5:00 Uhr an dem Geländer der im Bereich A.(O.-straße) gelegenen Brücke, die über eine eingleisig verlaufende Bahnlinie führt, mittels zwei getrennter Seil-/ bzw. Seil-Kettenkonstruktionen zwei Gullydeckel an, die von der Brücke über dem Gleisbett in Höhe des Führerhauses des Personenzuges herabhingen. Das Anbringen eines dritten Gullydeckels an dem gegenüberliegenden Brückengeländer Richtung D. misslang. Dieser Gullydeckel fiel auf das Gleisbett. Der Angeklagte beabsichtigte mit dem Anbringen der Gullydeckel, einen Anschlag auf den von ihm am 13.04.2019 von B. nach D. gesteuerten Personenzug zu verüben. Der Angeklagte übernahm den Zug am 13.04.2019 gegen 05:44 Uhr in B.. Es handelte sich um eine Leerfahrt ohne Fahrgäste oder weiteres Personal. Der Angeklagte steuerte den Zug gegen 06:04 Uhr auf der Strecke in Raumland im Bereich O.-straße mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h. Wie von ihm beabsichtigt, schlugen die dort aufgehängten Gullydeckel etwa mittig in der Frontscheibe des Führerhauses ein. Unmittelbar vor dem Einschlag hatte der Angeklagte eine Schnellbremsung ausgelöst und sich vom Fahrersitz entfernt. Der Angeklagte blieb unverletzt. Der N. entstand ein Schaden in Höhe von 14.063,60 Euro.

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Gegenüber den ermittelten Beamten gab der Angeklagte an, dass unbekannte Personen die Gullydeckel angebracht hätten. Nach diesen hätte er sich auf der Brücke umgeschaut, jedoch niemanden gesehen. Aufgrund der Angaben des Angeklagten wurden umfangreiche Ermittlungen wegen eines möglichen Anschlags oder Terrorakts geführt, an der bis zu 19 Polizeibeamte - insbesondere der Mordkommission Hagen - beteiligt waren.

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III.

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Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.

12

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, dem verlesenen Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.08.2019, dem verlesenen Erstbericht der Dr. P. vom 07.05.2019 und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

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Zur Sache hat sich der Angeklagte nicht eingelassen.

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Die Überzeugung, dass der Angeklagte die Taten — so wie oben unter Il. festgestellt begangen hat, hat das Gericht gewonnen, insbesondere aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. J. und Dr. V. sowie den Aussagen der folgenden Beamten: POK C., PHK FT., PHM YU. (Bundespolizei), POK YJ., KHK JQ., KOK HI., KHK HU., KHK TG., KHK HP., KHK SV., KHK BI. und KHK OV..

15

Die Feststellungen zum Tatort beruhen ergänzend auf dem verlesenen Tatortbefundbericht des KOK HI. vom 23.04.2019 (Band Il, BI. 74 — 88 d.A.), dem Bericht des RBr VO. vom 17.04.2019 (Band Il, BI. 89 — 93 d. A.) sowie dem Spurensicherungsbericht des KHK HP. bezüglich des PKW VW Polo, N01 vom 25.04.2019 (Band Il, BI. 290 - 293 d. A.). Die Lichtbilder vom Tatort (Band Il, Blatt 96 - 135 d. A.) und von der Spurensicherung am Pkw (Band Il, BI. 293 — 315 d. A.) wurden in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO auf die entsprechenden Abbildungen verwiesen.

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Danach stützt das Gericht die Täterschaft des Angeklagten auf folgende objektiv abgesicherte und aussagekräftige Umstände:

17

1.

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Nach den Ergebnissen des DNA-Gutachtens von Dr. J. und des Faserspurengutachtens von Dr. V. hatte der Angeklagte sichere Kontakte zu mehreren Gullydeckeln und Seilen, die in Kombination zu dem Schluss führen, dass der Angeklagte die Gullydeckel an der Brücke angebracht hat, damit diese mit dem von ihm selbst gesteuerten Zug kollidierten. Hierbei hat sich das Gericht ausgehend von den einzelnen Gullydeckeln auf folgende Tatsachen gestützt:

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Gullydeckel 1:

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Der von der Spurensicherung mit Ziffer 1 bezeichnete Gullydeckel lag mittig im Gleisbett mit unbeschädigter Seilkombination. Es handelt sich hierbei um den Gullydeckel, der dem Angeklagten bei dem Versuch der Befestigung am Brückengeländer in Richtung D. entglitten und in das Gleisbett gefallen ist. Aufgrund dessen war die Seilkombination unbeschädigt. Wegen der Einzelheiten des Gullydeckels mit Seilkombination wird auf die Lichtbilder Band Il, BI. 101-104 oben d. A. verwiesen.

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An der Rippe 1 des Gullydeckels ist nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. J. DNA des Angeklagten festgestellt worden mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:30.000.000.000. Zudem hat sich DNA des Angeklagten an dem Seil 3 befunden, welches an dem Gullydeckel angeknotet war. Die DNA des Angeklagten befindet sich an Spur 3.9 dieses Seils, d.h. ca. 10 cm um den Knoten herum, mit dem das Seil an dem Gullydeckel befestigt war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildung Band III, BI. 427 d. A. Bezug genommen. Die Abbildung wurde im Beisein des Sachverständigen in Augenschein genommen und von diesem handschriftlich um die Spuren 3.9 ergänzt.

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Der Sachverständige Dr. V hat nachvollziehbar festgestellt, dass sich rot-braune Faserspuren des Seils 3 materialidentisch verhalten haben mit Faserspuren an einem rechten Handschuh des Angeklagten. Dieser Handschuh wurde im Zuge der Spurensicherung am 24.04.2019 im Rucksack des Angeklagten, der sich im Kofferraum seines Dienstwagens befunden hat, aufgefunden. Materialidentische rotbraune Faserspuren mit Fisheyes befanden sich sowohl an der Handschuhinnen/als auch an der -Außenfläche.

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Gullydeckel 2:

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Der seitens der Spurensicherung mit Ziff. 2 bezeichnete Gullydeckel befand sich in Fahrtrichtung D. rechts neben dem Gleisbett in Höhe des Brückenpfeilers. An diesem Gullydeckel befand sich zwar keine DNA des Angeklagten. Jedoch konnte seine DNA sowohl an dem schwarz-rot-gelben Seil 2, welches am Brückengeländer rechts befestigt war, als auch an dem schwarz-rotgelben Seil 4, welches an dem Gullyeckel befestigt war, festgestellt werden. Mit den Seilen 2 und 4 war zuvor der Gullydeckel am Brückengeländer rechts befestigt worden. Aufgrund der Kollision ist das Seil zerrissen. Der am Brückengeländer verbliebene Teil des Seils wurde als Seil 2, der am Gullydeckel verknotete Teil des Seiles als Seil 4 bezeichnet. Wegen der Einzelheiten des Gullydeckels und der Seile wird auf die Lichtbilder Band Il, BI. 104 unten bis 107 oben d. A. und Band Il, BI. 132 unten bis 133 d. A. vewiesen.

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DNA des Angeklagten wurde sowohl am Seil 2 im Bereich des Knotens am Brückengeländer (Spur 2.1) als auch am Seil 4 sowohl am Knoten zum Gullydeckel (Spur 42) als auch im Bereich des abgerissenen Seilendes (Spur 4.6) festgestellt.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildungen Band III, BI. 426 und 428 d. A. Bezug genommen.

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Zudem haben sich sowohl rot-rosa Faserspuren als auch gelbe Faserspuren des Seils 2 material-identisch verhalten mit entsprechenden Faserspuren, die im Kofferraum des vom Angeklagten benutzten Dienstwagens - und zwar am Boden des Kofferraums sowohl rechts (Folie 9) als auch in der Mitte (Folie 10) — aufgefunden wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildung Band Il, BI. 308 oben d. A. Bezug genommen.

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Gullydeckel 3:

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Dieser Gullydeckel befand sich in Fahrtrichtung D. rechts neben dem Gleisbett in Höhe des Triebwagens. Er war mit einer Seil-Kettenkombination am Brückengeländer links befestigt. Das schwarz-rot-gelbe Seil war am Gullydeckel abgerissen und das Seilende befand sich in ca. 2,95 m Höhe über dem Gleisbett. Wegen der Einzelheiten des Gullydeckels und der Seile wird auf die Lichtbilder Band Il, BI. 107 unten bis 109 oben, 117 d. A. und Band Il, BI. 134 bis 135 d. A. verwiesen.

30

An dem Gullydeckel wurde an der Rippe 5 DNA des Angeklagten festgestellt.

31

Zu diesem Gullydeckel befragt hat sich der Angeklagte in seiner von KHK TG. durchgeführten Zeugenvernehmung vom 16.04.2019 dahingehend geäußert, diesen nicht berührt zu haben. Im Zuge dieser Zeugenvernehmung hat der Angeklagte eine handschriftliche Skizze gefertigt, auf welcher er den Zug und die drei im Bereich der Gleise aufgefundenen Gullydeckel eingezeichnet hat. Wegen der Einzelheiten der Skizze wird auf die Abbildung Band Il, Blatt 150 d. A. verwiesen. Dort ist der Gullydeckel 3 orange gemarkert. Der Angeklagte hat in seiner Zeugenvernehmung unter Bezugnahme auf diese Skizze ausdrücklich erläutert, diesen Gullydeckel nicht berührt zu haben. Angesichts der detaillierten Zeugenvernehmung und der zusätzlich gefertigten Skizze schließt das Gericht eine Verwechselung der Gullydeckel seitens des Angeklagten aus.

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Zudem wurde an dem Seil 1 , welches kombiniert mit einer Kette am Brückengeländer links befestigt war, sowohl am Knoten zum Brückengeländer (Spur 1.5) als auch am Seilende circa 2,95 m über dem Gleis (Spur 1.6) DNA des Angeklagten festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildung Band III, BI. 424 d. A. Bezug genommen.

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Selbst wenn der Angeklagte, wie er in seiner informatorischen Befragung am Tatort gegenüber KHK JQ. geäußert hat, die Knoten am Brückengeländer angefasst haben sollte, erklärt sich seine DNA im Bereich des abgerissenen Seilendes 2,95 m über dem Gleisbett nicht. Dieses Seilende war für den Angeklagten unerreichbar. In seiner Zeugenvernehmung hat er auf Nachfrage erklärt, die Seile an der Brücke nicht berührt zu haben.

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Zudem hat der Sachverständige Dr. V. festgestellt, dass sich gelbe Faserspuren des Seils 1 materialidentisch verhalten mit Fasern sowohl am linken Handschuh aus dem Rucksack (Außenfläche des Handschuhs) als auch mit Fasern eines weiteren linken Handschuhs (Außenfläche des Handschuhs), welcher sich im Kofferraum des vom Angeklagten benutzten Pkw links im Bereich des Verbandskasten befunden hat. Wegen der Einzelheiten der Auffindesituation der Handschuhe wird auf die Abbildungen Band Il. BI. 298, 305 d. A. verwiesen.

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Angesichts dieser objektiv festgestellten Tatsachen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte bereits vor der Kollision Kontakt zu den Seilen und Gullydeckeln hatte, also vorher die Seile an den Gullydeckeln angebracht hat, diese zum Tatort verbracht und dort am Brückengeländer befestigt hat, Das Gericht schließt aus, dass die DNA des Angeklagten und die Faserspuren durch Zufall an die Tatmittel gelangen konnten oder der Angeklagte die Tatmittel nach der Kollision „versehentlich" selbst kontaminiert hat. Danach scheiden unbekannte Personen als Täter aus.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. J. hat sich an keinem der Gullydeckel fremde DNA feststellen lassen. Die Befunde des DNA-Gutachtens sind eindeutig. Aufgrund der festgestellten Wahrscheinlichkeit bei den o.g. Hauptspuren des Angeklagten von jeweils 1: 30.000.000.000 hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte selbst bei der Tatvorbereitung seine DNA an den Gullydeckeln 1 und 3 sowie den zuvor genannten Seilen hinterlassen hat. Auch das Gutachten des Dr. V zu den Faserspuren ist eindeutig. Zum einen ist aufgrund der aufgefundenen Fisheyes eine Zuordnung über eine Gruppenidentität hinausgehend möglich. Zwar wurden Fisheyes auch bei Vergleichsproben anderer Hersteller von Polyethylenseilen festgestellt. Vorliegend hat der Sachverständige darüber hinausgehend die Besonderheit festgestellt, dass bei den Seilen Unterschiede in Einfärbung und Fluoreszenzverhaltens festzustellen waren, so dass sogar innerhalb der Seile die aufgefundenen Fasern bestimmten Teilstücken der Seile zugeordnet werden konnten. Die Seile müssen daher vor der Tat sowohl mit dem Boden des Kofferraums des vom Angeklagten benutzten Dienstwagens als auch mit zwei vom Angeklagten benutzten Handschuhen in Kontakt gekommen sein.

37

2.

38

Darüber hinaus hat das Gericht folgende weitere Umstände festgestellt, die im Zusammenspiel sämtlicher Indizien die Täterschaft des Angeklagten belegen:

39

a.

40

Der Angeklagte war nach der Tat bemüht, seine — wie ihm bewusst war- an den Tatmitteln hinterlassende DNA zu erklären. Aus dem Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 2008 wegen Raubmordes zum Nachteil seiner Mutter und Großmutter war ihm der Umstand, durch Berühren von Gegenständen DNA daran zu hinterlassen, bewusst. Deshalb hat er bereits im Rahmen der informatorischen Befragung durch KHK JQ. kurz nach der Tat behauptet, die Knoten an der Brücke angefasst zu haben. In seiner Zeugenvernehmung am 16.04.2019 hat er dann bekundet, die Bänder an der Brücke nicht berührt zu haben. Im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter hat er, nachdem ihm von den Beamten vorgehalten worden war, dass seine DNA am Tatort festgestellt wurde, keine konkreten Angaben mehr zu Berührungen von Seilen oder Gullydeckeln machen können oder wollen.

41

b.

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Das von dem Angeklagten noch vor Ort und im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 16.04.2019 aus seiner Sicht geschilderte „Unfallgeschehen" ist sehr unwahrscheinlich. Die Schnellbremsung wurde circa 7 Meter vor der Brücke eingeleitet. Der Angeklagte hatte — wie KHK OV. nachvollziehbar ermittelt und ausgeführt hat - für die Einleitung der Schnellbremsung, das Verlassen des Fahrersitzes und das Wegducken nach links weniger als eine Sekunde Zeit. Die Kollision ist von dem Fallanalysten KHK SV. rekonstruiert worden. Dieser hat nachvollziehbar geschildert, dass selbst bei Kenntnis der Hindernisse diese maximal 30 bis 40 Meter vor der Brücke wahrzunehmen waren. Bei der Rekonstruktion ist es daher in Kenntnis der bevorstehenden Hindernisse gelungen, die Bahn circa 15 bis 20 Meter nach der Brücke zum Stehen zu bringen. Nach seiner Auffassung ist es äußert unwahrscheinlich, dass es einem Zugführer, der nichts von den Hindernissen ahnt, gelingen kann, überhaupt vor der Kollision mit den Gullydeckeln eine Schnellbremsung durchzuführen, sich vom Fahrersitz zu entfernen und weg zu Ducken. Die Örtlichkeit war zum Zeitpunkt der Tat dunkel. Das Fernlicht der Bahn beleuchtet den Gleisbereich bis circa 20 bis 30 Meter vor der Bahn. Der Bereich unterhalb der Brüstung, wo sich die Gullydeckel befanden, wird weder von der Straßenlaterne noch von den Lichtern der Bahn ausgeleuchtet.

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C.

44

Die Handynutzung des Angeklagten am Tattag war ungewöhnlich. Dies belegt die von KHK OV. durchgeführte Auswertung der Verkehrsdaten des vom Angeklagten benutzten Handys. Entgegen dem üblichen Telefonverhalten der Tage vorher hat er am Tattag erst kurz vor Dienstübernahme sein Handy benutzt, obwohl er nach seinen Angaben seit bereits etwa 4:00 Uhr aufgestanden war. Aufgrund der sich nicht geänderten Datenmenge ist davon auszugehen, dass sein Handy unbenutzt in seiner Wohnung gelegen hat. Erst um 05:11 Uhr ruft ihn seine Einsatzleitstelle an.

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Bei den Tagen zuvor hat der Angeklagte sich immer bei seiner Einsatzleitstelle vor Beginn des Frühdienstes gemeldet. Aufgrund seiner Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren wegen Raubmordes im Jahr 2008, bei dem er selbst tatverdächtig war, sind ihm die Ermittlungsmethoden der Polizei bei Kapitalstraftaten bekannt, insbesondere die Auswertung von Funkzellendaten und DNA Spuren. Der Angeklagte hat daher seine Handynutzung darauf eingestellt und dieses während er die Gullydeckel anbrachte nicht mit sich geführt. Zudem war er von Anfang an bemüht, etwaige noch festzustellende DNA Spuren am Tatort durch versehentliche Kontamination zu erklären. Er hat daher behauptet, zwei Gullydeckel und teilweise auch Seile berührt zu haben, dann jedoch auf konkrete Nachfrage keine detaillierten Angaben mehr gemacht.

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d.

47

Das Nachtatverhalten des Angeklagten war sehr ungewöhnlich. Trotz zeitnaherVerbreitung des Geschehens in den Medien hat er seine Ehefrau am Tattag nicht informiert, auch nicht nach entsprechendem Vorhalt durch die ermittelnden Beamten. Er hat sich gegenüber KHK OV. und KOK HI. zunächst geweigert, die während der Zugfahrt getragene Kleidung herauszugeben und dies mit seinen Erfahrungen aus dem Raubmordverfahren aus dem Jahr 2008 begründet. Er hat sich sodann bei den Beamten nach dem Ergebnis der Funkzellendaten erkundigt und den Fachbegriff der Waben gebraucht.

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e)

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Die Tat konnte nur von einem Täter mit Insiderwissen begangen werden, über welches der Angeklagte verfügte.

50

f)

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Dem Angeklagten war die Tatausführung zeitlich und tatsächlich auch möglich. Die Gullydeckel wurden an einer vom Angeklagten regelmäßig befahrenen jedoch auch etwas abgelegenen Wegführung zwischen EQ. und EV. entwendet. Der Angeklagte hatte die Möglichkeit, die Gullydeckel nach Durchfahrt des letzten Zuges am 12.04.2019 ab 23:00 Uhr bis zum 13.04.2019 circa 05:00 Uhr anzubringen. Sein Handy beließ er währenddessen in der Wohnung, so dass entsprechende Funkzellen am Tatort ihn nicht belasten konnten. Zum Transport der bereits mit Seilen verknoteten Gullydeckel hatte er den von ihm genutzten Dienstwagen. Wie die Aufhängung seiner Fahrräder an der Wohnanschrift in K. zeigt, war er durchaus technisch in der Lage, mit Seilen Gegenstände zu befestigen und entsprechende Knoten zu verwenden. Die Aussage des Zeugen DF. kann den Angeklagten nicht entlasten. Dieser hat zwar gegen 04:30 Uhr mit seinem Pkw die Brücke befahren und dabei keine Personen, Fahrzeuge oder Seilkonstruktionen am Brückengeländer bemerkt. Er konnte jedoch auch nicht ausschließen, dass sich entsprechende Seile am Brückengeländer befunden haben, da er darauf nicht geachtet hat. Zudem hatte der Angeklagte die Möglichkeit, das Zeitfenster zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr zu nutzen und musste nicht zwangsläufig um 04:30 Uhr am Tatort gesehen werden.

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Angesichts dieser bewiesenen Umstände und Tatsachen kann allein die Unklarheit über das Motiv des Angeklagten zur Tatbegehung die Beweislage nicht erschüttern.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich daher wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen sowie wegen Vortäuschens einer Straftat schuldig gemacht.

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Indem er die Gullydeckel in der Absicht anbrachte, bei der ersten Leerfahrt am 13.04.2019 selbst mit dem von ihm geführten Zug zu kollidieren, hat er die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs durch Hindernisbereiten gemäß § 315 Abs. 1 Ziffer 2 StGB beeinträchtigt. Er hat dadurch konkret fremde Sachen von bedeutendem Wert, nämlich den von ihm gesteuerten Triebwagen, gefährdet. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und gemäß § 315 Abs. 3 Ziffer I a StGB auch in der Absicht, einen Unglücksfall herbei zu führen.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 315 Absatz 1 Ziffer 1 StGB einer Beeinträchtigung durch Zerstören oder Beschädigen von Anlagen lagen hingegen nicht vor, da nach dieser Vorschrift die Beschädigung oder Zerstörung des Beförderungsmittels der Beeinträchtigung der Sicherheit zeitlich vorausgehen muss und ihrerseits nicht erst Unfallfolge sein kann (OLG Karlsruhe, NZV 1993, 159).

57

Tatmehrheitlich hat der Angeklagte gemäß § 145 d Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 StGB über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat getäuscht, indem er gegenüber den ermittelten Beamten angab, nicht er sondern unbekannte Personen — nach denen er auf der Brücke geschaut habe - hätten die Gullydeckel angebracht. Es handelt sich hierbei nicht um ein lediglich schlichtes — strafloses — Bestreiten sondern um ein qualifiziertes Bestreiten, indem er selbst die Initiative ergriffen und konkrete Angaben gemacht hat, die hier erhebliche Verfolgungsmaßnahmen wegen des Verdachts eines Anschlags ausgelöst haben.

58

Das Gesetz sieht für den Verbrechenstatbestand nach § 315 Absatz 1 Nummer 2 StGB in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 a StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren, für die Straftat nach § 145 d Absatz 1 StGB in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.

59

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sein Bundeszentralregisterauszug keine Voreintragungen enthält. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass er durch diese Taten seinen Arbeitsplatz verloren hat. Für den Angeklagten sprach schließlich, dass es sich um eine Leerfahrt ohne Fahrgäste oder weiteres Personal im Zug handelte.

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Strafschärfend hat sich ausgewirkt, dass die planvolle Tatbegehung eine erhebliche kriminelle Energie aufweist. Es handelt sich nicht um eine spontane Tatbegehung sondern um eine mit erheblichem Aufwand geplante Tat. Gegen den Angeklagten sprach die Höhe des von ihm verursachten Schadens von über 14.000,00 Euro. Der Wert der konkret gefährdeten Sache - des Triebwagens — lag um ein mehrfaches darüber. Neben der konkreten Gefährdung hat er durch seine Tat auch eine abstrakte Gefährdung hervorgerufen. Wäre er - aus welchen Gründen auch immer — an der Übernahme der ersten Leerfahrt gehindert gewesen, hätte ein für ihn ersatzweise eingesetzter Zugführer erheblich zu Schaden kommen können. Außerdem hat die Tat zu einer erheblichen Verängstigung und Verunsicherung von Bahnkunden und der Bevölkerung geführt. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, hat seine Tat ganz erhebliche Ermittlungen ausgelöst. Es waren bis zu 19 Beamte mit den mehrwöchigen Ermittlungen gebunden. Dadurch mussten andere Vorgänge — insbesondere bei der eingesetzten Mordkommission — zurückgestellt werden.

61

Unter Berücksichtigung der vorgegebenen Strafrahmen und der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht für das Verbrechen nach § 315 StGB auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und für die Straftat nach § 145 d StGB auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten erkannt. Unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gebildet. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die beiden vom Angeklagten begangenen Taten in engem zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhang standen.

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Die Vollstreckung der Strafe konnte dem Angeklagten nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist bereits nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Absatz 1 StGB. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens ist bei dem Angeklagten nicht größer als diejenige neuer Straftaten. Der Angeklagte ist zwar nicht vorbestraft. Er hat jedoch zielgerichtet, mit erheblicher krimineller Energie und hohem Planungsaufwand eine ganz erhebliche Gefährdung des Bahnverkehrs und umfangreiche polizeiliche Ermittlungen verursacht. Eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe hätte bei dem Angeklagten nicht die erforderliche Warnfunktion und würde er nur als für ihn im wesentlichen folgenlose Sanktion sowie als Nachgiebigkeit der Justiz ihm gegenüber missverstehen und als Ermunterung zur Begehung weiterer Straftaten betrachten. So zeigte er sich während des gesamten Verfahrens sowohl von den Ermittlungsmaßnahmen der Polizei als auch während der Hauptverhandlung unbeeindruckt.

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Auch nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten liegen besondere Umstände im Sinne von § 56 Absatz 2 StGB, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, nicht vor. Trotz nicht vorhandener Vorstrafen ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten so groß, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung unangebracht erscheint. Ein Bemühen, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte verfügt zudem über keinen Arbeitsplatz.

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Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe, § 56 Abs. 3 StGB. Ein Strafausspruch ohne Vollstreckung würde angesichts der schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalls, für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Eingriffen erschüttern, BGHSt 24, 40 (46). Vorliegend fällt bei der insoweit vorgenommenen Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend gewürdigt worden sind maßgeblich ins Gewicht, dass ein bedeutsamer Milderungsgrund, der geeignet sein könnte, das Ergebnis zu Gunsten des Angeklagten zu beeinflussen, fehlt. Der Angeklagte hat durch den von ihm inszenierten Anschlag bewusst Verunsicherung und Schrecken in der Bevölkerung hervorgerufen, insbesondere in Zeiten, in denen Anschläge auf Verkehrsmittel oder öffentliche Gebäude zunehmen. Ohne die Verhängung einer empfindlichen Haftstrafe im vorliegenden Fall müsste die Bevölkerung befürchten, dass eine derartige Tatbegehung weitere Nachahmer findet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

66

L.