Berichtigung des Geburtsregisters wegen Identitätszweifeln abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte beantragt die Löschung des Zusatzes „Identität bzw. Namensführung nicht nachgewiesen“ im Geburtsregister und die Eintragung eines Mannes als Vater. Das AG Arnsberg weist den Antrag zurück, weil der Eintrag nicht unrichtig im Sinne des § 49 PStG ist. Es bestehen erhebliche Zweifel an Identität und Familienstand wegen nicht verifizierbarer Dokumente, widersprüchlicher Angaben und fehlender Nachweise zur Vaterschaft; ein Abstammungsgutachten wäre erforderlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben; Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Geburtsregisters wegen angeblich nicht nachgewiesener Identität und Eintragung eines Vaters zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung eines Personenstandseintrags nach § 49 PStG setzt voraus, dass der Eintrag von vornherein unrichtig war und die Unrichtigkeit offensichtlich ist oder durch geeignete Dokumente nachgewiesen wird.
Bei erheblichen Zweifeln an Identität oder Namensführung (etwa wegen nicht verifizierbarer oder widersprüchlicher Urkunden aus als unsicher geltenden Staaten) darf das Standesamt einen Berichtigungsantrag ablehnen.
Zur Ausräumung erheblicher Zweifel an der Vaterschaft ist in der Regel die Vorlage eines Abstammungsgutachtens erforderlich; eine bloße Vaterschaftsanerkennung genügt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für missbräuchliche Anerkennungen vorliegen.
Die fehlende Bestätigung der Echtheit oder der Identitätserklärungen durch ein zuständiges Konsulat begründet ernsthafte Zweifel an den vorgelegten Urkunden und kann die Zurückweisung eines Berichtigungsbegehrens rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag, den Geburtsregistereintrag des Standesamtes zu ändern, wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Rubrum
| I-23 III 11/19 | ![]() | Erlassen am 01.10.2019 durch Übergabe an die Geschäftsstelle XXX Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Amtsgericht ArnsbergBeschluss
In der Personenstandssache
betreffend den Antrag auf Berichtigung des Geburtsregistereintrages G des Standesamt betreffend das Kind
Beteiligte:
1.
Beteiligter zu 1)
2.
Beteiligte zu 2)
Verfahrensbevollmächtigte:
2.
Beteiligte zu 3)
3.
Beteiligte zu 4)
hat das Amtsgericht Arnsbergam 30.09.2019 durch die Direktorin des Amtsgerichts
beschlossen:
Der Antrag, den Geburtsregistereintrag des Standesamtes zu ändern, wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Das Personenstandsregister ist zu nicht berichtigen, da es nicht unrichtig ist, § 49 PStG.
I.
Das Standesamt hat die Berichtigung zu Recht abgelehnt. Die Berichtigung eines Eintrages setzt voraus, dass der Eintrag von vornherein unrichtig war und diese Unrichtigkeit entweder offensichtlich ist oder durch entsprechende Dokumente nachgewiesen wird. Eine solche Unrichtigkeit liegt hier zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.
Am 01.06.2017 hat die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) in Soest geboren. Er wurde unter der Registernummer G 430/2017 im Geburtenregister des Standesamtes Soest eingetragen, wobei Mutter und Kind mit dem Geburtsnamen bzw. Familiennamen „“ unter dem Zusatz „Identität bzw. Namensführung nicht nachgewiesen“ eingetragen wurden. Ein Vater des Kindes wurde nicht getragen. Am 07.06.2018 erkannte der deutsche Staatsangehörige die Vaterschaft durch Urkunde des Jugendamtes Düsseldorf an.
Die Beteiligte zu 2) begehrt die Löschung des Zusatzes „Identität bzw. Namensführung nicht nachgewiesen“ bei sich und dem Beteiligten zu 1) sowie die Beischreibung von Herrn als Vater des Kindes. Sie vertritt dabei die Auffassung, ihre Identität nachgewiesen zu haben.
II.
Das Standesamt Soest hat die Berichtigung des Geburtseintrages zu Recht abgelehnt, da die Identität und der Familienstand der Beteiligten zu 2) nicht sicher geklärt sind. Grundsätzlich sind für die Beurkundung einer Geburt die Geburtsurkunde der Mutter und Nationalpass vorzulegen. Die bei der Beteiligten zu 2) durchgeführte Überprüfung der vorgelegten Dokumente durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Lagos der Urkunden war nicht erfolgreich, da dem Vertrauensanwalt keine dokumentarischen Nachweise zu Identitätserklärung vorlagen.
Es bestehen so nach wie vor erhebliche Zweifel. Diese Zweifel gründen sich zum einen in der Tatsache, dass Nigeria zu den unsicheren Urkundenländern gehört, in denen die Fälschungsrate von behördlichen Dokumenten, Pässen und Urkunden äußerst hoch ist.
Ferner hat die an Beteiligte zu 2) im Interview durch das BAmF angegeben, bis zur zwölften Klasse die Schule besucht zu haben, andererseits erklärt sie keine Schulbescheinigungen und Zeugnisse bringen zu können, da sie nicht zur Schule gegangen sein will (trotz der seit den 1970er Jahren bestehenden Schulpflicht). Die vorgelegte „Attestion of Birth“ nach nigerianischen Recht stellt keinen rechtmäßigen Geburtsnachweis da, da sie nicht beurkundet wurde, sondern nur auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung der Tante ausgestellt wurde.
Widersprüchlich ist ferner an die Erklärung der Beteiligten zu 2) beim Erstgespräch mit dem BAmF, ihr Vater sei verstorben, sie könne aber keine Sterbeurkunde vorbringen. Dies steht im Widerspruch zu der dann später vorgelegten Sterbeurkunde des Vaters, der zu einem Zeitpunkt gestorben sein soll als sie zwei Jahre alt war. Im Interview beim Bundesamt am 30.01.2017 gab sie an, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter bis mindestens zum 16. Lebensjahr bei ihrem Vater gelebt haben will. Die Widersprüche kann die Beteiligte zu 2) auch nicht dadurch ausräumen, dass es angeblich bei der Anhörung durch das BAmF teilweise zur fehlerhaften Protokollierung gekommen sei. Insofern gilt der Anschein der Richtigkeit des Protokolls.
An der Vaterschaft durch Herrn bestehen ebenfalls Zweifel. Bei ihrer Einreise nach Deutschland erklärte die Beteiligte zu 2) am 30.01.2017, dass sie im vierten Monat schwanger sei und der Vater des Kindes in Italien lebe. Nunmehr liegt sie die Vaterschaftsanerkennung des Herrn vor, der deutscher Staatsangehöriger ist und seit 2007 durchgehend in Deutschland wohnhaft war. Einen Nachweis, dass sich der vermeindliche Vater zum Empfängniszeitpunkt bei ihr in Italien aufgehalten hat, hat sie nicht erbracht. Der Kindsvater ist verheiratet und hat in den Jahren 2017 und 2018 die Vaterschaft von sechs Kindern von unterschiedlichen Müttern anerkannt. Dies birgt den Zweifel einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung in sich, wie sie auch im Bereich des erkennenden Gerichts
zur Zeit vielfach vorkommt. Solche Zweifel können nur durch Vorlage eines Abstammungsgutachtens ausgeräumt werden.
Im Hinblick auf diese Zweifel war die Berichtigung zu Recht abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg - Postfach 514555 - 59818 Arnsberg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
