Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung wegen fehlender Anmeldeberechtigung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Arnsberg wies den Antrag auf Eintragung ins Handelsregister kostenpflichtig zurück. Die Anmeldung vom 11.04.2023 war zwar vom gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnet, nicht jedoch vom erst zum 01.05.2023 bestellten Mitgeschäftsführer, der zum Zeitpunkt der notariellen Erklärung noch nicht anmeldeberechtigt war. Maßgeblich ist die Abgabe der notariellen Erklärung; der Mangel war nicht behebbar.
Ausgang: Antrag auf Eintragung ins Handelsregister wegen fehlender Anmeldeberechtigung eines Mitgeschäftsführers abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Wirksamkeit einer Handelsregisteranmeldung ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der notariellen Erklärung beim Notar abzustellen, nicht auf den späteren Eingang beim Registergericht.
Eine Anmeldung ist nur wirksam, wenn die unterzeichnenden Personen zum Zeitpunkt der Abgabe anmeldeberechtigt sind; die Mitzeichnung eines erst später bestellten, damals nicht vertretungsberechtigten Geschäftsführers macht die Anmeldung unwirksam.
Bei Vorliegen einer nicht behebbaren formellen Unvollständigkeit (z. B. fehlende Anmeldeberechtigung) und fehlender Rücknahme der Anmeldung ist diese zurückzuweisen.
Vor einer inhaltlichen Prüfung einer Anmeldung ist zunächst die Anmeldeberechtigung der Unterzeichner zu prüfen; Zwischenverfügungen zur Versicherung nach § 39 Abs. 3 GmbHG betreffen lediglich den Zeitpunkt der Versicherungsgabe.
Tenor
Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 11.04.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Rubrum
| HRB 8425 | ![]() | Erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 24.05.2023 KX (Name, Dienstbezeichnung) |
Amtsgericht Arnsberg
Beschluss
In der Handelsregistersache
xx
Beteiligte:
| 1. | xxxn |
| Verfahrensbevollmächtigter: | xy |
| 2. | xy |
| Verfahrensbevollmächtigter: | Notar xxy |
ergeht folgender Beschluss:
Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom
11.04.2023 (UVZ-Nr. 131/2023) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Herr YZ wurde mit Wirkung zum 01.05.2023 als Geschäftsführer abberufen und an seine Stelle Herr XY - ebenfalls mit Wirkung zum 01.05.2023 - als Geschäftsführer bestellt.
Die Anmeldung wurde am 11.04.2023 durch den gesamtvertretungsberechtigten Herrn XX als Geschäftsführer sowie durch den mit Wirkung zum 01.05.2023 bestellten gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn XY vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war letzterer jedoch noch nicht anmeldeberechtigt. Dieser Umstand wurde bereits mit Schreiben vom 05.05.2023 mitgeteilt.
Maßgebend ist insoweit die Abgabe der entsprechenden Erklärung beim Notar (somit der 11.04.2023) und nicht der Eingang der Anmeldung beim Registergericht (hier der 04.05.2023), vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage, § 39 Rn. 11; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.06.2012, 7 Wx 13/12.
Dem im Rahmen der (mittlerweile zurückgenommenen) Beschwerde gegen die gerichtliche Zwischenverfügung vom 09.05.2023 zitierten Fall des OLG Hamm (I-15 W 85/10) lag nur scheinbar der gleiche Sachverhalt zugrunde.
Denn die dortige Anmeldung wurde seinerzeit neben dem neu bestellten Geschäftsführer HT auch von dem bereits vorhandenen, einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer L.B. mit unterzeichnet (Dokument im öffentlichen Registerordner abrufbar unter Amtsgericht Essen HRB 9402, Anmeldung vom 17.12.2009), sodass der bearbeitende Rechtspfleger seinerzeit gar keinen Anlass hatte, die Anmeldeberechtigung zu monieren.
Die Zwischenverfügung bezog sich lediglich auf den Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung gem. § 39 Abs. 3 S. 1 GmbHG.
Demzufolge war auch nur diese Versicherung Gegenstand der Beschwerde und der danach ergangenen Entscheidung.
Vorab ist jedoch die Anmeldeberechtigung zu prüfen.
Diese ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da eben nur eine wirksame Anmeldung des gesamtvertretungsberechtigten Herrn XX und nicht des (zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertretungsberechtigten) Herrn XY vorliegt.
Mangels Rücknahme der Anmeldung war diese daher zurückzuweisen. Eine Zurückweisung war deshalb geboten, da nach Ansicht des Gerichts ein nicht behebbarer Mangel vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstraße 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Arnsberg, 23.05.2023
ZZ
Rechtspfleger
