Eintragung von Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von §181 BGB für Liquidatoren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Notar meldete die Eintragung einer Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung der Liquidatoren vom Selbstkontrahierungsverbot an. Das AG Arnsberg verweist darauf, dass der Gesellschaftsvertrag keine entsprechende Regelung enthält und ein Gesellschafterbeschluss erst mit Eintragung der Satzungsänderung wirksam wird (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Ohne eingetragene Satzungsänderung ist die beantragte Eintragung nicht möglich; es wurde eine Frist zur Erledigung gesetzt, andernfalls erfolgt Zurückweisung.
Ausgang: Anmeldung zur Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von §181 BGB für Liquidatoren mangels satzungsrechtlicher Grundlage nicht entsprochen; Frist zur Nachbesserung gesetzt, sonst Zurückweisung
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung einer Einzelvertretungsbefugnis und einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für Liquidatoren im Handelsregister setzt eine satzungsrechtliche Grundlage voraus; ein Gesellschafterbeschluss wird insoweit erst mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG).
Regelungen über Vertretungsbefugnisse für Geschäftsführer sind nicht ohne weiteres auf Liquidatoren übertragbar; es bedarf einer ausdrücklichen satzungsrechtlichen Regelung für Liquidatoren.
Erleichterungen, die in Entscheidungen für Gesellschaften mit nur einem Gesellschafter zugestanden werden, sind nicht ohne Weiteres auf Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern übertragbar.
Ein informelles gerichtliches Schreiben begründet noch keine förmliche Beschwerde; das Gericht kann eine förmliche Zwischenverfügung erlassen und Fristen zur Nachholung oder Zurücknahme der Anmeldung setzen.
Tenor
Der Anmeldung vom 29.12.2015 - UR.-Nr. 668/2015 - des Notars O I in F kann noch nicht entsprochen werden.
Rubrum
Der Eintragung steht folgendes Hindernis entgegen:
Im bislang geltenden Gesellschaftsvertrag ist keine Möglichkeit zur Erteilung einer Einzelvertretungsbefugnis und zur Befreiung der Liquidatoren vom Selbstkontrahierungsverbot vorgesehen. Die für die Geschäftsführer getroffenen Regelungen (hier: § 4 Abs. 1, 2) sind nicht ohne weiteres auf die Liquidatoren auszuweiten. Der in der Gesellschafterversammlung gefasste Ergänzungsbeschluss wird - jedenfalls in Bezug auf die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - nach herrschender Meinung erst wirksam, wenn die Satzungsänderung entsprechend angemeldet und eingetragen worden ist, vgl. § 54 Abs. 3 GmbHG. Dies gilt sogar dann, wenn es sich um geborene Liquidatoren handelt (Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 68 Rn. 4 f., OLG Hamm, GmbHR 1997, 553; BGH, GmbHR 2009, 212; OLG Hamm, GmbHR 2011, 432; OLG Frankfurt, GmbHR 2012, 394). Ein punktueller satzungsdurchbrechender Beschluss mit rechtlicher Wirkung ohne vorherige Eintragung im Handelsregister ist insoweit nicht möglich.
Ohne eine entsprechende Satzungsänderung kann die Einzelvertretungsbefugnis nebst der Befreiung der Liquidatoren vom Selbstkontrahierungsverbot nicht eingetragen werden, der Antrag ist insoweit zurückzunehmen.
Der im Schreiben/Fax vom 11.01.2016 zitierte Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 03.03.2015 -I-27 W 22/15- bezieht sich auf eine Gesellschaft mit einem Gesellschafter und trifft somit nicht den vorliegenden Fall. Die dort zugestandenen Erleichterungen sind nicht auf Fälle mehrerer Gesellschafter übertragbar.
Das Schreiben vom 11.01.2016 kann entgegen der dortigen Bezeichnung nicht als Beschwerde aufgefasst werden, da es sich bei dem gerichtlichen Schreiben vom 06.01.2016 lediglich um ein informelles Schreiben ohne förmlichen Charakter handelte.
Daher erfolgt nun eine förmliche Zwischenverfügung.
Zur Erledigung dieser Verfügung wird eine Frist von 6 Wochen gesetzt.
Nach unerledigtem Fristablauf wird der Antrag zurückgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstraße 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Arnsberg, 14.01.2016