Schlichtungsverfahren: Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens bleibt aufrecht
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Aufhebung des Bescheids der Schiedsfrau, mit dem wegen Nichterscheinens Ordnungsgeld verhängt wurde, ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer hält an dem Ordnungsgeld fest, weil die Beteiligte keinen genügenden Entschuldigungsgrund nach § 21 Abs.4 SchAG NRW substantiiert dargelegt hat. Vereinbarte Abstandsregelungen rechtfertigen das Fernbleiben von förmlichen Terminen nicht ohne Weiteres. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Ordnungsgeldbescheids als unbegründet abgewiesen; Bescheid bleibt aufrecht erhalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Schiedsperson kann gemäß § 39 Abs.4 SchAG NRW ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn eine Partei ohne genügende Entschuldigung zu einem Schlichtungstermin ausbleibt.
Als genügende Entschuldigung kommen Krankheit, berufliche Verhinderung, Ortsabwesenheit oder sonstige wichtige Gründe i.S.v. § 21 Abs.4 SchAG NRW in Betracht; diese Gründe sind von der entschuldigten Partei substantiiert darzulegen.
Vertragliche oder vergleichsweise Vereinbarungen über einen Mindestabstand zwischen Parteien begründen nicht ohne weiteres ein Recht, an förmlichen Schlichtungsterminen nicht teilzunehmen; solche Termine sind im Zweifel aus der Anwendungsreichweite der Abstandspflicht auszunehmen.
Die bloße Behauptung von Unzumutbarkeit oder das Bestehen anderweitiger Rechtsstreitigkeiten genügt nicht zur Befreiung von der Anwesenheitspflicht; es bedarf konkreter, nachprüfbarer Umstände, die das Erscheinen unzumutbar machen.
Tenor
Der Bescheid der Schiedsfrau vom 13.11.2009 betreffend die Verhängung von Ordnungsgeld bleibt aufrecht erhalten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Rubrum
| 9a Bs 2/09 | ![]() | ||||||
| Amtsgericht Arnsberg Beschluss | |||||||
In dem Schlichtungsverfahren des
-Beteiligter zu 1-
gegen
- Beteiligte zu 2)-
hat das Amtsgericht Arnsberg durch die Richterin am Amtsgericht
am 09.12.2009 beschlossen:
Der Bescheid der Schiedsfrau vom 13.11.2009 betreffend die Verhängung von Ordnungsgeld bleibt aufrecht erhalten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag ist gem. § 39 Abs. 6 SchAG NRW zulässig.
Insbesondere ist das Amtsgericht Arnsberg zur Entscheidung berufen und der Antrag innerhalb der Monatsfrist gem. § 39 Abs. 6 S. 2 SchAG NRW gestellt worden.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gem. § 39 Abs.4 SchAG NRW kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10 bis 80 Euro festsetzen, wenn eine Partei ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.
Gem. § 21 Abs.4 SchAG NRW kann eine solche Entschuldigung in Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder in sonstigen wichtigen Gründen bestehen.
Einen solch wichtigen Grund hat die Beteiligte zu 2) indes nicht dargelegt.
Diese hat durch anwaltliches Schreiben vom 06.11.2009 mitteilen lassen, dass sie zum Schlichtungstermin vom 12.11.2009 nicht erscheinen werde und sich darauf berufen, dass ihr ein Zusammentreffen mit dem Beteiligten zu 1) nicht zuzumuten sei.
Zum einen sprechen die durch die Beteiligte zu 2) vorgetragenen rechtlichen Gründe nicht gegen eine Pflicht zum Erscheinen. Denn die wechselseitige Verpflichtung, zueinander einen Mindestabstand von 20 Metern einzuhalten, kann für die hier vorliegende Situation des Wahrnehmens eines Termins in einem förmlichen Verfahren, in welchem beide Beteiligten Parteien sind, nicht gelten. Eine Auslegung des Vergleiches kann nur ergeben, dass derlei Termine ausgenommen sein müssen, da sonst auch etwa in Gerichtsverhandlungen, in denen der Abstand nicht ohne weiteres einzuhalten ist, mit schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen für die nichterscheinende Partei zu rechnen ist.
Auch hat die Beteiligte zu 2) nicht dargelegt, dass sie aus anderen wichtigen Gründen am Erscheinen im Termin verhindert wäre.
Insbesondere hatte die Beteiligte zu 2), die Richtigkeit ihres Vorbringens im Übrigen unterstellt, nicht in Anwesenheit der Schiedsfrau und ggf. ihrem Verfahrensbevollmächtigten tätliche Angriffe durch den Beteiligten zu 1) zu befürchten. Da zudem zwischen den Parteien auch andere Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden, ist nicht ersichtlich, warum in diesem Verfahren ein Erscheinen unzumutbar gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 39 Abs. 7 SchAG NRW.
Amtsgericht Arnsberg, den 09.12.2009
gezeichnet
Unterschrift
(Richterin am AG)
