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Amtsgericht Arnsberg·9 OWi-150 Js 831/20-207/20·12.11.2020

Verbandsgeldbuße wegen Unterlassen wiederkehrender Prüfungen an Aufzugsanlage (BetrSichV)

Öffentliches RechtArbeitsschutzrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wurde wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 BetrSichV verurteilt, weil an einer seit 2008 betriebenen Aufzugsanlage wiederkehrende Haupt- und Zwischenprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterblieben. Das Gericht stellte die Verantwortlichkeit der GmbH & Co. KG nach § 30 OWiG fest und bezog die Haftung des ehemaligen Geschäftsführers nach § 130 OWiG ein. Bei der Bußgeldbemessung wurden Dauer des Versäumnisses und mildernde Umstände berücksichtigt.

Ausgang: Verbandsgeldbuße von 2.000 EUR wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 BetrSichV verhängt

Abstrakte Rechtssätze

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Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen haben nach Anlage II der BetrSichV sicherzustellen, dass wiederkehrende Hauptprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle erfolgen; Prüffristen dürfen zwei Jahre nicht unterschreiten und es sind zusätzlich Zwischenprüfungen vorzusehen.

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Eine Personengesellschaft kann nach § 30 OWiG wegen einer von einem vertretungsberechtigten Organ begangenen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße herangezogen werden.

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Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ist nach § 130 OWiG zu beurteilen; die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft entbindet nicht von der Pflicht, geeignete Aufsichtsmaßnahmen zu treffen und diese zu überwachen.

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Bei der Bemessung einer Verbandsgeldbuße sind insbesondere das Verschulden (z. B. Fahrlässigkeit), die Dauer des Verstoßes sowie mildernde und erschwerende Umstände (begrenzte Nutzung, Nachholung der Prüfung) abzuwägen.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 1 BetrSichV§ Arbeitssicherheitsgesetz§ BGV A2 'Sicherheitskräfte'§ 6 ASIG§ 5 ASIG§ Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Tenor

Die Betroffene wird wegen des fahrlässigen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 BetrSichV zu einer Geldbuße von 2.000 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.

Rubrum

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I.Gründe:

2

Mit Bußgeldbescheid vom 18.11.2019 wird der XXX vorgeworfen, gegen § 16 Abs. 1 BetrSichV verstoßen zu haben,  indem diese als Betreiberin die Aufzugsanlage mit der Fabrik-Nummer XXX am Standort XXX seit der Inbetriebnahme im Jahr 2008 keiner wiederkehrenden Hauptprüfung bis Oktober 2018 und keiner wiederkehrenden Zwischenprüfung bis Oktober 2017 durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterzog.

3

II.

4

Geschäftsführer der XXX waren im maßgeblichen Zeitpunkt Herr XXX sowie Herr XXX. Die Aufzugsanlage mit der Fabrik-Nummer XXX am Standort PXXX ist auf Betreiben des HerrnXXX angeschafft und im Jahr 2008 in Betrieb genommen worden. Nach der internen Aufgabenverteilung war dieser für das Betreiben der Aufzugsanlage zuständig. Die Betroffene schloss mit dem überbetrieblichen Dienst XXX am 02.12.2019 einen Vertrag über die Verpflichtung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

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              „[…]

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              § 3

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Der Dienst wird die SiFA unter Beachtung der Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der BGV A2 „Sicherheitskräfte“ ordnungsgemäß auswählen, ihm die Aufgabe nach § 6 ASIG übertragen und sie im erforderlichen Umfang in den Betrieb abordnen.

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§ 4

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Der Dienst wird dafür sorgen, dass die SiFA die Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz aus eigner Initiative wahrnimmt, den Auftraggeber und die betrieblichen Vorgesetzen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung unterstützt, insbesondere berät, die Betriebsverhältnisse überprüft und beobachtet, die Mitarbeiter belehrt sowie mit dem Betriebsarzt, dem Betriebsrat und den Sicherheitsbeauftragen zusammenarbeitet.

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[…]“

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Mit Bestellungsurkunde gem. § 5 ASIG ebenfalls vom 2.12.2019 bestellte die Betroffene den überbetrieblichen Dienst Wilmes und Partner Büro für Arbeitssicherheit nach dem „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ vom 12. Dezember 1973 zur Sicherheitsfachkraft.

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Seit der Inbetriebnahme im Jahr 2018 erfolgen zweimal jährlich Wartungen der Anlage durch die Herstellerfirma.

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Infolge eines Ortstermins des Gewerbeaufsichtsbeamten XXX am 02.10.2018 wurde festgestellt, dass seit der Inbetriebnahme im Jahr 2018 eine wiederkehrende Hauptprüfung sowie eine wiederkehrende Zwischenprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle nicht vorgenommen wurde. Am 08.10.2018 wurde der Geschäftsführer Herr XXX aufgefordert, die Aufzugsanlage sofort außer Betrieb zu nehmen. Am 19.10.2018 erfolgte die Hauptprüfung durch den Sachverständigen des TÜV Nord.

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Die Aufzugsanlage konnte nur mithilfe eines Schlüssels verwendet werden. Über einen solchen Schlüssel verfügten die Geschäftsführer sowie eine Mitarbeiterin.

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III.

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Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Einlassung des Geschäftsführers der Betroffenen – Herr Alexander Gördes - fest.

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IV.

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Indem die Betroffene als Betreiberin der Aufzuganlage diese seit der Inbetriebnahme im Jahr 2008 keiner wiederkehrenden Hauptprüfung bis Oktober 2018 und keiner wiederkehrenden Zwischenprüfung bis Oktober 2017 unterzog, hat diese gegen § 16 Abs. 1 BetrSichV verstoßen.

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Danach hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden. Nach 4. 1 der Anlage II zur Betriebssicherheitsverordnung sind Aufzuganlagen im Sinne von Nummer 2 regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptuntersuchung). Die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen dürfen zwei Jahre dabei nicht unterschreiten. Nach 4.3 der Anlage II ist zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 eine Prüfung (Zwischenprüfung) durchzuführen.

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Bei dem hier in Betrieb genommenen Aufzug handelt es sich um eine Aufzugsanlage im Sinne von Nummer 2 der Anlage II zur Betriebssicherheitsverordnung.

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Zwar konnte die Betroffene als Personengesellschaft nicht selbst gegen § 16 BetrSichV verstoßen. Die Verantwortlichkeit folgt hier aus § 30 OWiG. Danach kann eine Geldbuße gegen die Personengesellschaft festgesetzt werden, wenn jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche eine Personengesellschaft treffen, verletzt worden sind.

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Die Betroffene stellt als GmbH & Co.KG einen sanktionsfähigen Verband im Sinne dieser Vorschrift dar.

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Der Verstoß gegen § 16 Abs. 1 BetrSichV wurde nach der Einlassung des Herrn XXX von dem ehemaligen Geschäftsführer XXX begangen. Nach der internen Aufgabenverteilung fiel der Betrieb der Aufzugsanlage in dessen Aufgabenbereich. Im Rahmen dieser Zuständigkeit stellte dieser nicht sicher, dass die wiederkehrenden Haupt- und Zwischenprüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt wurden.

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Zwar hat die Betroffene bereits im Jahr 2009 eine Sicherheitsfachkraft bestellt. Jedoch verbleibt auch in diesem Fall eine Aufsichtspflicht. Die Verantwortlichkeit des ehemaligen Geschäftsführers für den Rechtsverstoß ist nach § 130 OWiG zu beurteilen. Gem. § 130 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsichtsmaßnahmen hätte verhindert werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehört auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

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Nach §§ 130, 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG stehen die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person dem Inhaber gleich. Grundsätzlich ist der Geschäftsführer damit verantwortlich für die Einhaltung der wiederkehrenden Prüfungen im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrSichV. Zwar ermöglicht § 130 OWiG einzelne Pflichten zu übertragen. Dies entlastete ihn indessen nicht vollständig von seiner Verantwortlichkeit, sondern verlagerte diese dahin, dass er nach § 130 Abs. 1 S. 2 OWiG die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen treffen musste, damit die Pflichten, die ursprünglich ihn trafen, von den beauftragten Personen eingehalten wurden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.1998 – Ss OWi 385-98 – (OWi) 112-98 III = NStZ-RR 1999, 151).

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Dabei kann das Ausmaß der Aufsichtspflicht, das von dem verantwortlichen Betriebsinhaber oder ihm gleichstehender Personen zu verlangen ist, nicht schlechthin festgelegt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, u.a. insbesondere von der Organisation des Betriebs, von der Vielfalt, der Art und der Bedeutung der zu beachtenden Vorschriften und von der praktischen Durchführbarkeit der Überwachung. Entscheidend für den Umfang der von einem Betriebsinhaber zu treffenden Aufsichtsmaßnahmen ist die Sorgfalt, die von einem ordentlichen Angehörigen des jeweiligen Tätigkeitsbereiches verlangt werden kann, um die Verletzung betriebsbezogener Pflichten zu verhindern (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.1998 – Ss OWi 385-98 – (OWi) 112-98 III = NStZ-RR 1999, 151). Nach der Einlassung des Geschäftsführers XXX habe zwar eine regelmäßige Wartung der Aufzugsanlage durch die Herstellerfirma stattgefunden. Hierauf habe man sich verlassen. Kenntnis von der Erforderlichkeit der Überprüfung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle habe nicht bestanden. Dementsprechend wurden auch keine geeigneten Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung der Prüffristen zu gewährleisten.

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Eine Entlastung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Aufzug nach der Einlassung des Geschäftsführers lediglich für einen eng begrenzten Personenkreis zur Verfügung stand, da eine Gefährdung anderer nicht völlig ausgeschlossen war.

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Bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes war von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen. Zugunsten der Betroffenen war weiter zu berücksichtigen, dass die Aufzugsanlage nur von einem eng begrenzten Personenkreis genutzt und diese regelmäßig durch die Herstellerfirma gewartet wurde. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer unmittelbar nach Feststellung der unterbliebenen Haupt- und Zwischenprüfungen am 19.10.2018 die Hauptprüfung durch den TÜV Nord durchführen ließ.

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Zulasten der Betroffenen war der nicht unerhebliche Zeitraum zu berücksichtigen, in welchem keine Haupt- und Zwischenprüfungen erfolgten.

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Nach Abwägung der für und gegen die Betroffene sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht eine Verbandsgeldbuße in Höhe von 2.000,00 EUR für erforderlich, aber auch angemessen.

31

V.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.