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Amtsgericht Arnsberg·8 Lw 92/13·02.04.2014

Erinnerung gegen Kostenrechnung (GNotKG Nr.15110 KV) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostenrecht (GNotKG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 21.02.2014. Streitpunkt war, ob Gebührenziffer Nr. 15110 KV des GNotKG für "sonstige" Anträge nach § 18 Abs.1 HöfeO eine 2,0‑Gebühr begründet und dadurch unterschiedliche Behandlung bei Hofübergabeverträgen entsteht. Das Amtsgericht hält die Erinnerung für statthaft, aber unbegründet, weil der Gesetzeswortlaut eindeutig ist; auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin und die BT‑Drucksache wird verwiesen.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 21.02.2014 als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erinnerung nach § 81 GNotKG ist gegen eine Kostenrechnung statthaft und zulässig; sie begründet jedoch nur dann eine Abänderung, wenn substantiierte Einwendungen die Rechtswidrigkeit oder Fehler des Kostenansatzes darlegen.

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Die Gebührenziffer Nr. 15110 KV des GNotKG begründet für alle "sonstigen" Anträge nach § 18 Abs. 1 HöfeO eine 2,0‑Gebühr.

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Bei eindeutigem Gesetzeswortlaut ist das Gericht an diesen Wortlaut gebunden und darf nicht zugunsten einer abweichenden kostenrechtlichen Behandlung vom Gesetzestext abweichen.

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Gesetzesmaterialien (z. B. BT‑Drucksachen) sind bei der Auslegung heranzuziehen und können verdeutlichen, dass frühere Privilegierungen nicht in die neue Gebührenregelung übernommen wurden.

Relevante Normen
§ 81 GNotKG§ 18 Abs. 1 HöfeO§ 1 Nr. 2 LwVG

Tenor

wird die Erinnerung des Beteiligten zu 2) vom 05.03.2014 gegen die Kostenrechnung vom 21.02.2014 zurückgewiesen.

Rubrum

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Gründe

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Die Erinnerung ist gemäß § 81 GNotKG statthaft und zulässig, aber unbegründet.

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Zunächst wird auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 17.03.2014 verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Ergänzend soll ausgeführt werden, dass der Wortlaut der in Rede stehenen Gebührenziffer Nr. 15110 KV des GNotKG eindeutig ist. Danach wird für alle "sonstigen" Anträge nach § 18 Abs. 1 HöfeO eine 2,0-Gebühr erhoben. Allerdings ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er die kostenrechtliche Ungleichbehandlung von Genehmigungen eines Hofübergabevertrages und der Erteilung von Hoffolgezeugnissen beanstandet. Das Gericht ist jedoch nicht befugt, vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abzuweichen, zumal sich aus der von der Bezirksrevisorin zitierten BT-Drucksache unzweifelhaft ergibt, dass die bisherige kostenrechtliche Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren gemäß § 1 Nr. 2 LwVG zwecks Vereinfachung des Kostenrechts nicht übernommen werden sollte.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Diese ist spätestens innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden, muss in diesem Fall aber innerhalb der Monatsfrist beim Amtsgericht Arnsberg eingehen. Die Beschwerde soll begründet werden.

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