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Amtsgericht Arnsberg·8 Lw 55/22·09.02.2022

Festsetzung des Geschäftswerts nach §76 GNotKG in Landwirtschaftssache

VerfahrensrechtKostenrechtGerichts- und NotarkostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Arnsberg setzte in einer Landwirtschaftssache den Geschäftswert nach § 76 GNotKG für die Gebührenerhebung auf 17.128,00 EUR (einfacher Einheitswert) fest. Der Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung zur sofortigen Beschwerde bei einem Beschwerdegegenstand über 200,00 EUR sowie Hinweise zur zweiwöchigen Frist ab Zustellung. Es handelt sich um eine wertfeststellende Verfahrensentscheidung zur Gebührenbemessung.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Geschäftswerts nach § 76 GNotKG stattgegeben; Wert auf 17.128,00 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Geschäftswert zur Bemessung der zu erhebenden Gebühren gemäß § 76 GNotKG festsetzen.

2

Bei landwirtschaftlichen Sachen kann der einfache Einheitswert als Grundlage für die Festsetzung des Geschäftswerts herangezogen werden.

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Gegen eine wertfestsetzende Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die in der Belehrung genannte Grenze überschreitet; die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.

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Die Rechtsbehelfsbelehrung muss das zulässige Rechtsmittel, die Frist, die Form und die zuständigen Stellen angeben.

Relevante Normen
§ 76 GNotKG

Tenor

In der Landwirtschaftssache

Frau XXX

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte:             XXX

wird der Geschäftswert gemäß § 76 GNotKG für die zu erhebenden Gebühren auf 17.128,00 Euro (einfacher Einheitswert) festgesetzt.

Rubrum

1

8 Lw 5/22Erlassen am 14.02.2022durch Übergabe an die Geschäftsstelle XXX Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Arnsberg Landwirtschaftsgericht Beschluss
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In der Landwirtschaftssache

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Frau XXX

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Antragstellerin,

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Verfahrensbevollmächtigte:             XXX

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wird der Geschäftswert gemäß § 76 GNotKG für die zu erhebenden Gebühren auf 17.128,00 Euro (einfacher Einheitswert) festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, oder bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem  Amtsgericht Arnsberg oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Arnsberg, 10.02.2022Amtsgericht

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XXX

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Richter am Amtsgericht