Beschwerde der Landeskasse abgewiesen; Vorlage an OLG wegen Wertfestsetzung bei Löschung des Hofvermerks
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse hatte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg eingelegt. Das Gericht lehnte die Einwände als nicht durchgreifend ab und half der Beschwerde nicht ab. Zur Wertfestsetzung für das Verfahren über die Löschung des Hofvermerks stellte das Gericht fest, dass wegen der geringen Bedeutung der einfache Einheitswert angemessen sei. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
Ausgang: Beschwerde der Landeskasse nicht abgeholfen; Vorlage an das Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Werts für kostenrechtliche Gebühren nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG richtet sich nach der Bedeutung des Verfahrens; bei geringer Bedeutung kann ein geringerer Faktor als das Vierfache des Einheitswerts angesetzt werden.
Bei Einwänden gegen einen Beschluss, die das Gericht nicht für entscheidungserheblich hält, ist der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Entscheidung dem zuständigen Beschwerdegericht vorzulegen.
Die Bedeutung eines Verfahrens über die Löschung des Hofvermerks ist gegenüber dem zugrunde liegenden Hofübergabevertrag zu gewichten und kann deutlich geringer sein.
Zur Begründung der Angemessenheit des festzusetzenden Werts dürfen einschlägige Fachmeinungen und Literatur herangezogen werden.
Tenor
In der LandwirtschaftssacheSchulte
wird der Beschwerde der Landeskasse vom 28.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 10.02.2022 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Rubrum
| 8 Lw 5/22 | ![]() |
Amtsgericht ArnsbergLandwirtschaftsgerichtBeschluss
In der LandwirtschaftssacheSchulte
wird der Beschwerde der Landeskasse vom 28.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 10.02.2022 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
Angesichts der im Vergleich zum Hofübergabevertrag geringen Bedeutung der Verfahren über die Löschung des Hofvermerks ist von einem geringeren Wert als dem vierfachen Einheitswert nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG auszugehen; angemessen erscheint der einfache Einheitswert (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 76 GNotKG Rn. 38).
| Arnsberg, 09.05.2022Amtsgericht |
Richter am Amtsgericht
