Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bei Verdacht auf gemeinschaftliche Sachbeschädigung
KI-Zusammenfassung
Die Beschuldigte wird verdächtigt, gemeinsam mit einem Komplizen in einer aufeinanderfolgenden Tatserie linkspolitisch motivierte Sachbeschädigungen begangen zu haben. Aufgrund von Zeugenangaben, einem anonymen Schreiben, Wohnortnähe und sonstigen Ermittlungsanhaltspunkten ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung von Person, Wohnung, Nebengelassenschaften und Fahrzeugen an. Ziel ist die Auffindung und Sicherstellung von Sprühutensilien, bekleidungsbezogenen Farbanhaftungen und IT‑Datenträgern. Die Maßnahme beruht auf §§ 102, 105 StPO.
Ausgang: Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme nach §§ 102, 105 StPO wegen Verdachts auf gemeinschaftliche Sachbeschädigung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Durchsuchungsanordnung nach §§ 102, 105 StPO ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Maßnahme voraussichtlich zur Auffindung verfahrensrelevanter Beweismittel führt.
Mehrere Indizien (übereinstimmende Zeugenhinweise, anonyme Zuschriften, örtliche Nähe des Beschuldigten, thematische Übereinstimmung der Tathandlungen) können kumulativ konkrete Verdachtsgründe für eine Durchsuchung begründen.
Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Person, die Wohnung sowie mitgeführte Sachen, Nebengelassenschaften und Kraftfahrzeuge und berechtigt zugleich zur Beschlagnahme gefundener Beweismittel, etwa Sprühutensilien, mit Farbanhaftungen versehene Kleidung und IT‑Datenträger.
Für die Anordnung der Durchsuchung genügt die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Maßnahme; ein unmittelbarer Nachweis der Täterschaft ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 Qs-211 Js 151/25-10/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
Gemäß §§ 102, 105 StPO wird die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen der Beschuldigten angeordnet, weil nach den bisherigen Ermittlungen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind, führen wird.
Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden:
Utensilien zum Besprühen / Bemalen von Gegenständen sowie Utensilien zum Herstellen von Graffitis, namentlich Farbspraydosen und Malerzubehör.
Kleidung mit Farbanhaftungen.
IT-Datenträger.
Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wird angeordnet.
Gründe
Die Beschuldigte ist verdächtig, gemeinschaftlich mit einem Komplizen in der Nacht vom 25. auf den 26.01.2025 in V. zahlreiche Sachbeschädigungen begangen zu haben. Einerseits wurden im Tatzeitraum Wände und Wahlplakate im Bereich der Schützenhalle V.-C. besprüht / bemalt, andererseits entstanden in diesem Tatzeitraum zahlreiche gleich gelagerte Sachbeschädigungen im V. Stadtteil „Q.". Diese Sachbeschädigungen sind thematisch gleichlautend linkspolitisch bis linksextrem gerichtet, darüber hinaus gleichen sie sich auch in Farbauftrag und Schriftbild. Parallel dazu wurden im selben Tatzeitraum und an den gleichen Tatörtlichkeiten linkspolitische Parolen mittels schwarzer Farbe aufgetragen.
Es wird daher von einer gemeinschatlich begangenen Tatserie ausgegangen.
Am Folgetag, dem 26.01.2025, fand in der Schützenhalle V.-C. eine Wahlkampfveranstaltung des N-Partei-Kanzlerkandidaten FM statt. Einige der aufgesprühten / gemalten Parolen im Bereich der Schützenhalle nehmen direkten Bezug auf Herrn M und die N-Partei.
Der Kl Staatsschutz in Hagen liegen Zeugenhinweise vor, die eine männliche und eine weibliche Person, im Alter von 20-25 Jahren, zur Tatzeit in Tatortnähe an der Schützenhalle V.-C. gesehen haben. Die Personen trugen eine größere Einkaufstasche mit der Aufschrift „E.". Es wird vermutet, dass hierin entsprechende Tatmittel mitgeführt wurden. Eine Tatausführung selbst wurde nicht beobachtet.
Weiterhin liegt ein anonymes Schreiben vor, das direkten Bezug auf die Serie an Sachbeschädigungen nimmt. Dieses Schreiben ist versehen mit dem namentlichen Hinweis auf die beiden hier Tatverdächtigen. Es handelt sich hierbei um eine männliche und eine weibliche Person im mit den Zeugenfeststellungen korrespondierenden Alter.
Die Beschuldigte T. ist Mitglied der V.er Jungsozialisten und kann somit zumindest dem gemäßigt linken Spektrum zugeordnet werden.
Die Tatverdächtige wohnt bei ihren Eltern im Z.-straße, nur wenige Gehminuten von der Tatörtlichkeit in V.-C. entfernt.
Nach den bisherigen Ermittlungen ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind, führen wird.
Die Entscheidung beruht auf §§ 102, 105 StPO.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung und ist bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, unter Angabe der Geschäftsnummer einzureichen.