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Amtsgericht Arnsberg·5 Gs 349/18 (263 Js 108/18)·18.03.2018

Antrag auf Durchsuchungsbeschluss nach §102 StPO abgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtDurchsuchungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Arnsberg weist den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 102 StPO zurück. Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor, weil der Beschuldigte zur freiwilligen Herausgabe der Videoaufzeichnung bereit ist. Eine Sichtung oder Kopie hätte bei der Vernehmung erfolgen können. Eine Durchsuchung der Wohnung/des Handys wäre unverhältnismäßig, da kein weitergehendes Interesse am gesamten Gerät erkennbar ist.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 102 StPO abgewiesen; Voraussetzungen nicht erfüllt, freiwillige Herausgabe und weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO ist nur zu erlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; fehlen diese, ist die Maßnahme unzulässig.

2

Besteht die Bereitschaft des Beschuldigten zur freiwilligen Herausgabe eines konkreten Beweisstücks, kann dies die Erforderlichkeit einer Durchsuchung entfallen lassen.

3

Beweissichernde Eingriffe in die Wohnung sind nur verhältnismäßig, wenn keine gleich geeigneten, weniger einschneidenden Maßnahmen (z. B. Sichtung oder Anfertigung einer Kopie bei der Vernehmung) zur Verfügung stehen.

4

Ein konkretes Interesse an dem gesamten mobilen Gerät ist darzulegen; fehlt dieses, rechtfertigt dies nicht die Durchsuchung der Wohnung oder des Geräts aufgrund des besonderen Schutzes der Wohnung.

Relevante Normen
§ 102 StPO

Tenor

wird der Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Voraussetzungen des § 102 StPO liegen nicht vor.

3

Der Beschuldigte ist zur freiwilligen Herausgabe der Aufzeichnung bereit; eine Sichtung bzw. Fertigung einer Kopie hätte zudem bereits bei der Vernehmung erfolgen können. Dass über das Video hinaus ein weitergehendes Interesse an dem gesamten Handy bestehen würde, ist nicht ersichtlich. Als weniger einschneidende Maßnahme ist daher die Herausgabe des Videos möglich. Ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Wohnung des Beschuldigten erscheint danach unverhältnismäßig.