PsychKG NRW: 5-Punkt-Fixierung mangels Verhältnismäßigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klinik beantragte nach angeordneter PsychKG-Unterbringung die gerichtliche Genehmigung einer 5‑Punkt‑Fixierung wegen eskalierenden, fremdgefährdenden Verhaltens. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen der besonderen Sicherungsmaßnahme nicht vorlagen. Selbst bei unterstellter erheblicher Fremdgefährdung sei die Fixierung unverhältnismäßig, da mildere Mittel (Absonderung/Isolierung im Zimmer, ggf. KIR) vorrangig in Betracht kommen. Zudem beteiligte das Gericht den Einrichtungsleiter, um eine Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen.
Ausgang: Antrag der Einrichtung auf Genehmigung einer 5‑Punkt‑Fixierung wegen fehlender Verhältnismäßigkeit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine 5‑Punkt‑Fixierung nach § 20 Abs. 1 PsychKG NRW ist nur zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder erheblichen Gefährdung besonderer Rechtsgüter Dritter zulässig.
Auch bei Vorliegen einer erheblichen Gefährdung ist eine Fixierung nur verhältnismäßig, wenn mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen (§ 20 Abs. 1 S. 2 PsychKG NRW).
Eine räumliche Absonderung/Isolierung kann im Einzelfall ein milderes, vorrangig zu erprobendes Mittel gegenüber einer Fixierung sein, wenn dadurch die Gefährdung Dritter effektiv unterbunden werden kann.
§ 20 Abs. 1 PsychKG NRW ist als Schutzvorschrift zugunsten der untergebrachten Person auszulegen; eine wortlautenge Auslegung darf nicht dazu führen, dass mildere Maßnahmen ausgeschlossen und dadurch schwerere Eingriffe (Fixierung) begünstigt werden.
Die Beteiligung des Einrichtungsleiters nach § 315 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FamFG kann geboten sein, um die Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Fixierungsantrags durch Beschwerde (§ 58 Abs. 1, § 335 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) praktisch zu gewährleisten.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 5 T 189/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Leiter der Einrichtung, in der die Betroffene untergebracht ist, wird gemäß § 315 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FamFG am Verfahren beteiligt.
Der Antrag der Einrichtung auf Genehmigung einer 5-Punkt-Fixierung der Betroffenen wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Störung mit manischen und depressiven Phasen. Sie befindet sich schon seit einigen Tagen auf der psychiatrischen Station des Krankenhauses, zunächst und bis gestern noch auf freiwilliger Basis. Nachdem sich ihr Zustand dann aber zunehmend verschlechtert hatte, beantragte das Ordnungsamt ihre sofortige Unterbringung nach dem PsychKG. Das Gericht hat die Betroffene gestern um 18:30 Uhr im Beisein der Verfahrenspflegerin (Rechtsanwältin V.) persönlich hierzu angehört und anschließend die Unterbringung bis zum 11.10.2024 angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum bisherigen Verlauf wird Bezug genommen auf das Unterbringungsverfahren beim AG Arnsberg, Az. 46b XIV(L) 278/24.
Nach Mitteilung der behandelnden Ärzte ist die Betroffene nach dem Ende der gestrigen Anhörung weiter dekompensiert. Sie habe sich u.a. nackt ausgezogen, sei über die Flure gelaufen, habe ihr Geschlechtsteil präsentiert, sei dann auf Mitarbeiter und Mitpatienten zugegangen und habe diese auch körperlich attackiert. Am späten Abend und in der Nacht wurde die Betroffene deshalb bereits 5-Punkt-fixiert. Nachdem heute morgen auf Bitte des Unterzeichners (nach mehreren Telefonaten ab 07:15 Uhr) die Fixierung vorübergehend gelöst worden war, fiel die Betroffene nach kurzer Zeit erneut in das zuvor beschriebene Verhalten zurück. Die Antragstellerin hat deshalb, angeordnet vom Chefarzt, die Notwendigkeit einer erneuten Fixierung angezeigt, deren Genehmigung durch das Gericht sie nun beantragt.
Das Gericht hat Rechtsanwältin V. auch für dieses Verfahren zur Verfahrenspflegerin bestellt und die Sachlage telefonisch mit ihr erörtert. Außerdem hat es vor Erlass dieser Entscheidung mehrmals mit dem Chefarzt Dr. C. telefoniert und dabei die Sach- und Rechtslage sowie den weiteren Verfahrensgang (einschließlich eines möglichen Beschwerdeverfahrens) besprochen.
Die Betroffene steht im Verfahren 44 XVII 96/24 (AG Arnsberg) unter gesetzlicher Betreuung. Die Betreuerin war allerdings telefonisch vor Erlass der Entscheidung nicht erreichbar.
II.
Der Antrag auf Genehmigung einer 5-Punkt-Fixierung der Betroffenen war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß §§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 18 Abs. 6 S. 1, 13 Abs. 1 PsychKG NRW, §§ 312 Nr. 4, 331 FamFG nicht vorliegen.
1)
Die Fixierung ist als besondere Sicherungsmaßnahme nur zulässig "zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung besonderer Rechtsgüter Dritter" (§ 20 Abs. 1 S. 1 PsychKG NRW). Insofern hat das Gericht bereits gewisse Zweifel, ob das von den Ärzten beschriebene Verhalten - so unangenehm und belastend es auch sein mag - eine erhebliche Fremdgefährdung begründet. Die 59jährige Betroffene ist, was das Gericht aus eigener Anschauung weiß, ca. 170cm groß, von hagerer Statur und in ihren Bewegungsabläufen (zumindest gestern) eher langsam. Ob sie bei etwaigen Angriffen auf Dritte innerhalb der Einrichtung diese wirklich massiv gefährden kann, ist fraglich. Zwar wird ihr sexuell distanzloses Verhalten auch für sie selbst (rückblickend) äußerst schambehaftet sein, gegenüber einer stundenlangen Fixierung dürfte dies jedoch nach wie vor das geringere Übel darstellen.
2)
Letztlich kann aber dahinstehen, ob - was ggf. im Rahmen einer erneuten Anhörung vor Ort zu klären wäre - tatsächlich eine erhebliche Fremdgefährdung von der Betroffenen ausgeht. Denn auch bei Annahme einer solchen ist die Fixierung aktuell nicht verhältnismäßig, weil die Gefahr durch mildere Mittel abgewendet werden kann (§ 20 Abs. 1 S. 2 PsychKG NRW).
a)
Anstatt sie zu fixieren, könnte man die Betroffene bspw. - theoretisch - auch in einem Kriseninterventionsraum (KIR) vorübergehend absondern (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG). Da sie dort nicht direkt auf Mitarbeiter und Mitpatienten trifft, wäre die oben beschriebene Gefahr hiermit voraussichtlich gebannt. Anders als die Fixierung bedürfte eine solche Absonderung im Rahmen einer schon bestehenden PsychKG-Unterbringung auch keiner besonderen gerichtlichen Genehmigung. Dabei ist das Gericht sich des Umstands bewusst, dass die Station der Klinik derzeit nicht über einen solchen Raum verfügt und dieser natürlich auch nicht ad hoc vom behandelnden Personal geschaffen werden kann. Allerdings ist dieser aus rechtlicher Sicht klar defizitäre Zustand schon seit mehreren Jahren bekannt und war bereits mehrfach Gegenstand von Erörterungsgesprächen zwischen der Klinik und den zuständigen Amts- bzw Bereitschaftsrichtern. Ob die aus praktischen (vermutlich fiskalischen) Gründen dennoch weiterhin fehlende Einrichtung eines KIR auch heute noch Fixierungen von Patienten rechtfertigt, ist nach Meinung des Gerichts überaus fraglich.
b)
Daneben bestünde zudem, auch unter Nutzung des schon vorhandenen Inventars, rein faktisch die Möglichkeit, die Betroffene in einem normalen Patientenzimmer einzuschließen und (etwa durch ein Fenster zum Mitarbeiterbüro) unter Beobachtung zu stellen. Auch dies würde - jedenfalls im vorliegenden Fall - die beschriebene Gefahr, die von ihr ausgeht, voraussichtlich ebenso effektiv, aber weitaus milder beheben als das Anordnen einer 5-Punkt-Fixierung. Dass die Betroffene unmittelbar auch für sich selbst innerhalb der Station massiv gefährlich sei, indem sie sich z.B. (vor allem im Kopfbereich) willentlich Verletzungen zufügt, ist aktuell nicht konkret ersichtlich. Im Rahmen der gestrigen Anhörung gab es auch keinerlei Anhaltspunkte für ein (zumal plötzliches) autoaggressives Verhalten. Zwar mag eine Eigengefährdung mittelbar darin bestehen, dass die Betroffene andere Personen attackiert oder sich ihnen in sexuell anzüglicher Weise nähert; auch dem wäre aber durch das Einschließen und Isolieren im Zimmer ebenso Einhalt geboten wie durch die Fixierung.
Das Einschließen im Patientenzimmer ist, was das Gericht nicht verkennt, in § 20 Abs. 1 S. 1 PsychKG NRW nicht ausdrücklich als besondere Sicherungsmaßnahme genannt. Jedenfalls ist es aber ein gegenüber der Fixierung milderes Mittel (§ 20 Abs. 1 S. 2), zudem erscheint eine Subsumtion unter § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Beschränkung des Aufenthaltes im Freien) vertretbar. So oder so ist § 20 Abs. 1 PsychKG NRW eine Schutzvorschrift zugunsten der Betroffenen, indem sie weitere Eingriffe in deren Freiheitsrechte enumerativ begrenzt. Würde man sie nun aber zulasten der Betroffenen alleine wortlautgetreu auslegen und das Einschließen im Zimmer daher nicht zuzulassen, die Fixierung aber schon, würde dies den Sinn und Zweck der Norm diametral umkehren - was das Gericht für unzulässig hält.
Soweit die Klinik an dieser Stelle einwendet, die Patientenzimmer seien für solche Absonderungszwecke nicht vorgesehen und auch nicht geeignet, weil die Patienten sich z.B. an den Möbeln darin selbst verletzen können, mag dies grundsätzlich stimmen. Es befreit aber nicht von der Pflicht, diese Variante dann, wenn sie (wie hier) im Einzelfall potentiell erfolgversprechend und deeskalierend ist, zumindest auszuprobieren. Würde dann erkennbar, dass die Maßnahme nicht greift und die Betroffene droht, sich im Zimmer selbst zu verletzen, könnte man erneut über die Fixierung nachdenken - aber eben erst dann. Nicht umsonst steht die Fixierung als einzige weitergehende Zwangsmaßnahme im PsychKG unter nochmaligem Richtervorbehalt. Sie ist ein massiver, körperlich und seelisch äußerst belastender Eingriff, der für die Betroffenen traumatische Folgen haben kann und deshalb ohne Rücksicht auf etwaige Gewohnheiten, Widmungen o.a. nur äußerst vorsichtig und nach (erfolglosem) Ausschöpfen anderer Mittel eingesetzt werden darf.
3)
Schließlich führt der Einwand, eine Absonderung der Betroffenen im KIR, aber auch bzw. erst recht im Patientenzimmer führte zu unzumutbarem Personalaufwand für die Klinik, hier zu keiner anderen Entscheidung. Zwar spricht viel dafür, dass der zwangsweise Aufenthalt der Betroffenen in ihrem Zimmer eine permanente 1:1-Betreuung durch (bspw.) eine Pflegekraft erfordert, um auf eventuelle Gefahrenlagen möglichst schnell reagieren zu können. Dasselbe gilt aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (gerade) auch für die 5-Punkt-Fixierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018 - 2 BvR 502/16; LG Lübeck, Beschluss vom 17.08.2020 - 7 T 215/20). Denn auch in einer Fixierung liegend kann sich die Gesundheit eines Patienten schlagartig nochmals verschlechtern, z.B. wenn dieser in (nachvollziehbar) agitiertem Zustand plötzlich erbricht und dann zu ersticken droht. Folglich ist der von der Klinik zu leistende Personalaufwand so oder so vergleichbar.
III.
Die Beteiligung des Leiters der Einrichtung, in der die Betroffene untergebracht ist, beruht auf § 315 Abs. 4 S.1 Nr. 3 FamFG. Sie ermöglicht diesem, gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 3 FamFG im Interesse der Betroffenen Beschwerde gegen den erlassenen Beschluss einzulegen (vgl. BeckOK-Günter, § 315 FamFG Rn. 11, § 335 FamFG Rn. 7).
Soweit in diesem Zusammenhang teilweise vertreten wird, beteiligt werden könne nur diejenige Einrichtung, in der die oder der Betroffene gewöhnlich lebt (also nicht einstweilig untergebracht ist), folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Auch die Zurückweisung eines Antrags auf Fixierung durch das erstinstanzliche Gericht - wie im vorliegenden Fall - muss grundsätzlich anfechtbar und überprüfbar sein. Ebendies folgt schon prinzipiell und für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 58 Abs. 1 FamFG. Da realistischerweise kaum die Betroffene selbst oder ihr Verfahrenspfleger Beschwerde gegen die Zurückweisung einlegen werden, muss dieses Recht zumindest der Einrichtung, die ja zugleich Antragstellerin im Verfahren ist, zustehen. Da (soweit ersichtlich) weder das PsychKG NRW noch das FamFG ausdrücklich eine Beschwerdeberechtigung der Einrichtung vorsehen - aber eine solche eben auch nicht ausschließen - geht der Weg dahin nach Meinung des Gerichts nur über die Beteiligung gemäß § 315 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
I.
Gegen die Ablehnung der Unterbringungsanordnung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist der/die Antragsteller-in. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
II.
Gegen die Kostenentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, deren/dessen Rechte durch die Kostenentscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht -Betreuungsgericht - Arnsberg oder dem Landgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Erlass. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.