Erinnerung gegen Dokumentenpauschale KV 700 bei elektronischer Antragstellung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte elektronisch via beA einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; die Gerichtsvollzieherin rechnete hierfür eine Dokumentenpauschale nach KV 700 ab. Die Erinnerungsführerin rügte den Ansatz mit der Begründung, bei elektronischer Einreichung seien Mehrfertigungen nicht erforderlich. Das Amtsgericht wies die Erinnerung ab, weil bei Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle die Gerichtsvollzieherin Abschriften fertigt und der Gebührentatbestand damit erfüllt ist. Die sofortige Beschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung wegen Berechtigung der Dokumentenpauschale KV 700 abgewiesen; sofortige Beschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG ist auch bei elektronischer Antragstellung anzusetzen, wenn der Auftraggeber die für die Zustellung im Parteiwege erforderlichen Mehrfertigungen nicht beigefügt hat und die Zustellung durch Vermittlung der Gerichtsgeschäftsstelle dem Gerichtsvollzieher übertragen wird.
Entscheidet der Auftraggeber, die Zustellung über die Geschäftsstelle vermitteln zu lassen, fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften; der dadurch entstehende Aufwand rechtfertigt den Ansatz der KV-700-Pauschale.
Erfolgt die Einreichung elektronisch nach § 133 Abs.1 S.2 ZPO, schließt dies nicht generell den Gebührentatbestand der Nr.700 KV aus, wenn die Geschäftsstelle die Zustellung vermittelt und der Gerichtsvollzieher Abschriften herstellen muss.
Die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren gegenüber gerichtsvollzieherlichen Gebühren richtet sich nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 5 T 99/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 12.12.2023 gegen die Kostenrechnung der GVin Z. vom 17.08.2023 zum dortigen Aktenzeichen DR I 329/23 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Rubrum
I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung.
Sie beantragte auf elektronischem Wege beim Amtsgericht Arnsberg den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der am 04.08.2023, Az. 43 M 1612/23 durch das Amtsgericht Arnsberg erlassen wurde. Mit gerichtlicher Verfügung wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag der Gläubigerin der Gerichtsvollzieherin übersandt zur Veranlassung der Zustellung an die Drittschuldnerin.
Die Gerichtsvollzieherin fertigte die für die Zustellung erforderlichen Kopien. In der nach Zustellung an die Gläubigerin ergangenen Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 17.08.2023 setze diese u.a. eine Gebühr für die Dokumentenpauschale KV 700 in Höhe von 10,00 € an.
Die Erinnerungsführerin wendet sich nunmehr mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenansatz KV 700 in Höhe von 10,00 €. Vor dem Hintergrund, das die Gläubigerin den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch über beA beantragt habe, sei der Ansatz einer Dokumentenpauschale nach KV 700 GvKostG nicht gerechtfertigt. Gem. Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher als Pauschale pro Kopie, welche er anfertigt, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, 0,50 €. An dem Tatbestand des "Unterlassens der Beifügung von Mehrfertigungen" fehle es jedoch im Fall der Einreichung des Antrags per beA, da in diesem Fall die Beifügung von Abschriften gerade nicht verpflichtend sei.
Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Erinnerung ist gem. § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 766 ZPO zulässig.
III. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Denn die Gläubigerin hat es im Sinne der Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG unterlassen, die für die Zustellung im Parteibetrieb an den Schuldner und den Drittschuldner erforderlichen Mehrfertigungen beizufügen, so dass der Gebührentatbestand auch in dieser Hinsicht erfüllt ist.
Zwar ist gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO für elektronisch übermittelte Dokumente nicht erforderlich, dass Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Vielmehr hat die Geschäftsstelle nach der Gesetzesbegründung dafür Sorge zu tragen, dass elektronische Dokumente ausgedruckt und dem Gegner in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt werden.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gläubigerin die Vorgehensweise gewählt hat, die Gerichtsvollzieherin mit der im Parteiwege zu erfolgenden Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 192 S.1, 2 ZPO unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Gerichts zu beauftragen, das heißt, dass die Gerichtsvollzieherin mit der Zustellung durch die Geschäftsstelle beauftragt wurde. In diesem Fall fertigt die Gerichtsvollzieherin die erforderlichen Abschriften und beglaubigt diese.
Der Gläubigerin hätte es jedoch auch frei gestanden, Übersendung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an sich selbst zu beantragen und die Gerichtsvollzieherin unmittelbar selbst mit der Zustellung im Parteibetrieb zu beauftragen. Dies wäre dann unter Übermittlung des zuzustellenden Dokumentes an die Gerichtsvollzieherin unter Beifügung der erforderlichen Abschriften erfolgt, vgl. § 193 Abs.1 Ziffer 1 ZPO. In diesem Fall hätte es einer Fertigung von Abschriften durch die Gerichtsvollzieherin nicht bedurft so dass keine Dokumentenpauschale angefallen wäre.
Nach Auffassung des Gerichtes ist unter Berücksichtigung dieser Wahlmöglichkeit der Gläubigerin in Fällen der Vermittlung der Zustellung über das Gericht der Tatbestand der Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG auch bei Antragstellung auf elektronischem Wege erfüllt. Diese Auslegung erscheint auch sachgerecht, da beim ausführenden Gerichtsvollzieher in diesen Fällen der durch die Gebühr abzugeltende Aufwand auch tatsächlich anfällt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.
Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 793, 567 ff ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.