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Amtsgericht Arnsberg·43 M 629/22·31.07.2022

Erinnerung gegen Papieranforderung des Vollstreckungsauftrags zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtElektronischer RechtsverkehrAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen die Anforderung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsauftrags in Papierform durch die Gerichtsvollzieherin. Streitpunkt war, ob die elektronische Übermittlung ausreicht. Das Amtsgericht wies die Erinnerung kostenpflichtig als unbegründet zurück, da für Vollstreckungsaufträge nach dem JBeitrG keine Ausnahme von der Papiervorlage vorgesehen ist. Eine analoge Anwendung von § 754a ZPO kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Anforderung der vollstreckbaren Ausfertigung in Papierform als unbegründet abgewiesen (kostenpflichtig)

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist grundsätzlich die Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels erforderlich; die vollstreckbare Ausfertigung ist in der Regel in Papierform vorzulegen.

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Ausnahmen von der Papiervorlage sind nur dort geregelt, wo das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (vgl. § 754a, § 829a ZPO für Vollstreckungsbescheide); für Vollstreckungsaufträge nach dem JBeitrG bestehen keine derartigen Ausnahmen.

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Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 754a ZPO auf andere Titelarten (z. B. vollstreckungsauftragsersetzende Regelungen in anderen Gesetzen) ist unzulässig, sofern sich eine planwidrige Regelungslücke nicht nachweisen lässt.

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Eine Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ist unbegründet, wenn die Gerichtsvollzieherin aufgrund der gesetzlichen Vorgaben die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung in Papierform verlangen darf.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 766 Abs. 2 ZPO§ 7 JBeitrG§ 754 Abs. 2 ZPO§ 802a ZPO§ 829a ZPO§ 754a ZPO

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 30.06.2022 gegen der Anforderung des Vollstreckungsauftrages in Papierform durch die Gerichtsvollzieherin XXX vom 24.06.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rubrum

1

43 M 629/22

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Amtsgericht Arnsberg

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Beschluss

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In der Zwangsvollstreckungssache

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des XXX

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Gläubigerin,

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gegen

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XXX

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Schuldner,

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Die Erinnerung der Gläubigerin vom 30.06.2022 gegen der Anforderung des Vollstreckungsauftrages in Papierform durch die Gerichtsvollzieherin XXX vom 24.06.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die gem. § 766 Abs.2 ZPO zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

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Denn die Gerichtsvollzieherin hat die Durchführung der Vollstreckung zurecht davon abhängig gemacht, dass die Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Zwangsvollstreckungsauftrages, der gem. § 7 JBeitrG den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt, nicht nur auf elektronischem Wege übermittelt, sondern auch in Schriftform einreicht.

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Grundsätzlich ist gem. §§ 754 Abs.2, 802a ZPO bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers die Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels erforderlich. Dabei gilt der Grundsatz, dass die vollstreckbare Ausfertigung in

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Papierform vorzulegen hat.

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Der Gesetzgeber hat in §§ 829a, 754a ZPO unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme hiervon lediglich für eine Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid normiert.

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Für eine Vollstreckung aus Vollstreckungsaufträgen nach dem JBeitrG mangelt es sowohl im JBeitrG als auch in der ZPO jedoch an einer entsprechenden Ausnahmeregelung, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten und eine Übersendung des titelersetzenden Auftrages in Papierform weiterhin erforderlich ist.

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Auch ist insofern keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich, die eine analoge Anwendung des § 754a ZPO ermöglichen könnte. Die Rechtslage entspricht letztlich derjenigen, die bei Vollstreckung aus jedem anderen Titel als einem Vollstreckungsbescheid bzw. aus einem Vollstreckungsbescheid, der eine Forderung von über 5.000 Euro tituliert, gilt. Auch hier ist die Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung in Papierform weiterhin notwendig.

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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.

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Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

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Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung

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maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Arnsberg oder beim Landgericht Arnsberg als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Arnsberg, 01.08.2022 Amtsgericht