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Amtsgericht Arnsberg·43 M 569/23·19.03.2023

Erinnerung gegen Dokumentenpauschale nach KV 700 im Zwangsvollstreckungsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erinnerungsführerin rügt die Abrechnung der Gerichtsvollzieherin wegen der Dokumentenpauschale KV 700 (8,00 €) mit dem Einwand, bei elektronischer Einreichung per beA entfalte die Pflicht zur Beifügung von Mehrfertigungen keine Wirkung. Das Amtsgericht Arnsberg hält die Erinnerung zwar für zulässig, jedoch unbegründet: Bei Vermittlung der Zustellung über das Gericht fertigt die Gerichtsvollzieherin Abschriften an, sodass die Gebühr nach Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG anfällt. Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung (KV 700) als unbegründet zurückgewiesen; Beschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG kommt zur Anwendung, wenn der Auftraggeber die für die Zustellung erforderlichen Mehrfertigungen nicht beifügt und der Gerichtsvollzieher deshalb die Abschriften fertigen und beglaubigen muss.

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Auch bei elektronischer Antragstellung (z. B. über beA) kann der Tatbestand der Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG erfüllt sein, wenn die Zustellung über die Vermittlung der Gerichts Geschäftsstelle veranlasst wird und der Gerichtsvollzieher Abschriften herstellt.

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§ 133 ZPO entbindet Parteien zwar grundsätzlich von der Beifügung physischer Abschriften bei elektronischer Übermittlung, schließt aber die Entstehung von Gebührentatbeständen der GvKostG nicht aus, wenn der gerichtsvollzieherische Aufwand tatsächlich anfällt.

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Hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Zustellung so zu veranlassen, dass ihm die Abschriften übersandt und der Gerichtsvollzieher unmittelbar mit der Zustellung im Parteibetrieb beauftragt wird, kann dadurch die Pflicht des Gerichtsvollziehers zum Anfertigen von Abschriften entfallen und damit die Dokumentenpauschale vermieden werden.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 766 ZPO§ 133 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 192 S.1, 2 ZPO§ 193 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG§ 793, 567 ff ZPO

Tenor

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 17.01.2023 gegen die Kostenrechnung der GVin Berkemeier vom 28.08.2022 zum dortigen Aktenzeichen XXX wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Rubrum

1

I.

2

43 M 569/23
Amtsgericht Arnsberg Beschluss
3

In der Zwangsvollstreckungssache

4

der XXX

5

Gläubigerin,

6

gegen

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XXX

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Schuldner,

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XXX  Erinnerungsführerin,

10

hat das Amtsgericht Arnsbergam 20.03.2023 durch die Richterin am Amtsgericht XXX

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beschlossen:

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Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 17.01.2023 gegen die Kostenrechnung der GVin Berkemeier vom 28.08.2022 zum dortigen Aktenzeichen XXX wird zurückgewiesen.

13

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren notariellen Kostenrechnungen vom 28.03.2022. Über das  Anwaltspostfach (beA) beantragte die Gläubigerin gegen den Schuldner den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der antragsgemäß am 16.08.2022 erlassen wurde. Mit gerichtlicher Verfügung vom 18.08.2022 wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag der Gläubigerin der Gerichtsvollzieherin übersandt zur Veranlassung der Zustellung an die Drittschuldnerin.

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Die Gerichtsvollzieherin fertigte die für die Zustellung erforderlichen 16 Kopien und beglaubigte diese. In der nach Zustellung an die Gläubigerin ergangenen Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 28.08.2022 setze diese u.a. eine Gebühr für die Dokumentenpauschale KV 700 in Höhe von 8,00 € an.

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Die Erinnerungsführerin wendet sich nunmehr mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenansatz KV 700 in Höhe von 8,00 €. Vor dem Hintergrund, das die Gläubigerin den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses  elektronisch über beA beantragt habe, sei der Ansatz einer Dokumentenpauschale nach KV 700 GvKostG nicht gerechtfertigt. Gem. Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher als Pauschale pro Kopie, welche er anfertigt, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, 0,50 €. An dem Tatbestand des "Unterlassens der Beifügung von Mehrfertigungen" fehle es jedoch im Fall der Einreichung des Antrags per beA, da in diesem Fall die Beifügung von Abschriften gerade nicht verpflichtend sei.

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Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

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II. Die Erinnerung ist gem. § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 766 ZPO zulässig.

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III. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

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Denn die Gläubigerin hat es im Sinne der Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG unterlassen, die für die Zustellung im Parteibetrieb an den Schuldner und den Drittschuldner erforderlichen Mehrfertigungen beizufügen, so dass der Gebührentatbestand auch in dieser Hinsicht erfüllt ist.

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Zwar ist gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 ZPO für elektronisch übermittelte Dokumente nicht erforderlich, dass Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen.  Vielmehr hat die Geschäftsstelle nach der Gesetzesbegründung dafür Sorge zu tragen, dass elektronische Dokumente ausgedruckt und dem Gegner in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt werden.

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Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gläubigerin die Vorgehensweise gewählt hat, die Gerichtsvollzieherin mit der im Parteiwege zu erfolgende Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses  gem. § 192 S.1, 2 ZPO unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Gerichts zu beauftragen, das heißt, dass die Gerichtsvollzieherin mit der Zustellung durch die Geschäftsstelle beauftragt wurde. In diesem Fall fertigt die Gerichtsvollzieherin die erforderlichen Abschriften und beglaubigt diese.

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Der Gläubigerin hätte es jedoch auch frei gestanden, Übersendung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an sich selbst zu beantragen und die Gerichtsvollzieherin unmittelbar selbst mit der Zustellung im Parteibetrieb zu beauftragen. Dies wäre dann unter Übermittlung des zuzustellenden Dokumentes an die Gerichtsvollzieherin unter Beifügung der erforderlichen Abschriften erfolgt, vgl. § 193 Abs.1 Ziffer 1 ZPO.  In diesem Fall hätte es einer Fertigung von Abschriften durch die Gerichtsvollzieherin nicht bedurft so dass keine Dokumentenpauschale angefallen wäre.

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Nach Auffassung des Gerichtes ist unter Berücksichtigung dieser Wahlmöglichkeit der Gläubigerin in Fällen der Vermittlung der Zustellung über das Gericht der Tatbestand der Nr. 700 Nr. 1 b) KV GvKostG auch bei Antragstellung auf elektronischem Wege erfüllt. Diese Auslegung erscheint auch sachgerecht, da beim ausführenden Gerichtsvollzieher in diesen Fällen der durch die Gebühr abzugeltende Aufwand auch tatsächlich anfällt.

27

Die Kostentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.

28

Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 793, 567 ff ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei  dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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XXX

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Richterin am Amtsgericht