Freispruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach Überholmanöver
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs im Zusammenhang mit einem Überholvorgang angeklagt. Streitfrage war, ob sein Verhalten eine strafbare Gefährdung darstellte. Das Amtsgericht sprach ihn frei, weil die Tat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte; eine Zeugenaussage bestätigte seine Darstellung, dass Gegenverkehr ein Abbremsen erforderlich machte. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs freigesprochen; Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch ist zu erteilen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.
Die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs setzt ein sorgfaltswidriges Verhalten voraus, das nach der Gesamtwürdigung der Beweise hinreichend feststellbar sein muss.
Ergeben Zeugenaussagen und die Einlassung des Angeklagten ein einheitliches Tatsachengebild, kann dies die Annahme einer strafbaren Gefährdung ausschließen.
Bei einem Freispruch können die Verfahrenskosten der Staatskasse zu tragen sein; die Entscheidung richtet sich nach §§ 464, 467 StPO.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Rubrum
| 4 Ds-242 Js 442/16-173/16 | ![]() | Rechtskräftig seit dem 13.10.2016 Arnsberg, 14.10.2016 XXX, XXX als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |||||
| Amtsgericht Arnsberg IM NAMEN DES VOLKES Urteil | |||||||
In der Strafsache
gegen XXX
wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs
hat das Amtsgericht Arnsbergaufgrund der Hauptverhandlung vom 05.10.2016,an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht XXX
als Richterin
Staatsanwalt XXX
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Arnsberg
Rechtsanwalt XXX als Verteidiger des Angeklagten XXX
Justizbeschäftigte XXX
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Vielmehr hat sich nach der Vernehmung des Zeugen der Sachverhalt so dargestellt, wie von dem Angeklagten vorgetragen, nämlich dass das Überholmanöver gefährlich war, weil Gegenverkehr kam und er deswegen abgebremst hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
XXX
Richterin am Amtsgericht
