Verkehrsunfall: Teilhafte Haftung und Schmerzensgeldzuspruch (1/3 Haftung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall. Gerichtliches Gutachten ergab beiderseitiges Mitverschulden; es wurde eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers festgestellt. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch zu 1/3 für 216,66 DM sowie für Schmerzensgeld von 1.000 DM; die übrige Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte gesamtschuldnerisch zu 1/3 haftpflichtig, Schmerzensgeld 1.000 DM zugesprochen, restliche Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung für Schäden aus dem Straßenverkehr richtet sich nach §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit den deliktischen Regelungen des BGB und der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge; die Versicherung kann gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden.
Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung sind die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu ermitteln und anteilig zuzuordnen.
Wer von einer Zufahrt auf die Fahrbahn auffährt, hat jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; ein Verstoß gegen § 10 StVO begründet ein haftungsbegründendes Mitverschulden.
Geschwindigkeitsüberschreitungen des ankommenden Verkehrsteilnehmers begründen ebenfalls Mitverursachung und sind bei der Haftungsquote angemessen zu berücksichtigen.
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind Schwere, Dauer und Heftigkeit der Verletzungen sowie Art und Umfang der Behandlung und etwaige bleibende Beeinträchtigungen maßgeblich; ein Mitverschulden kann den Anspruch mindern.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 216,66 DM sowie ein Schmerzensgeld von 1.000,00 DM zu zahlen;
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10% und die Beklagten zu 90% als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13.07.1991 in B auf dem N ereignet hat. An dem Unfall beteiligt waren der Kläger sowie der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger von der Zufahrt zu den Häusern 1 – 9 auf dem N fahren wollte. Der Unfallhergang ist streitig.
Der Kläger behauptet, er habe sich in die Straße getastet und der Beklagte zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit, mindestens 60 km/h, statt mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen.
Der Kläger verlangt 50 % des ihm entstandenen Sachschadens in Höhe von 650,00 DM bezüglich der Selbstbeteiligung bei Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 1.000,00 DM. Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen bezieht er sich auf den Bericht des Prof.-Dr. Q vom 07.08.1992, Bl. 4 ff der Gerichtsakte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an ihm 325,00 DM zu zahlen, ferner beantragt er,
die Beklagten weiterhin zu verurteilen, an ihm ein
in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld,
mindestens aber 1.000,00 DM zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Unfall auf ein Alleinverschulden des Klägers zurückzuführen sei. Der Kläger sei angefahren und stehengeblieben, bei anderem Verhalten hätte der Unfall vermieden werden können.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 25.02.1993 sowie eines Ergänzungsgutachtens vom 05.05.1993. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im erkannten Umfang begründet.
Die Beklagten sind dem Kläger für den ihm infolge des Unfalls entstandenen Schadens als Gesamtschuldner gemäß §§ 7, 17 StVG, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, § 823, 847 BGB nach einer Quote von 1/3 Schadensersatzpflichtig.
Der Unfall war, wie sich aus den Gutachten des Sachverständigen T ergibt, weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) unabwendbar.
Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge war sowohl ein Verschulden des Klägers als auch des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen, das das Gericht mit einer Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers für angemessen erachtet.
Dem Kläger ist ein Verstoß gegen § 10 StVO vorzuwerfen. Er war verpflichtet, bei der Auffahrt auf die Straße von der Zufahrt jegliche Gefährdung anderer Fahrzeuge auszuschließen. Der Kläger hat sich nicht, wie der Sachverständige T ausgeführt hat, in den für ihn unübersichtlichen Einmündungsbereich Zentimeter für Zentimeter hineingetastet. Darüber hinaus hätte er den Unfall verhindern können, wenn er die Straße zügig überquert hätte. Auch dies hat der Kläger nicht gemacht.
Der Beklagte zu 1) ist nach den Ausführungen des Sachverständigen mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h bis 48 km/h gefahren, hat also die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h deutlich überschritten.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Verstoß des Klägers, der die Gefährdung anderen Verkehrs auszuschließen hatte, höher zu bewerten als der des Beklagten zu 1). Es erschien jedoch angemessen, die Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 1/3 Mitverursachung bzw. Mitverschulden zu bewerten.
Dem Kläger ist infolge des Unfalls ein materieller Schaden in Höhe von 650,00 DM durch Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstanden. Hiervon haben die Beklagten 1/3 zu zahlen.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hält das Gericht einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000,00 DM für angemessen.
Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhalts erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Kläger für die erlittenen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, einen angemessenen Ausgleich zu verschaffen und dem Gedanken der Genugtuungsfunktion Rechnung zu tragen.
Wesentliche Bemessungsgrundlagen für den Ausgleich sind die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung des Verletzten, die von der Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen abhängen.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes war zunächst das Ausmaß der erlittenen Verletzungen und Schäden zu berücksichtigen. Der Kläger musste zwei Operation und zahlreiche ambulante Handlungen über sich ergehen lassen. Der stationäre Krankenhausaufenthalt dauerte ca. neun Wochen. Außerdem bestand Arbeitsunfähigkeit bis zum 02.10.1991. Andererseits sind Dauerbeeinträchtigungen bei dem Kläger nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung der Verletzungen gemäß Bericht des Prof.-Dr. Q vom 07.08.1992 und unter Berücksichtigung der Entscheidung anderer Gerichte in ähnlichen Fällen hält das Gericht zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers einen Betrag von 1.000,00 DM für angemessen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.