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Amtsgericht Arnsberg·3 C 464/06·29.05.2007

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall; Nutzungsausfall verneint

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt nach einem Verkehrsunfall vom 25.08.2006 Schmerzensgeld und Nutzungsausfallentschädigung; die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Das Gericht erkennt unfallbedingte Verletzungen an und setzt das Schmerzensgeld auf 450 € fest. Einen Anspruch auf Nutzungsausfall verneint es mangels nachgewiesenem Nutzungswillen und spürbarer Gebrauchsbeeinträchtigung. Zinsen und Kostenentscheidung wurden ebenfalls angeordnet.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld in Höhe von 450 € zugesprochen, Nutzungsausfallentschädigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei unfallbedingter Haftung nach §§ 7, 17 StVG bzw. § 823 BGB steht dem Geschädigten für nichtvermögensrechtliche Beeinträchtigungen Schmerzensgeld nach § 253 BGB zu.

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Für den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung ist zunächst der Vollbeweis nach § 286 ZPO zu führen; ist der erste Verletzungserfolg jedoch festgestellt, kommen für die weitere Schadensentwicklung die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO in Betracht.

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Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigungen, dem Heilungsverlauf, etwaigen Dauerschäden und der Einordnung in die einschlägige Rechtsprechung vergleichbarer Fälle.

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Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung setzen eine spürbare Gebrauchsbeeinträchtigung sowie einen dokumentierten Nutzungswillen des Geschädigten voraus; bei Zerstörung des Fahrzeugs ist dieser etwa durch eine zeitnahe Neuanschaffung darzulegen.

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Verzugszinsen wegen nicht rechtzeitiger Zahlung richten sich nach den §§ 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 253 BGB i.V.m. den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung§ 286 ZPO§ 287 Abs. 1 ZPO§ 286, 288 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 450 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 17.11.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 65 % der Klägerin und zu 35 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 25.08.2006 in T ereignete und an dem sie und der Beklagte zu 1) jeweils als Fahrzeugführer beteiligt waren. Die alleinige Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob die Klägerin infolge des Unfalls verletzt worden ist und ob ihr Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

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Unstreitig wurde das Fahrzeug der Klägerin aufgrund des Unfalls derart beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eintrat. Ein Ersatzfahrzeug wurde am 18.12.2006 auf die Klägerin zugelassen.

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Die Klägerin behauptet, sie habe durch das Unfallereignis eine Distorsion der Halswirbelsäule mit Steilstellung, eine Thoraxprellung rechts und eine Prellung des rechten Daumens erlitten. Bis 01.09.2006 sei sie zu 100 % und bis 06.09.2006 zu 80 % erwerbsunfähig gewesen. Insgesamt habe sie etwa 6 Wochen Schmerzen verspürt. Sie hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 € für angemessen. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr eine Nutzungsausfallentschädigung für 11 Tage zustehe, weil sie aufgrund des wirtschaftlichen Totalschadens ihr Fahrzeug habe entbehren müssen. Der Anspruch sei bereits mit der Beschädigung des Fahrzeuges entstanden, ohne dass es auf ihren Nutzungswillen ankäme. Tatsächlich habe sie ein Ersatzfahrzeug aufgrund des Regulierungsverhaltens der Beklagten und ihrer begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht unmittelbar anschaffen können.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit - mindestens jedoch 1.000,00 € - zu zahlen;

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2.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 297,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2007 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten eine unfallbedingte Verletzung der Klägerin und halten eine Nutzungsentschädigung mangels konkreten Nutzungswillens für unberechtigt.

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Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat über die Frage der Verletzung der Klägerin Beweis erhoben durch (schriftliche) Vernehmung des Zeugen S sowie Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Angaben des Zeugen S (Bl. 37, 38 d. A.) sowie das Gutachten der Sachverständigen C und D Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Schmerzensgeldbetrages gem. §§ 7, 17 StVG, 823, 253 BGB i.V.m. den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

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Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten für die Folgen des Unfallereignisses vom 25.08.2006 in vollem Umfang eintrittspflichtig sind, weil der Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldete.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Klägerin unfallbedingte Verletzungen und Beeinträchtigungen erlitten hat.

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Bezüglich der Frage, ob ein Unfall zu einer Verletzung geführt hat, obliegt dem Anspruchsteller der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO (BGH VersR 1986, 1121; OLG Hamm, VersR 1999, 990). Wenn allerdings der erste Verletzungserfolg feststeht, kommt für die Weiterentwicklung des Schadens dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zu Gute, wobei hier je nach Lage des Falles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. etwa BGH VersR 1993, 55; Senat, OLG Report 1995, 258).

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Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses eine HWS-Distorsion, eine Zerrung des rechten Daumens und Blutergüsse am rechten Knie und Unterschenkel erlitten hat. Zwar kommt der Sachverständige D in seinem sorgfältig erstatteten und nachvollziehbar begründeten Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Daumenprellung vorliegt, dass aber ansonsten mehr gegen eine unfallbedingte Verletzung der HWS spricht als dafür; dies steht der Annahme einer HWS-Verletzung der Klägerin jedoch nicht entgegen. Denn der Sachverständige C errechnete eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in Längsrichtung von 14 bis 16 km/h und in Querrichtung von 1 bis 3 km/h. Bei diesen Werten handelt es sich bereits um erhebliche Geschwindigkeitsänderungen, die grundsätzlich geeignet sind, Verletzungen hervorzurufen. Dementsprechend hat der Zeuge S auch objektive Verletzungen bei der Klägerin festgestellt, wie die Blutergüsse am Knie und Oberschenkel. Ferner hat er objektiv eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS feststellen können. Diese objektiven Feststellungen decken sich mit der Darstellung der Klägerin, die im Termin keinesfalls einen leidensbetonten Eindruck machte sondern um eine objektive Darstellung bemüht war. Angesichts der Darstellung des Sachverständigen D vermag das Gericht zwar nicht von einer Thoraxprellung auszugehen, da diese von ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird. Die Geschwindigkeit und die objektivierbaren Verletzungen lassen jedoch gemeinsam mit der Darstellung der Klägerin für das Gericht den Schluss und somit die Überzeugung von einer unfallbedingten Beeinträchtigung zu.

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Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind in erster Linie alle Umstände maßgeblich, die dem Fall sein besonderes Gepräge geben. Als Folgen sind zu berücksichtigen das Verletzungsbild in Form der Art und Dauer der Beeinträchtigungen und vorhandenen Schmerzen, das Vorliegen eines Dauerschadens, der Heilungsverlauf ggf. mit Komplikationen und der gegenwärtige körperliche Zustand. Im übrigen soll sich das zu ermittelnde Schmerzensgeld in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen. Die Größenordnung hat sich mithin in dem Rahmen zu bewegen, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird.

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Auf der Grundlage der Anwendung dieser Bemessungsgrundsätze stellt ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 450,00 € für die Klägerin - unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (siehe Hacks/Ring/Böhm) - einen angemessenen Ausgleich für die Folgen des Unfallereignisses dar. Das Gericht hat dabei die HWS-Verletzung, die Blutergüsse, die Daumenprellung, eine bescheinigte Beeinträchtigung bis 06.09.2006 und eine gewisse darüber hinaus andauernde Beeinträchtigungsdauer (insgesamt ca. 6 Wochen) berücksichtigt. Allerdings war bei der Bestimmung für das Gericht auch von Bedeutung, dass die Klägerin nach dem 06.09.2006 wieder gearbeitet hat.

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Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht der Klägerin hingegen nicht zu.

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Der Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung setzt eine “spürbare Gebrauchsbeeinträchtigung“ voraus, was Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen seitens des Geschädigten voraussetzt (BGH in NJW 1986, 2037). Im Hinblick auf die Zerstörung des nicht reparierten Fahrzeuges ist zur Geltendmachung des Nutzungswillens jedenfalls erforderlich, dass dieser durch eine (zeitnahe) Neuanschaffung dokumentiert wird. Die Klägerin hat aber keine Gesichtspunkte vorgetragen, denen zufolge sie sich in irgendeiner Weise ohne Fahrzeug hätte behelfen müssen. Insoweit kann von einem Nutzungswillen nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da bis zur Neuanschaffung fast 4 Monate vergingen.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.