Abweisung wegen unwirksamer Abtretung: Rechtsdienstleistung und §5 RDG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte rügte die Unwirksamkeit der Abtretung wegen Verstoßes gegen §§ 3, 5 RDG. Das Gericht stellte fest, dass die klageweise, geschäftsmäßige Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen keine Nebenleistung nach § 5 RDG darstellt und die Abtretung gemäß § 134 BGB unwirksam ist. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klageabweisung: Abtretung wegen Verstoßes gegen §§ 3, 5 RDG nach § 134 BGB unwirksam
Abstrakte Rechtssätze
Die geschäftsmäßige klageweise Durchsetzung fremder Schadensersatzansprüche ist als Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG anzusehen.
§ 5 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen nur als Nebenleistung, wenn sie nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit verbunden sind und die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse nicht überschreiten.
Eine auf die geschäftsmäßige Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gerichtete Tätigkeit ist keine Nebenleistung i.S.d. § 5 RDG, wenn Inhalt und Umfang erhebliche rechtliche Schwierigkeiten aufweisen und die Tätigkeit eigenständigen Rechtsverfolgungscharakter hat.
Ein Verstoß gegen das RDG macht ein Rechtsgeschäft nach § 134 BGB nichtig; dementsprechend ist eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen, die gegen §§ 3, 5 RDG verstößt, unwirksam.
Tenor
hat das Amtsgericht Arnsbergauf die mündliche Verhandlung vom 23.02.2011durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 250,00 Euro abwenden,
wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
(§ 495 a ZPO)
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz von der Beklagten nach einem Verkehrsunfall.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 493,43 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
17.05.2007 zuzüglich 70,20 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist unter anderem der Ansicht, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen §§ 3 und 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes unwirksam.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht Anspruchsinhaberin, da die Abtretung wegen Verstoßes gegen §§ 3 und 5 RDG gemäß § 134 BGB unwirksam ist.
§ 5 erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlich im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Bei der klageweisen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung.
Diese mag in einem willkürlich geschaffenen Zusammenhang mit der Autovermietung, der gewerblichen Kerntätigkeit der Klägerin stehen.
Eine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG liegt aber nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach ihrem Inhalt und Umfang ist die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen in diesem Rechtsbereich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, was die Rechtsverfolgung als Haupttätigkeit ansehen lässt.
Der darüber hinaus erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit der Klägerin ist schon gar nicht vorhanden. Ein solcher Zusammenhang könnte zum Beispiel bei der Geltendmachung von vertraglichen Mietzinsansprüchen gesehen werden.
Hier ist die Rechtsdienstleistung der Klägerin jedoch auf die geschäftsmäßige Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gerichtet. Es geht der Klägerin darum, den Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche abzunehmen, was die Abtretung auch unter dem Gesichtspunkt einer Sicherungsabtretung unwirksam sein lässt.
Dass die Klägerin bei der klageweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geschäftsmäßig vorgeht, wird dadurch unterstrichen, dass sie gerichtsbekannter Weise in einer Vielzahl von ähnlichen gelagerten Fällen Klage allein in der Abteilung 12 erhoben hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.