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Amtsgericht Arnsberg·3 C 162/15·29.07.2015

Zahlungsklage wegen Stromlieferung: Anerkenntnis und Schadensersatz wegen Zahlungsverzug

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung für gestellte Abschläge aus einem Stromlieferungsvertrag; ein Teilbetrag war anerkannt. Das Gericht gab die Klage insgesamt statt und verurteilte zur Zahlung von Hauptforderung, Zinsen sowie vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten. Die Ersatzansprüche stützen sich auf §§ 280, 281, 249, Verzugszinsen auf §§ 286, 288 BGB; die Schadenhöhe wurde nach § 287 ZPO geschätzt.

Ausgang: Klage der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben; Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Forderung, Zinsen sowie Mahn‑ und Rechtsanwaltskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verletzung vertraglicher Leistungspflichten durch Nichtzahlung besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 280, 281, 249 BGB.

2

Verzugszinsen sind dem Gläubiger bei Leistungsverzug gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB zu zahlen; der Zinslauf beginnt mit Eintritt des Verzugs.

3

Vorgerichtliche Mahn- und Rechtsanwaltskosten können als Ersatzvorschuss/Schadensersatz gemäß §§ 286 Abs. 1, 280, 249 BGB erstattungsfähig sein, soweit sie erforderlich und verursachungsgemäß sind.

4

Ist die Höhe des Schadens nicht vollständig feststellbar, kann das Gericht die erforderliche Höhe der Ersatzleistung im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO bestimmen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 280, 281, 249 BGB§ 287 ZPO§ 286 Abs. 1, 288 BGB§ 286 Abs. 1, 280, 249 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,67 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin Mahn- und Inkassokosten in Höhe von 70,20 EUR nebst 2,50 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

4

I.

5

Hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 368,67 EUR folgt die Verurteilung dem Anerkenntnis.

6

II.

7

Die Klägerin hat gegen die Beklagte im Übrigen einen Anspruch auf Zahlung von 45,00 EUR aus §§ 280, 281, 249 BGB iVm. dem Stromlieferungsvertrag.

8

Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Stromlieferungsvertrag mit der Nummer 120704112, der am 01.09.2012 begann. Die Beklagte hat durch die Nichtzahlung der geschuldeten Abschläge gegen eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verstoßen und sich diesbezüglich auch nicht exkulpiert. Dementsprechend hat sie der Klägerin den Nichterfüllungsschaden zu ersetzen, den die Klägerin mit 45,00 EUR beziffert hat. Die Klägerin ist so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Das Gericht hat hinsichtlich der Höhe im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO keinen Zweifel daran, dass dieser Betrag bereits sehr gering bemessen ist.

9

III.

10

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

11

IV.

12

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und Mahnkosten folgt aus §§ 286 Abs. 1, 280, 249 BGB.

13

V.

14

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 713 ZPO.