Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters wegen nachträglicher Vaterschaftsanerkennung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Mutter und das Kind beantragen die Eintragung eines nachträglich anerkannten Vaters in das Geburtenregister. Zentrale Frage ist, ob das Register unrichtig ist und die Folgebeurkundung erfolgen darf. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil die Urkunde nicht als unrichtig feststeht; Identitäts- und Familienstandszweifel sowie fehlende Mitwirkung an einer Urkundenüberprüfung bestehen. Kosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Geburtsregisters als unbegründet abgewiesen; Register nicht unrichtig, Identitäts- und Familienstandszweifel begründen Zurückweisung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Personenstandsregister ist nur zu berichtigen, wenn es unrichtig ist; ein bloßer Wunsch nach Änderung genügt nicht (vgl. § 49 PStG).
Die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1594 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Familienstand der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt feststeht; ist die Mutter zum Geburtszeitpunkt verheiratet, ist die Anerkennung unwirksam.
Bei begründeten Zweifeln an der Identität oder Echtheit vorgelegter Urkunden kann die Folgebeurkundung zurückgewiesen werden, bis eine Urkundenüberprüfung Klarheit schafft.
Die Mitwirkung der Beteiligten an der Aufklärung (z. B. durch Mitwirkung an einem Urkundenüberprüfungsverfahren) ist erforderlich; die Weigerung oder Unterlassung kann zur Zurückweisung des Berichtigungsantrags führen.
Tenor
Amtsgericht ArnsbergBeschluss
In der Personenstandsangelegenheit
betreffend den Geburtenregistereintrag Nr. G des Standesamtes des Kindes
an der weiter beteiligt sind:
1. Standesamt
Beteiligter zu 1)
2. Standesamtsaufsicht
Beteiligter zu 2)
3. Frau
Verfahrensbevollmächtigter:
Beteiligte zu 3)
4. Kind
Beteiligte zu 4)
hat das Amtsgericht Arnsberg am 02.06.2020
beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Rubrum
| I-23 III 40/18 | ![]() | Erlassen am 03.06.2020durch Übergabe an die GeschäftsstelleSchleicher, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Amtsgericht ArnsbergBeschluss
In der Personenstandsangelegenheit
betreffend den Geburtenregistereintrag Nr. G des Standesamtes des Kindes
an der weiter beteiligt sind:
1. Standesamt
Beteiligter zu 1)
2. Standesamtsaufsicht
Beteiligter zu 2)
3. Frau
Verfahrensbevollmächtigter:
Beteiligte zu 3)
4. Kind
Beteiligte zu 4)
hat das Amtsgericht Arnsberg am 02.06.2020
beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Das Personenstandsregister ist nicht zu berichtigen, da es nicht unrichtig ist, § 49 PStG.
Die Beteiligte zu 3) ist nigerianische Staatsangehörige und hat am 16.07.2013 die Beteiligte zu 4) mit dem Vornamen geboren. Sie wurde mit dem Familiennamen; und dem einschränkenden Hinweis "Namensführung nicht nachgewiesen" eingetragen und die Beteiligte zu 3) wurde mit dem einschränkenden Hinweis "Identität nicht nachgewiesen" eingetragen.
Am 08.10.2013 erkannte Herr vor dem Jugendamt unter der Urkundennummer mit Zustimmung der Beteiligten zu 3) die Vaterschaft für die Beteiligte zu 4) an. Die Beteiligten zu 3) und 4) begehren nunmehr die Eintragung des Herrn als Vater in das Geburtsregister als Folgebeurkundung.
Der Antrag ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
Zum jetzigen Zeitpunkt steht nicht fest, dass die Geburtsurkunde falsch ist. Denn die Identität der Beteiligten zu 3) ist ebenso wie ihr Familienstand sind nicht sicher geklärt. Die Klärung des Familienstandes ist unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nach § 1594 Abs. 2 BGB. Denn nur wenn feststeht, dass die Beteiligte zu 3) zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war, kann die Vaterschaftsanerkennung wirksam sein. Die Umstände ihrer Ausreise aus Ghana, des Schwangerwerdens und der Anerkennung der Vaterschaft lassen den Eindruck entstehen, es könne sich um eine Scheinvaterschaftsanerkennung handeln.
Auch an der Identität der Kindsmutter bestehen erhebliche Zweifel aufgrund unterschiedlicher Namensangaben ihrer Mutter in ihrer Geburtsurkunde. Ghana ist ein Staat mit einem unsicheren Urkundswesen, die Zweifel an der Echtheit der Dokumente sind durch ein Urkundenüberprüfungsverfahren zu beseitigen. An einem solchen hat die Beteiligte trotz mehrfacher Hinweise und Aufforderungen nicht mitgewirkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg - Postfach 514555 - 59818 Arnsberg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
