Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (70% des Regelsatzes)
KI-Zusammenfassung
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und die Erstattung von Auslagen für die Amtszeit 03.11.2009–01.12.2009. Streitpunkt war die Höhe der Vergütung nach InsVV auf Grundlage des verwalteten Vermögens. Das Gericht setzte die Vergütung auf 47.686,51 EUR (Erhöhung auf 70% des Regelsatzes) zuzüglich 19% MwSt. sowie Pauschal- und Portoauslagen fest, weil Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit dies rechtfertigen.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters überwiegend stattgegeben; Festsetzung auf 47.686,51 EUR zuzüglich 19% MwSt. und Pauschal-/Portoauslagen
Abstrakte Rechtssätze
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen nach §§ 21, 63 InsO.
Zur Berechnung der Vergütung ist das während des Eröffnungsverfahrens verwaltete Vermögen maßgeblich; die Staffelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bildet die Grundlage.
Die Regelvergütung beträgt in der Regel 25 % der Staffelvergütung (§ 11 Abs. 1 InsVV), kann jedoch wegen Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit erhöht oder gemindert werden.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Verwalter einen vergütungsabhängigen Pauschsatz nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV verlangen (erstes Jahr 15 %, danach 10 %, mit den gesetzlichen Höchstgrenzen).
Auf die Vergütung ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) aufzuschlagen, soweit die Leistungen der Steuerpflicht unterliegen.
Tenor
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Martin Buchheister, Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid wie folgt festgesetzt:
Vergütung
47.686,51 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen
712,00 EUR
Zwischensumme
48.398,51 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 48.398,51 EUR
9.195,72 EUR
Endbetrag
57.594,23 EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 03.11.2009 bis zum 01.12.2009 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 2.018.679,19 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 68.123,58 EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 17030,90 EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 70 % und damit auf den Betrag von 47.686,51 EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.02.2011 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstend jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.