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Amtsgericht Arnsberg·17 Ls 53/14·10.09.2014

Verurteilung wegen dreifachen sexuellen Missbrauchs von Kindern; Bewährungsstrafe

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Arnsberg verurteilt den 72‑jährigen Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Verurteilung stützt sich auf das glaubhafte Geständnis des Angeklagten und die vorprozessuale Vernehmung des Kindes. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht Geständnis, die fehlende Vorstrafe, Alter des Täters sowie die erheblichen psychischen Folgen beim Opfer. Für jede Einzeltat setzte das Gericht innerhalb des Strafrahmens ein Jahr Freiheitsstrafe fest und bildete daraus die Gesamtstrafe.

Ausgang: Anklage wegen sexuellen Missbrauchs in drei Fällen als begründet gewertet; Angeklagter zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein umfassendes und glaubhaftes Geständnis ist strafmildernd zu berücksichtigen, insbesondere wenn es bereits in einem frühen Verfahrensstadium abgelegt wurde.

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Bei der Strafzumessung sind Alter und Vorstrafenfreiheit des Täters sowie die konkreten Folgen der Tat für das Opfer zu gewichten; dies kann zur Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung führen, wenn künftig straffreies Verhalten zu erwarten ist.

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Die Schwere der einzelnen Tathandlungen bemisst sich nach Intensität des Eingriffs und den eingetretenen Beeinträchtigungen des Opfers; auch weniger intensive Tathandlungen können erhebliche Folgen begründen.

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Bei mehreren Einzelstraftaten sind für jede Tat angemessene Einzelstrafen innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu bestimmen und dann eine Gesamtstrafe zu bilden.

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Eine Verurteilung kann auf der Kombination eines glaubhaften Tätergeständnisses und der gerichtlichen Vernehmung des Kindes als belastbare Beweislage beruhen.

Relevante Normen
§ 176 StGB§ 53 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen

Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

 Angewandte Vorschriften: §§ 176, 53 StGB

Rubrum

1

Entscheidungsgründe

3

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

4

Der zur Tatzeit 71 und jetzt 72 Jahre alte Angeklagte ist Rentner und bezieht eine Rente in Höhe von 986,00 €. Zuvor war er Textilingenieur und nahm eine beratende Tätigkeit wahr. Nach Aktenlage ist der Angeklagte mit den Strafgesetzen bislang noch nicht in Konflikt geraten. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 14.03.2014 weist keine Eintragungen auf.

5

Der Angeklagte ist der frühere Ehemann der Großmutter der am 21.05.2007 geborenen Nebenklägerin. Die Mutter der Nebenklägerin ist eine Tochter aus 1. Ehe der früheren Ehefrau des Angeklagten. Da die Nebenklägerin den Angeklagten als Großvater ansah und daher seine Nähe suchte, kam es an nicht näher bestimmbaren Tattagen in der Zeit bis zum 27.05.2013 zu folgenden Vorfällen:

6

1.

7

An einem nicht näher bestimmbaren Tag bis zum 27.05.2013 war der Angeklagte mit seiner früheren Ehefrau zu Besuch in den Wohnräumen der Eltern der Nebenklägerin  in B. Als die Nebenklägerin mit dem Angeklagten im Spielzimmer, das bei Besuchen als Schlafzimmer diente, kuscheln wollte, fragte der Angeklagte sie, ob er ihr an die Scheide fassen dürfe. Obwohl die Nebenklägerin dies verneinte, griff der Angeklagte ihr unter der Kleidung an die Scheide und massierte diese bis die Nebenklägerin ihn erneut aufforderte, dies zu unterlassen.

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2.- 3.

9

In der Zeit vom 11.05.2013- 18.05.2013 fuhr der Angeklagte unter anderem in Begleitung der Nebenklägerin nach T. An zwei nicht näher bestimmbaren Tagen kuschelte die Nebenklägerin erneut in Abwesenheit der Ehefrau des Angeklagten mit dem Angeklagten in dem dort befindlichen Bett. Auch dort fragte er die Nebenklägerin in beiden Fällen, ob er ihr an die Scheide fassen dürfe. Trotz Verneinung durch die Nebenklägerin ging er in beiden Fällen erneut mit der Hand unter die Kleidung und massierte die Scheide der Nebenklägerin. In einem der Fälle fragte der Angeklagte das Kind ferner, ob diese auch seinen Penis anfassen wolle. Da die Nebenklägerin dieses verneinte, kam es zu keinem Anfassen des Penis.

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Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.

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Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat in glaubhafter Weise gestanden. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Geständnisses zu zweifeln. Die Nebenklägerin wurde vor Anklageerhebung gerichtlich vernommen. Die Anklage beruht auf den Ergebnissen dieser Vernehmung. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass sich der Angeklagte, wie aus dem Tenor ersichtlich, strafbar gemacht hat.

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Bei der Bestrafung des Angeklagten ist zu seinen Gunsten das von ihm abgelegte umfassende Geständnis zu berücksichtigen. Mit einzustellen in die Erwägung ist auch, dass er bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens gestanden hatte. Bereits vor der gerichtlichen Vernehmung der Nebenklägerin war ein Geständnis des Angeklagten angekündigt worden.

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Weiterhin geht zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser ausweislich des Zentralregisterauszugs bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

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Letztlich ist in die Bewertung einzustellen, dass die Tathandlungen im Vergleich zu anderen, vom Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB umfassten Handlungen von eher geringerer Intensität waren. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass auch diese Handlungen die Nebenklägerin erheblich beeinträchtigt haben. Nach Schilderung des Vaters im Termin hat bei der Nebenklägerin eine Verhaltens- bzw. Wesensänderung nach dem Vorfall stattgefunden. Die zur Tatzeit 5 bzw. knapp 6 Jahre alte Nebenklägerin kotete sich nach dem Vorfall wieder ein und hatte Magenkrämpfe. Das vor dem Vorfall ungezwungene und lebensfrohe Mädchen war nach dem Geschehen sehr ängstlich, zeigte gegenüber ihren Freundinnen ein sexualisiertes Verhalten, litt an Schlafstörungen und zeigte Schuldgefühle. Diese Folgen dauern nach Schilderung des Vaters bis heute an.

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Bei der Bewertung der Tat erscheint es daher gerechtfertigt, für jede Einzeltat unter Zugrundelegung des Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe festzusetzen.

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Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zu bilden.

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Das Gericht hat die Erwartung, dass sich der bisher nicht vorbestrafte Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges künftig straffrei führen wird.

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Die Vollstreckung der Strafe konnte daher zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.