Beschluss: Ehescheidung und Versorgungsausgleich mit interner Teilung
KI-Zusammenfassung
Beide Ehegatten beantragen die Scheidung ihrer 1990 geschlossenen Ehe. Das Familiengericht erklärt die Ehe wegen einjährigen Getrenntlebens und beider Antragstellung für gescheitert und spricht die Scheidung aus. Der Versorgungsausgleich wird nach VersAusglG durchgeführt: mehrere Anwartschaften werden intern geteilt, ein geringes Anrecht bleibt wegen Bagatellgrenze ausgeschlossen. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag der Beteiligten stattgegeben; Versorgungsausgleich durch interne Teilung durchgeführt, Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist; bei über einjährigem Getrenntleben und beider Antragstellung besteht die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns (§§ 1564, 1565, 1566 BGB).
Der Versorgungsausgleich erfolgt durch Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Anrechte; die interne Teilung ist nach § 10 I VersAusglG anzuwenden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Geringe Anwartschaften sind nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen, wenn der Kapitalwert die gesetzliche Bagatellgrenze nicht überschreitet.
Bei betrieblicher Altersversorgung ist nach § 14 VersAusglG zwischen interner und externer Teilung zu unterscheiden; eine externe Teilung bedarf bei Unterschreiten der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 genannten Grenze keiner Vereinbarung der Ehegatten.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 150 FamFG; das Gericht kann die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufheben.
Zitiert von (1)
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Tenor
1.
Die am 03.08.1990 vor dem Standesamt O1 unter der Heiratsregisternummer ####/##### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der F1 (Vers. Nr. ##########) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,0895 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ############## bei der F2, bezogen auf den 30.11.2014, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F2 (Vers. Nr. ##############) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,3124 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ############### bei der F1, bezogen auf den 30.11.2014, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F3 (Vers. Nr. ############## Nr. ####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 28.323,47 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 30.11.2014, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der F4 (Vers. Nr. ###########) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.104,07 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 30.11.2014, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der F5 (Vers. Nr. ########) findet nicht statt.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
Die Ehegatten heirateten am 03.08.1990.
Beide Ehegatten beantragen, die am 03.08.1990 geschlossene Ehe zu scheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Scheidungsantrag ist begründet.
Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).
Da die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und beide Beteiligten die Scheidung beantragen, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Versorgungsausgleich
Anfang der Ehezeit: 01. 08. 1990
Ende der Ehezeit: 30. 11. 2014
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der F1 hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,1790 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,0895 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 13.765,57 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
2. Bei der F5 hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.876,65 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 2.938,32 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.636,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsgegner nicht erforderlich.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der F2 hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,6247 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,3124 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.058,08 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
4. Bei der F3 hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 57.146,93 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 28.323,47 Euro zu bestimmen.
5. Bei der F4 hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10.523,85 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5.104,07 Euro zu bestimmen.
Übersicht:
Antragstellerin
Die F1, Kapitalwert: 13.765,57 Euro
Ausgleichswert: 2,0895 Entgeltpunkte
Die F5
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 2.938,32 Euro
Antragsgegner
Die F2, Kapitalwert: 2.058,08 Euro
Ausgleichswert: 0,3124 Entgeltpunkte
Die F3
Ausgleichswert (Kapital): 28.323,47 Euro
Die F4
Ausgleichswert (Kapital): 5.104,07 Euro
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht der Antragstellerin bei der F5 mit einem Kapitalwert von 2.938,32 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.318,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der F1 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,0895 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der F5 AG (Vers. Nr. 4026989235) mit dem Ausgleichswert von 2.938,32 Euro unterbleibt der Ausgleich.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der F2 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,3124 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der F3 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 28.323,47 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der F4 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5.104,07 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Arnsberg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.