Abänderung der Verfahrenskostenhilfe – Anordnung von Ratenrückzahlung nach Einkommensverbesserung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Arnsberg ändert die ursprüngliche Verfahrenskostenhilfebewilligung ab: Aufgrund einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin wird eine monatliche Rückzahlung der Verfahrenskosten in Raten angeordnet. Die Grundlage bildet die Einkommensberechnung nach §115 ZPO und die Zulässigkeit der Abänderung nach §120a ZPO innerhalb von vier Jahren. Eine zur Kenntnis gegebene Berechnung blieb ohne Stellungnahme der Betroffenen.
Ausgang: Abänderung der Verfahrenskostenhilfe: Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung der Verfahrenskosten in monatlichen Raten angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nach §120a Abs.1 ZPO zulässig, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei seit der Bewilligung wesentlich geändert haben und die Fristvoraussetzungen (insbesondere die Vierjahresfrist) gewahrt sind.
Ergibt die Berechnung nach §115 ZPO ein einzusetzendes Einkommen, so begründet dies eine monatliche Rückzahlungsverpflichtung nach §115 Abs.2 ZPO in der sich aus der Differenz ergebenden Höhe.
Bei Abänderungen ist die Berechnung des einzusetzenden Einkommens der VKH-Partei zur Kenntnis zu geben; unterbleibt eine substantiierte Stellungnahme, kann dies die Anordnung der Rückzahlung begründen.
Zu den rückzahlungsfähigen Aufwendungen gehören anteilige Gerichtskosten sowie erstattete und noch geltend gemachte Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts (§§45,48 ff.,50 RVG), die in einem Ratenplan zu berücksichtigen sind.
Tenor
In der Familiensache
XXX gegen XXX
wird der Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 27.11.2018 gemäß § 120a Abs. 1 und 3 ZPO, 76 ff. FamFG dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin zu zahlenden Verfahrenskosten in monatlichen Raten von 260,00 EUR ab dem 15.04.2022 an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.
Rubrum
| 16 F 343/17 | ![]() |
Amtsgericht ArnsbergFamiliengerichtBeschluss
In der Familiensache
XXX gegen XXX
wird der Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 27.11.2018 gemäß § 120a Abs. 1 und 3 ZPO, 76 ff. FamFG dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin zu zahlenden Verfahrenskosten in monatlichen Raten von 260,00 EUR ab dem 15.04.2022 an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.
Gründe
Der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 27.11.2018 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt.
Seit Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin wesentlich verbessert. Sie verfügt nun gemäß § 115 ZPO über ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 521,00 EUR.
Aus § 115 Abs. 2 ZPO ergibt sich nach der Berechnung des Einkommens somit eine monatliche Rückzahlungsverpflichtung von 260,00 EUR.
Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens wurde der VKH-Partei bereits zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Eine Abänderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung ist gemäß § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO zulässig, da seit Beendigung des Verfahrens noch nicht 4 Jahre vergangen sind.
Ratenplan
Folgende Kosten sind durch die Ratenzahlungen zu tilgen:
Die anteiligen Gerichtskosten betragen 267,00 EuroAus der Staatskasse hat der beigeordneteProzessbevollmächtigte gemäß §§ 45 Abs. 1,48 ff. RVG erhalten 978,78 EuroDem beigeordneten Prozessbevollmächtigten stehtferner noch gemäß § 50 RVG die Differenzzwischen der Vergütung, die aus der Staatskasseerstattet wurde, und seiner Regelvergütung zu.Diese hat er mit Schreiben vom 10.12.2018bei Gericht angemeldet. 841,92 EuroDie Gesamtsumme beträgt somit 2.087,70 EuroDemnach sind noch 8 Raten à 260,00 Euro und eine Rate à 7,70 Euro zu zahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Arnsberg oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Arnsberg, 21.02.2022
Amtsgericht
