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Amtsgericht Arnsberg·15 M 116/09·09.01.2012

Antrag auf Freigabe von Weihnachtsgeld vom Pfändungsschutzkonto mangels Nachweis abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte die Freigabe eines am 30.11.2011 überwiesenen Gehaltsbestandteils (Weihnachtsgeld) vom Pfändungsschutzkonto. Das Gericht stellte fest, dass dem Schuldner ohne weitere Bescheinigung bereits der pfandfreie Sockelbetrag nach § 850k ZPO zusteht. Eine Erhöhung des Sockelbetrags ist möglich, setzt aber Angaben zur Höhe des bestehenden Sockelbetrags bzw. eine Arbeitgeberbescheinigung voraus. Mangels dieser Angaben wird der Antrag mit Kostenfolge des § 91 ZPO zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Freigabe des überwiesenen Weihnachtsgelds vom P-Konto mangels Vorlage des erforderlichen Nachweises zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Dem Inhaber eines Pfändungsschutzkontos (§ 850k ZPO) steht ohne gerichtliche Entscheidung bereits ein unpfändbarer Sockelbetrag zu, der durch eine Arbeitgeberbescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO bestätigt werden kann.

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Eine Erhöhung des pfandfreien Sockelbetrags durch das Gericht ist nur in besonderen Fällen (z.B. bei Weihnachtsgeld) möglich und erfordert substantiiert vorgelegte Angaben zur Höhe des bereits bestehenden Sockelbetrags.

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Besteht kein Rechtsschutzbedürfnis nach Maßgabe, dass das Gesamteinkommen des betreffenden Monats den Sockelbetrag übersteigt, kann eine Erhöhung nicht geboten sein.

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Fehlen die zur Feststellung eines abweichenden Sockelbetrags erforderlichen Angaben und Nachweise, ist ein Antrag auf Freigabe von Kontoguthaben zurückzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 850k ZPO§ 850k Abs. 5 ZPO§ 850k Abs. 4, 850a Nr. 4 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Der Antrag des Schuldners vom 08.12.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam

Gründe

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Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 29.01.2009 – 15 M 116/09 – wurde das Konto des Schuldners bei der o.a. Drittschuldnerin gepfändet und evtl. Guthaben dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

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Mit Antrag vom 08.12.2011 begehrte der Schuldner die Freigabe des am 30.11.2011 überwiesenen Gehalts in Höhe von 500,00 €, da es sich insoweit um einen unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens, nämlich das Weihnachtsgeld, handelte.

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Daraufhin wurde die Zwangsvollstreckung aus dem o.a. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag durch Beschluss vom 09.12.2011 einstweilen eingestellt.

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Im Nachgang wurden von dem Schuldner weitere Unterlagen angefordert, nämlich

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a)     eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Zahlung des Weihnachtsgeldes

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b)     Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.11.-18.11.2011

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c)     Angabe über die Höhe des bei der Bank bestehenden Sockelbetrages

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Die Belege zu a) und b) wurden mittlerweile eingereicht, nicht jedoch die Angabe zu c).

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Es handelt sich vorliegend um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO.

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Dem Schuldner steht somit bereits ohne gesonderte Freigabe durch das Gericht ein pfandfreier Sockelbetrag zu, den er sich durch eine entsprechende, bei seinem Arbeitgeber einzuholende Bescheinigung gem. § 850k Abs. 5 ZPO bestätigen lassen kann.

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Zwar kann das Gericht in bestimmten Fällen auf Antrag diesen Sockelbetrag einmalig bzw. dauerhaft erhöhen, z.B. bei dem Eingang von Weihnachtsgeld gem. §§ 850k Abs. 4, 850a Nr. 4 ZPO. Voraussetzung ist jedoch, dass Angaben zur Höhe des Sockelbetrages gemacht werden. Denn nur für den Fall, dass das in dem betreffenden Monat das Gesamteinkommen den Sockelbetrag übersteigt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erhöhung.

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Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Schuldner keine Angaben zur Höhe des Sockelbetrages gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bislang überhaupt eine Bescheinigung des Arbeitgebers gem. § 850k Abs. 5 ZPO eingeholt wurde. Dies ist jedoch Voraussetzung dafür, dass ein abweichender Betrag bestimmt werden kann.

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Daher war der Antrag mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.