Zahlungsklage nach Darlehen trotz aufgehobenem Verbraucherinsolvenzverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus einem Darlehensvertrag nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Strittig war, ob die Klage trotz eröffnetem und aufgehobenem Verbraucherinsolvenzverfahren sowie angekündigter Restschuldbefreiung zulässig und erforderlich ist. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung; die Klage diente der Titulierung und ist nicht von § 294 InsO erfasst. Der PKH-Antrag des Beklagten wurde mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung in Höhe von 2.364,90 EUR voll stattgegeben; PKH-Antrag des Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger begründete, im Verfahren nicht angemeldete Forderungen im Klageweg weiterverfolgen; § 201 InsO steht der Klagetitulierung nicht entgegen.
Das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO erfasst Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, nicht aber das Erkenntnisverfahren; die Erlangung eines Titels durch Klage ist daher nicht untersagt.
Besteht während der Wohlverhaltensperiode noch die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung, begründet dies ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für die Titulierung seiner Forderung.
Ein Zahlungsanspruch aus einem wirksamen Darlehensvertrag wird durch wirksame Kündigung fällig; bei fehlenden substantiierten Einwendungen ist der Anspruch gemäß § 607 Abs. 1 BGB durchsetzbar.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht aussichtslos ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.364,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.097,32 EUR seit dem 05.12.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Der Antrag des Beklagten vom 09.10.2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 30.09.1997 einen Darlehensvertrag über die Finanzierung eines Kaufs eines Fahrzeugs G, amtliches Kennzeichen xxxx. Der Vertrag war über eine Laufzeit von 48 Monaten geschlossen; die erste monatliche Rate betrug 179,20 DM, die weiteren Raten betrugen je 218,00 DM monatlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 30.09.1997 nebst Vertragsbedingungen verwiesen (Bl. 11 ff. der Gerichtsakte).
Die monatlichen Raten wurden vereinbarungsgemäß durch Lastschrifteinzug vom Konto des Beklagten abgebucht. Ab April 2000 kam es nur noch zu Rücklastschriften, die vom Beklagten trotz mehrfacher Mahnungen nicht ausgeglichen wurden. Mit Schreiben vom 20.06.2000 kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag fristlos wegen Verzugs des Beklagten mit mehr als zwei Monatsraten. Mit Schreiben vom 07.09.2000 erteilte die Klägerin dem Beklagten die Endabrechnung des Darlehensvertrages; diese ergab eine Forderung der Klägerin in Höhe von 4.102,00 DM (2.097,32 EUR). Diese Forderung macht die Klägerin unter Berücksichtigung weiter angefallener Zinsen sowie Auskunfts- und Adressermittlungskosten in diesem Verfahren geltend.
Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss vom 24.11.1999 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 17.01.2002 wurde das Verfahren gemäß § 200 InsO wegen Vollziehung der Schlussverteilung aufgehoben. Mit Beschluss vom 16.10.2001 wurde dem Beklagten Restschuldbefreiung angekündigt.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Klage sei nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zulässig, insbesondere bestehe trotz der angekündigten Restschuldbefreiung ein Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.364,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.097,32 EUR seit dem 05.12.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Forderung der Klägerin von der Restschuldbefreiung erfasst sei. Die Klägerin hätte die Forderung rechtzeitig anmelden können, da ihr die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens anlässlich der Widerspruchseinlegung in einem Mahnverfahren mitgeteilt worden sei.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 2.364,90 EUR zu.
Der Zulässigkeit der Klage steht vorliegend nicht – auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses –die Tatsache entgegen, dass das über das Vermögen des Beklagten eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren inzwischen aufgehoben und dem Beklagten Restschuldbefreiung angekündigt wurde. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Klägerin ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat oder nicht.
Gemäß § 201 Abs. 1 InsO können Gläubiger, die zwar einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung haben, ihre Forderung aber nicht zum Verfahren anmelden, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ihre ursprüngliche Forderung in vollem Umfang gegen den Schuldner weiter durchsetzen, wobei noch nicht titulierte Ansprüche durch Klage geltend gemacht werden können (vgl. MünchKom zur InsO, § 201 Rn. 17 f.; Nerlich/Römermann, InsO, § 201 Rn. 17). Soweit es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt und Restschuldbefreiung angekündigt wurde, ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Gläubiger dann dem Vollstreckungsverbot aus § 294 Abs. 1 InsO unterliegen (MünchKom zur InsO, a.a.O.). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, nach dem Ende des Vollstreckungsverbots aus § 89 Abs. 1 und 2 InsO den Bestand der Haftungsmasse und die gleichmäßigen Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger zu sichern durch Verwehrung des Zugriffs auf das pfändbare und unpfändbare Vermögen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung. Dabei werden von § 294 Abs. 1 InsO diejenigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfasst, die auch nach § 89 InsO untersagt sind, also sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nach dem Zivilprozess- und dem Verwaltungsvollstreckungsrecht (vgl. MünchKom zur InsO, § 294 Rn. 14, § 89 Rn. 9 ff.). Nicht –erfasst werden dagegen Maßnahmen, die nur der Vorbereitung der Einzelzwangsvollstreckung dienen, wenn und soweit sie keine unmittelbare Vollstreckungswirkung entfalten (MünchKom zur InsO, § 89 Rn. 30).
Dies bedeutet für den vorliegenden Rechtsstreit, dass die Klägerin ihre Forderung grundsätzlich weiterhin im Klageweg geltend machen kann. Denn die Erhebung der Klage mit dem Ziel, eine Titulierung des Anspruchs zu erreichen, ist dem Erkenntnisverfahren und nicht dem Zwangsvollstreckungsverfahren zuzuordnen. Es soll ja gerade erst ein Titel erlangt werden als Voraussetzung für eine anschließende Vollstreckung gegen den Schuldner. Mangels Vollstreckungswirkung unterfällt daher die klageweise Geltendmachung eines Anspruchs nicht dem Verbot des § 294 Abs. 1 InsO. Für dieses Ergebnis spricht auch die Regelung des § 240 ZPO, wonach die Unterbrechungswirkung mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge Schlussverteilung (§ 200 InsO) endet, so dass unterbrochene Verfahren fortgeführt werden können.
Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die klageweise Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung. Zwar wendet der Beklagte zu Recht ein, dass für den Fall, dass ihm nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt wird, dies gemäß § 301 Abs. 1 S. 2 InsO auch gegenüber den Insolvenzgläubigern wirkt, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, also auch gegenüber der Klägerin. Die Forderung wäre dann endgültig nicht mehr durchsetzbar. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung erst am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärungen getroffen wird, wenn feststeht, dass der Schuldner den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachgekommen ist und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen. Da während des Laufs der Wohlverhaltensperiode somit noch die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung besteht, besteht auch ein Interesse der Klägerin, ihre Forderung zu titulieren. Denn sollte die Restschuldbefreiung tatsächlich versagt werden, könnte sie sodann ungehindert gegen den Beklagten vollstrecken.
Der Klage ist auch begründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin gemäß § 607 Abs. 1 BGB zu. Zwischen den Parteien bestand aufgrund des Vertrages vom 30.09.1997 ein wirksames Darlehensverhältnis. Durch die Kündigung hat die Klägerin die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs herbeigeführt. Der Beklagte hat Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch an sich nicht erhoben, so dass der Klage stattzugeben war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aufgrund der obigen Ausführungen mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.