Themis
Anmelden
Amtsgericht Arnsberg·12 C 64/12·17.07.2012

Klage auf Studiengebühren bei vorzeitigem Abschluss überwiegend stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Dienstleistungsvertrag)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (staatlich anerkannte Fachhochschule GmbH) verlangt offene Raten aus zwei schriftlichen Studienverträgen, nachdem der Beklagte beide Studiengänge vorzeitig erfolgreich abschloss und exmatrikuliert wurde. Streitpunkt ist, ob der vorzeitige erfolgreiche Abschluss oder die Exmatrikulation die Zahlungspflicht mindert oder eine Kündigung begründet. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Gesamtbeträge, weil keine Minderung vereinbart war und die Leistungen erbracht wurden; Bankrücklastschriftkosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Klage der Hochschule auf Zahlung vereinbarter Studiengebühren überwiegend stattgegeben; Anspruch auf Bankrücklastschriftkosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zahlungspflicht aus Studienverträgen ist der konkrete Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen maßgeblich; vereinbarte Gesamtentgelte sind unabhängig von einem vorzeitig erfolgreichen Studienabschluss zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich eine Minderung vereinbart ist.

2

Die rechtliche Einordnung der Vereinbarungen als Dienstvertrag steht der Durchsetzbarkeit vertraglicher Zahlungsansprüche nicht entgegen; entscheidend sind die vereinbarten Leistungs- und Zahlungsbedingungen.

3

Eine Exmatrikulation bzw. ein Hinweis auf eine Kündigungsregelung für Studienabbrecher begründet keine wirksame Kündigung, wenn die Vertragspartner ihre Leistungen bereits erbracht haben bzw. der Vertrag erfüllt ist.

4

Vorgerichtliche Mahn- und Geschäftsgebühren können nach den §§ 280, 281, 286 BGB erstattungsfähig sein; Rücklastschriftkosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Rücklastschrift nicht auf ein vom Schuldner veranlasstes Widerrufs- oder Verweigerungsverhalten zurückzuführen ist.

Relevante Normen
§ 288 BGB§ 280 BGB§ 281 BGB§ 286 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO Ziff. 1§ 709 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Arnsbergauf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2012durch den Richter am Amtsgerichtfür Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin 2.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2011 sowie 318,68 € vorgerichtliche Mahn- und Anwaltskosten zu zahlen.

Im Umfang der darüber hinausgehenden Nebenforderungen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine staatlich anerkannte Fachhochschule mit mehreren Studienorten in der Bundesrepublik Deutschland.

4

Am 22.06.2009 meldete sich der Beklagte bei der Klägerin für einen kostenpflichtigen Bachelor-Studiengang am Studienort O ab dem Wintersemester 2009 an. Es wurde ein Gesamtentgelt in Höhe von 12.390,00 € vereinbart, zahlbar in monatlichen Raten von jeweils 295,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anmeldung (Blatt 19 bis 20 der Akte) Bezug genommen. Das Studium war eigentlich auf sieben Semester ausgelegt. Der Beklagte schloss es jedoch mit Zustimmung der Studienleitung bereits nach zwei Semestern erfolgreich ab. Dies war deshalb möglich, weil er sich zahlreichen notwendigen Fachprüfungen, deren Ablegung in diesem kurzen Zeitraum am Studienstandort O nicht möglich gewesen wäre, an verschiedenen anderen Standorten der Klägerin unterzog. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.05.2012, Seite 3 bis 4 (Blatt 47 bis 48 der Akte) verwiesen. Zum 28.02.2011 erfolgte durch die Klägerin nach der bestandenen Prüfung die Exmatrikulation des Beklagten.

5

Bereits am 30.07.2010 meldete der Beklagte sich für einen weiterführenden Master-Studiengang ab dem Wintersemester 2010 an. Hierfür wurde ein Gesamtentgelt von 9.980,00 € vereinbart, wovon 1.580,00 € vor Beginn des Studiums, der Rest in monatlichen Raten von jeweils 350,00 € zu zahlen waren. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anmeldung vom 30.07.2010 (Blatt 19 bis 20 der Akte) verwiesen. Dieses Studium war eigentlich auf vier Semester angelegt. Der Beklagte schloss es mit Zustimmung der Studienleitung nach zwei Semestern ab, wobei er die erforderlichen Fachprüfungen zum Teil wiederum an verschiedenen Standorten der Klägerin ablegen konnte. Auf die entsprechende Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.05.2012, Seite 7 (Blatt 51 der Akte) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

6

Mit Schreiben vom 06.06.2011 (Blatt 36 der Akte), auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird, kündigte der Beklagte unter Hinweis auf Ziffer 4 a der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin das „gesamte Studienverhältnis“ zum 31.08.2011 und stellte ab September 2011 durch Widerruf der entsprechenden Einzugsermächtigungen seine Zahlungen ein.

7

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte auch zur Zahlung der nach bestandenen Prüfungen fällig gewordenen monatlichen Raten verpflichtet ist.

8

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden,  im Falle einer Verkürzung der Studiendauer die gesamten vertraglich vereinbarten „Studiengebühren“ zahlen zu müssen, womit er einverstanden gewesen sei. Die Kündigung des Beklagten hält die Klägerin für wirkungslos.

9

Mit vorliegender Klage macht die Klägerin die nicht gezahlten Raten für die Monate September 2011 bis Dezember 2011 geltend, für den Bachelor-Studiengang sind dies insgesamt 1.180,00 € und für den Master-Studiengang 1.400,00 €.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2011 sowie 339,68 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er vertritt die Ansicht, die Klägerin habe durch seine Exmatrikulation die als Dienstverträge zu bewertenden Studienverträge gekündigt, so dass er nur die bis zum erfolgreichen Abschluss der Studiengänge fällig gewordenen Raten zahlen müsse. Außerdem habe er nicht alle Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen, so dass er auch deshalb nur für die Dauer seines Studiums zahlen müsse. Da ein Studienabbrecher vorzeitig kündigen könne, müsse dies erst Recht im Falle einer vorzeitigen erfolgreichen Beendigung der Studiengänge gelten. Deshalb seien seine Vertragskündigungen zum 31.08.2011 wirksam.

15

Zur Vertiefung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist bis auf einen geringen Teil der nicht streitwerterhöhenden Nebenforderungen begründet.

18

Die Klägerin hat auf Grund der beiden mit dem Beklagten abgeschlossenen Studienverträge gemäß den Anmeldungen vom 22.06.2009 und 30.07.2010 Anspruch auf Bezahlung der noch offenen und geltend gemachten monatlichen Raten in genannter Höhe. Ob die in Rede stehenden Vereinbarungen als Dienstverträge zu bewerten sind, kann dahinstehen. Entscheidend für die Zahlungspflicht des Beklagten ist der Inhalt der schriftlichen Verträge und zwar unabhängig davon, wie diese rechtlich zu qualifizieren sind. Die Vereinbarungen über die Zahlungspflichten sind eindeutig. Es wurde für jeden Studiengang nicht die Zahlung von „Semestergebühren“, sondern von jeweiligen Gesamtbeträgen vereinbart, wenn auch zahlbar in monatlichen Raten. Diese Gesamtbeträge sind unabhängig davon zu zahlen, dass der Beklagte die Studiengänge früher, als die Studienverlaufspläne eigentlich vorsahen, beendet hat. Eine entsprechende Minderung des Zahlungsentgelts bei vorzeitigem erfolgreichem Studienabschluss ist vertraglich nicht vereinbart. Auch eine so genannte ergänzende Vertragsauslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend ist nämlich, dass dem Beklagten vertraglich die Gelegenheit zum Studieren und zum Abschluss der beiden Studiengänge gegeben worden ist. Hiervon hat der Beklagte Gebrauch gemacht. Ob er die einzelnen angebotenen Veranstaltungen besucht oder sich das erforderliche Wissen auf andere Weise beschafft hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. In diesem Zusammenhang muss aber darauf hingewiesen werden, dass der Beklagte die beiden Studiengänge auch nur deshalb so schnell abschließen konnte, weil er in den kurzen Zeiträumen zahlreiche Pflichtleistungsnachweise in verschiedenen Niederlassungen der Klägerin erbringen konnte, was an dem vertraglich vorgesehenen Standort O in dieser Zeit nicht möglich gewesen wäre. Dementsprechend hat die Klägerin ihre Leistungspflichten erfüllt, wenn auch in einem komprimierten Zeitraum. Aus diesen Gründen kann der Beklagte auch nicht mit dem Argument durchdringen, er habe wegen der vorzeitigen Beendigung der Studiengänge nicht alle vorgesehenen Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen. Hierauf kommt es nämlich nicht an.

19

Der Beklagte hat die Studienverträge auch nicht wirksam zum 31.08.2011 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Studiengänge nach den bestandenen Prüfungen bereits abgeschlossen. Die Verträge waren somit seitens der Klägerin vollständig erfüllt. Für eine Kündigung bestand daher kein Raum mehr. Der Hinweis auf Ziffer  4 a der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin geht fehl. Die dort vorgesehene Kündigungsmöglichkeit richtet sich erkennbar an Studienabbrecher. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist seine Situation gerade nicht mit der eines Studienabbrechers gleichzusetzen. Im Gegensatz zu Letzterem hat der Beklagte nämlich die wesentlichen Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen. Auf die obigen Ausführungen hierzu kann verwiesen werden. Schon aus diesen Gründen können auch von der Klägerin vorgenommene Exmatrikulationen des Beklagten nicht als Kündigungen der Verträge bewertet werden.

20

Die geltend gemachten Zinsen sind der Klägerin gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zuzusprechen.

21

Die Mahnkosten in Höhe von 2,50 € und die geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 316,18 € hat der Beklagte der Klägerin gemäß §§ 280, 281, 286 BGB zu erstatten.

22

Im Umfang der geltend gemachten 21,00 € Bankrücklastschriftkosten ist die Klage unbegründet und kostenneutral abzuweisen. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 06.06.2011 zum Ausdruck gebracht, dass er ab September 2011 keine Raten mehr bezahlen werde. Gleichzeitig hat er die Einzugsermächtigungen widerrufen. Dementsprechend durfte die Klägerin keine weiteren Abbuchungen mehr vornehmen. Dadurch verursachte Rücklastschriftkosten hat sie selbst zu vertreten.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.