Widerruf/ Rücksendekosten: Händler muss Rücksendung nach Widerruf erstatten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung der vom Beklagten einbehaltenen Rücksendekosten nach wirksamem Widerruf des Kaufvertrags. Zentrale Frage ist, ob der Käufer die Rücksendekosten zu tragen hat, insbesondere bei zusammenhängender Ware. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Rückzahlung der Rücksendekosten, die weitergehenden Zinsansprüche werden abgewiesen. Unklare AGB-Klauseln zu Lasten des Verwenders.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rücksendekosten erstattet, weitergehender Zinsanspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei wirksamem Widerruf bestehen Rückgewähransprüche nach §§ 346, 357 BGB, soweit dem Verbraucher vom Unternehmer einbehaltene Rücksendekosten nicht gesetzlich zuzuordnen sind.
Die Bestimmung des § 357 Abs. 2 BGB ist einzelfallbezogen auszulegen; bei regelmäßig als Gesamtheit bestellten und zusammenhängenden Produkten ist auf den Gesamtpreis der zurückgesandten Ware abzustellen.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Überwälzung von Rücksendekosten regeln, sind im Zweifel unklar und gehen zu Lasten des Verwenders.
Ansprüche auf Nutzungsersatz bzw. Verzugszinsen sind nach den einschlägigen Vorschriften, etwa § 291 BGB, zu bemessen; Verzugszinsen beginnen ab Zustellung des Mahnbescheids, wenn ein früherer Verzug nicht substantiiert dargelegt ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 29,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2012 zu zahlen.
Im Umfang des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten nach dem wirksamen Widerruf des Kaufvertrages gemäß §§ 346, 357 BGB Anspruch auf Auszahlung der vom Beklagten im Wege der Verrechnung einbehaltenen Rücksendungskosten in Höhe von 29,99 €. Dem Beklagten stehen nämlich diese Kosten nicht zu. Allerdings ist eine solche Kostentragungsvereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten enthalten und somit vom Kläger bei Bestellung akzeptiert worden. Diese Vereinbarung führt aber vorliegend nicht zur Übernahme dieser Rücksendekosten durch den Kläger. Richtig ist jedoch, dass durch die Neuregelung des § 357 Abs. 2 BGB die Möglichkeit eingeschränkt werden sollte, nur zur Vermeidung gegebenenfalls anfallender Rücksendungskosten mehrere Sachen im Gesamtpreis von über 40 € zu bestellen, von welchen ein Teil von vornherein nicht ernstlich erworben werden soll. Dies bedeutet aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht, dass es damit immer auf die Einzelwerte der zurückgesandten Ware ankommt. Es ist vielmehr stets eine Einzelbetrachtung erforderlich (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, § 357 RZ 18). Bei Produkten, die regelmäßig aus mehreren Einzelteilen bestehen und dementsprechend auch regelmäßig als Gesamtheit bestellt werden, z. B. Sitzgruppen, wird auch die Gesamtheit als Ware im Sinne des § 357 Abs. 2 BGB anzusehen sein. Anders mag es bei Waren sein, die keinerlei inneren Zusammenhang zueinander haben. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass nicht die Preise der einzelnen Stühle, sondern der Gesamtpreis der zurückgesandten Ware entscheidend ist, so dass der Kläger keine Rücksendungskosten zu tragen hat.
Im Übrigen ergibt sich aus Vorstehendem, dass der Begriff „zurückzunehmende Sache“ nicht eindeutig ist. Die entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten ist somit unklar. Unklarheiten gehen jedoch regelmäßig zu Lasten des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die geltend gemachten Zinsen sind dem Kläger gemäß § 291 BGB ab Zustellung des Mahnbescheids zuzusprechen. Ein früherer Zahlungsverzug ist nicht hinreichend begründet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.