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Amtsgericht Altena·8 F 19/77·28.02.1978

Art. 100 GG-Vorlage zur Rückwirkung des Versorgungsausgleichs (1. EheRG)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach Scheidung der Ehe trennte das Familiengericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich ab und setzte es aus. Streitentscheidend war, ob der Versorgungsausgleich nach neuem Recht auch auf vor dem 1.7.1977 geschlossene Ehen rückwirkend anzuwenden ist und ob die starre Durchführung ohne „Rückfall“ bzw. bei Wiederheirat verfassungsgemäß ist. Das Gericht hielt die Übergangsvorschriften und den Versorgungsausgleich in dieser Ausgestaltung für verfassungswidrig (u.a. Art. 14, Art. 20 GG). Es legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vor.

Ausgang: Versorgungsausgleich abgetrennt, Verfahren ausgesetzt und Verfassungsfrage nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Folgesache zum Versorgungsausgleich kann nach § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus dem Scheidungsverbund abgetrennt werden, um die Scheidung unabhängig von der Klärung der Folgesache rechtskräftig zu ermöglichen.

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Hält ein Gericht eine für die Entscheidung maßgebliche Norm für verfassungswidrig, hat es das Verfahren insoweit auszusetzen und die Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

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Übergangsvorschriften, die den Versorgungsausgleich auch auf vor Inkrafttreten des neuen Rechts geschlossene Ehen erstrecken, können verfassungsrechtlich problematisch sein, wenn sie zu einer belastenden echten Rückwirkung in bereits gesicherte Rechtspositionen führen.

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Ein gesetzlich angeordneter Eingriff in rentenrechtliche Anwartschaften kann als Eingriff in Eigentum im Sinne des Art. 14 GG bewertet werden, wenn er substanzielle Kürzungen individuell erarbeiteter Versorgungspositionen bewirkt.

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Eine starre, dauerhaft beizubehaltende Ausgleichsanordnung ohne Berücksichtigung späterer, für die Ausgleichsbedürftigkeit relevanter Änderungen kann verfassungsrechtliche Fragen im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz aufwerfen.

Relevante Normen
§ 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ Art. 100 GG§ 621, 623 ZPO§ 1587 BGB§ 1587 b II BGB§ Art. 100 Abs. 1 GG

Tenor

I. Der Beschluss des vorliegenden Amtsgerichts – Familiengericht – vom 05.09.1977 wird durch diesen ersetzt.

II. Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO (neu) bleibt das Verfahren be-treffend die Folgesache „Versorgungsausgleich“ (§ 623 Abs. 1, 3 ZPO) aus dem Entscheidungsverbund abgetrennt.

III. Das Gericht hält folgende Gesetze für verfassungswidrig:

1. Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG, soweit dadurch unter den „Folgen der Scheidung“ die aus §§ 1587 bis 1587 p BGB (neu) – Versorgungsausgleich (VA) – auch für solche Ehen gelten, die vor dem 1. Juli 1977 geschlossen worden sind.

2. §§ 1587 bis 1587 p BGB (neu) und die damit korrespondieren-den Vorschriften der RVO und der dieser gleichgestellten Ge-setze (AVG, Knapp-SG, Beamtenversorgungsgesetze des Bundes und der Länder usw.)

soweit danach ein VA richterlich durchzuführen und versiche-rungsrechtlich auszuführen und beizubehalten ist ohne Rücksicht darauf

a) ob der Ausgleichsberechtigte den Rentenfall überhaupt er-lebt,

und/oder ob der Ausgleichsberechtigte vor dem Aus-gleichsverpflichteten verstirbt (kein „Rückfall“ der Rente an den Verpflichteten bei Tod des Berechtigten),

b) ob der Ausgleichsberechtigte sich durch Wiederheirat (ins-besondere mit dem „Ehestörer“) eine angemessene, nach-haltige sonstige Altersversorgung verschafft oder verschaf-fen kann.

3. Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG.

IV. a) Gemäß Art. 100 I GG bleibt die gemäß Ziffer II dieses Beschlusses

abgetrennte Folgesache ausgesetzt.

b) Das abgetrennte und ausgesetzte Verfahren bleibt gemäß Art. 100 I

1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rubrum

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Sachverhalt

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der jetzt 44jährige Ehemann und die jetzt 42jährige Ehefrau haben einander am 12. April 1957 in beiderseits erster Ehe geheiratet. Beide sind Deutsche. Sie haben aus der Ehe zwei Kinder: die volljährige Tochter B (geb. 27.09.1957) und den jetzt volljährigen Sohn V (geb. 20.02.1960). Ulrich lebt noch im Haushalt des Vaters.

  1. der jetzt 44jährige Ehemann und die jetzt 42jährige Ehefrau haben einander am 12. April 1957 in beiderseits erster Ehe geheiratet. Beide sind Deutsche. Sie haben aus der Ehe zwei Kinder: die volljährige Tochter B (geb. 27.09.1957) und den jetzt volljährigen Sohn V (geb. 20.02.1960). Ulrich lebt noch im Haushalt des Vaters.
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Nach vorausgegangenen Spannungen haben sich die Parteien am 06.01.1974 getrennt. Die Ehefrau ist seit circa 3 Jahren mit einem anderen Mann befreundet, mit dem sie seit circa 2 Jahren auch zusammenlebt. Der Ehemann hat seit circa 2 Jahren eine feste Bindung an eine andere Frau. Auf die Ehescheidungsklage (alten Rechts) vom 10. Januar 1977, die im Januar 1977 zugestellt wurde, ist die Ehe der Parteien durch seit dem 11.02. 1978 rechtskräftiges Urteil des vorlegenden Familiengerichts vom 09.02.1978 nach neuem Recht geschieden worden. Das Urteil lautet:

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" I. Die am 12.04.57 vor dem Standesbeamten des Standes- amtes in Werdohl (Nr. 00/00) geschlossene Ehe der Parteien

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wird geschieden.

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II. a) Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander auf-

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gehoben.

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b) Dies gilt nicht für die Kosten des Verfahrens betreffend den Versorgungsausgleich, das gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

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abgetrennt und gemäß Art. 100 GG ausgesetzt ist; über die

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Kosten dieses Folgesachenverfahrens (Versorgungsaus-

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gleich) zu entscheiden.

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III. Die elterliche Gewalt über das gemeinsame minderjährige

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eheliche Kind der Parteien

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Ulrich, geb. am 20.02.60,

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wird dem Ehemann übertragen."

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In den Entscheidungsgründen heißt es u. a.:

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"Sonstige Familiensachen im Sinne der §§ 621, 623 ZPO sind nicht anhängig mit Ausnahme des Verfahrens wegen des Versorgungsausgleichs, das abgetrennt worden ist (§ 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), weil beide Parteien nicht zuwarten wollen (was keinem von ihnen auch zumutbar ist), bis die Vorlage nach Art. 100 GG beschieden und das Verfahren im Übrigen beendet ist."

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II. Zur vita socialis haben die Parteien vorgetragen: Ihre Ehe sei anfangs wie üblich verlaufen. Die Ehefrau habe zu Beginn der Ehe ca. 2 Jahre lang noch mitgear- beitet, nachdem sie schon vor der Ehe berufstätig war. Von 1959

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bis 1966 habe sie nicht gearbeitet. Danach jedoch habe sie von Mal

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zu Mal, wie es dann gegangen sei, gearbeitet, z. B. 1974 ganz, da- nach weniger. II FGG der LVA Westfalen weißt aus, dass sie währ- end der Ehezeit im Sinne des § 1587 BGB (01.04.57 bis 31.12.76) Anwartschaften auf Rente in Höhe von monatlich 88,50 DM erwor- ben hat.

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Der Ehemann hat in derselben Zeit durchweg versicherungspflichtig

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gearbeitet und Anwartschaften in Höhe von monatlich 670,30 DM

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erworben.

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Wenn ein VA gemäß § 1587 b II BGB vollzogen werden müsste, wär- en vom Konto des Ehemannes auf das der Ehefrau Anwartschaften

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auf Rente in Höhe von 290,90 DM, bezogen auf die Ehezeit, zu über- tragen. Sonstige Altersvorsorge wurde nicht betrieben. Das Altersrentengeld insgesamt (mit den Zeiten vor der Ehe) betrüge, wenn die Rentenvor-

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aussetzungen z. Zt. vorlägen, für den Ehemann 792,30 DM, für die Ehefrau 194,30 DM.

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Vorlegungsgründe (Art. 100 I GG)

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c) Das Ausmaß der Rückwirkung ist auch nicht nur geringfügig in seiner Tragweite für die Parteien des Ausgangsfalles. Der Ehemann wird beim Rentenfall (auf heute bezogen, die Relationen werden später dieselben sein) eine um 290,90 DM verminderte Rente erhalten. Nun sind 290,90 DM nicht gleich 290,90 DM zu setzen, sondern es ist zu beachten, welchen Stellenwert gerade dieser Betrag hat. Die Rente würde nach dem normalen Lauf der Dinge ca. 1.200,- DM liegen. Der dann fehlende Betrag würde zu einer Verminderung auf ca. 900,- DM führen. Mit 900,- DM ist im extrem der Grundbedarf gedeckt (Miete, Grundnahrungsmittel, Kleidung), aber der dann fehlende Betrag von weiteren ca. 300,- DM würde es erst ermöglichen, daraus Vergnügungen kleinerer Art (wie Vereinsmitgliedschaften, Fußballeintrittskarten, Hobbies, Urlaubsreisen usw.) zu finanzieren, also gerade das, was eigentlich (besonders im berufsfernen Alter) das Leben noch lebenswert und liebenswert macht. Für die Ehefrau hingegen wirkt sich der übertragene Anteil zwar absolut gemessen in demselben Betrag aus, aber nach dem normalen Lauf der Ding wird sie insgesamt keine Rente mehr in der Höhe erarbeiten können, die ausreicht, auch nur den Grundstock ihres Bedarfs zu decken. Falls sie wiederheiraten würde, (was sie – nach heutiger Einstellung – trotz Bindungen an einen anderen Mann gar nicht will; was ist da vorhersehbar?) wäre sie zwar abgesichert, aber gleichwohl bliebe die erhebliche Beeinträchtigung des Ehemannes, die noch höher wäre, wenn er beim Rentenfall wiederverheiratet wäre, da dann zwei Menschen von einer nicht hinreichenden Rente leben müssten! Das schlichte Rentensplitting ist zwar rechnerisch praktikabel, aber kann sich in dieser Rigorosität nicht mehr auf hinreichend sachliche Erwägungen (Abwägung) stützen. Junge Ehen, d. h. solche von 2-3 Jahren Dauer, werden kaum messbar berührt, diese Eheleute konnten sich sogar in etwa auf das neue Recht einstellen; aber für Ehen von langer Dauer (ca. 20 Jahre oder mehr) bedeutet das hälftige Splitting eine Alten-Katastrophe für den Fall der Nur-Hausfrauenrente. Das Gesetz gab früher diesen Eheleuten gar keine Chance, sich besser abzusichern. Wer 1962 heiratete, durfte eine Ehefrau, die erst ca. 1 Jahr gearbeitet hatte und jetzt in den Haushalt ging, nicht einmal freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterversichern. d) Die Überleitungsregeln des Art. 12 Nr. 3 Absätze 3 und 4 des 1. EheRG für sich allein oder in Verbindung mit § 1587 c BGB (der an sich gar nicht direkt herausgezogen werden kann, da er logischerweise dann nicht gilt, wenn die Rückwirkung im ganzen nicht gilt, die aber interpretatorisch für Art. 12 Nr. 3 Absätze 3 und 4 des 1. EheRG beachtet sein muss), zeigen keinen Weg zur befriedigenden Abhilfe im Ausgangsfall. Eine frühere Abfindung gab es nicht. Auch hat keiner der Ehegatten es zurechenbar unterlassen, Anwartschaften zu erwerben. Allenfalls könnten in analoger Abwendung des Art. 12 Nr. 2 Abs. 3 des 1. EheRG die Anwartschaften (auf beiden Seiten!) für die Jahre 1974-1976 außer Ansatz bleiben, wenn man das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 BGB gegen dessen Wortlaut auf das Ende der Ehegemeinschaft verlegte (welcher Auslegung der eindeutige Wortlaut entgegensteht) oder wenn man die Unbilligkeitsklausel des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG auch für solche Eheleute anwendete, von denen nach der Trennung keiner eine Klage (aus §§ 43, 42 EheG – dort gar nicht erwähnt!) aus § 48 EheG (alt) nur wegen Abs. 2 erfolglos versucht hatte. Abgesehen davon, dass diese Unbilligkeitsklausel in sich verfassungswidrig ist (vgl. unten IV) weil sie vorausgegangene Gerichtsurteile, die auf einem Widerspruchs-Recht beruhen, diskreditiert, und insoweit die "Vorhersehbarkeit" geradezu auf den Kopf stellt, könnte nur ein Rückgriff auf §§ 138, 242 BGB theoretisch noch helfen (Zeit 1974-1976); aber schon eine überschlägliche Durchrechnung zeigt, dass dann, wenn bei beiden Eheleuten die Anwartschaften aus diesen Jahren außer Betracht bleiben, der zu übertragende Teil immer noch bei ca. 250 bis 270,- DM je Monat läge. Das eigentliche Problem der Rückversicherung wäre nicht gelöst.

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Zu Art. 14 GG: Auch Ansprüche auf Renten aus öffentlich-rechtlichen Ansprüchen sind Eigentum im Sinne des Art. 14 GG (vgl. Kimmich im Bonner Kom. Nr. 71 zu Art. 14 GG mit Dürig im JZ 58, 23), wobei hier der Streit, ob es einem "vulgären Begriff der Enteignung" oder nur eine "rechtstechnische Enteignung" gibt (Kimmich im Bonner Komm. Rd. Nr. 120) dahingestellt bleiben mag. Ein rückwirkender Eingriff in die Substanz so erworbener "höchstpersönlicher" Rechte (d.h. nach früherem Recht nicht übertragbarer, selbst heute für Unterhalt nur bedingt und eingeschränkt pfändbarer Rechtrente; vgl. § 84 SGB) kommt einer echten Enteignung gleich, ist nicht nur eine "andere Inhaltsbestimmung". In einem anderen Ausgangsverfahren, von denen viele angeführt werden könnten, wenn das vorlegende Gericht alle Sachen vorlegen würde (statt die Parteien zu besänftigen und auf ein Ruhen der Sache –VA- hinzuwirken!) sagte der 78jährige Ehemann in Gegenwart seiner 73jährigen Ehefrau, die sich seit gut 3 Jahren nach 45 Jahren Ehe von ihm gelöst hatte zu dem Richter ganz direkt: "Sie werden ein toter Mann sein, wenn Sie mir einen Pfennig von der Rente nehmen. Dann erschieße ich Sie! Ich habe 50 Jahre Draht gezogen, aber nicht dafür, dass ich jetzt zum Sozialamt muss, wenn mir nun von meiner Rente (von ca. 1.200,- DM) nur noch 700,- DM verbleiben". Dieser Mann hat im Auge: Seine Ehefrau hat sich von ihm vor ca. 3 Jahren getrennt, weil "sie es leid war", der Ehemann habe zu oft "herumgenörgelt", jetzt sei er halb verkalkt und sie wolle seine weiteren "Meckereien" nicht anhören, bei ihrer Tochter habe sie es besser". Ein Unterhaltsanspruch jener Ehefrau ist, weil der Ehemann die Rente für sich und eine Pflegeperson allein braucht, z. Zt. ausgeschlossen – aber wenn die Ehe demnächst geschieden wird (mit VA), so verbleiben dem Mann nur ca. 700,- DM, er ist also dann ohne hinreichende Mittel für den eigenen Bedarf, es gibt einen Sozialfall mehr und für einen Menschen die nötige finanzielle Sicherung der persönlichen Freiheit weniger – und es liegt auf der Hand, dass "Freiheit" nur dann sich ereignen kann, wenn sie wirtschaftlich abgesichert ist. Die Ehefrau in jener Sache ist schon schlecht dran – warum muss der andere Ehegatte auch noch unfrei werden – wer bringt ihm das in seinem Alter plausibel bei? Art 20 GG: Das Recht ist mehr als die Summe der Gesetze. Gesetze kommen und gehen, das Recht bleibt bestehen. Der Rechtsstaat muss deshalb auch auf die Kontinuität der Gesetze achten. Änderungen sind dann verfassungswidrig, wenn sie durch eine echte Rückwirkung von Gesetzen in früher nicht einmal disponible Möglichkeiten, das Leben rechtlich zu gestalten eingreifen, indem sie rückwirkend gebieten, was früher sogar verboten war (Willkürverbot), und das Verbot für intakte Ehen noch aufrechterhalten. Der Vergleich zu Art. 8 II Ziffer 4 GleichbG ("einseitiger Ausschluss der Rückwirkung") drängt sich (entgegen Bogs a.a.O. mit Schwab in FamRZ 77, 768/9) auf. "Vermögen" (Zugewinn) mag sogar nich antastbar sein, es geht sowieso oft schicksalhaft oder schuldhaft verloren, aber eine Anwartschaft auf gesetzliche Rente ist quasi absolut sicher (selbst in anderen Sozialordnungen). Die von Bogs im FamRZ 78, 85 rechts unten/86 links oben erwähnte "versicherungssystemgerechte Wirkung" kann in Herz und erst recht im Verstand als Hindernis für Gerechtigkeit im Einzelfall nur aufnehmen, wer Versicherungstechnik mit Recht zu identifizieren erlernt hat. Die im Beschluss des vorliegenden Gerichts vom 05.09.1977 (FamRZ 1977, 794/5) erwähnten Beispiele stellen auch keine "Härtefälle" im Randbereich, sondern einen messbaren Teil des Alltags des Familiengerichts dar, und was die Arbeits- und Problembelastung angeht (gerade der bei der Erörterung mit den Parteien gewichtigere Teil) den erheblicheren Teil, zumal wenn auf die Anwartschaft quasi schicksalhaft ("fatal") verbindliche Aussagen seitens des Gerichts erwartet.

  1. Zu Art. 14 GG: Auch Ansprüche auf Renten aus öffentlich-rechtlichen Ansprüchen sind Eigentum im Sinne des Art. 14 GG (vgl. Kimmich im Bonner Kom. Nr. 71 zu Art. 14 GG mit Dürig im JZ 58, 23), wobei hier der Streit, ob es einem "vulgären Begriff der Enteignung" oder nur eine "rechtstechnische Enteignung" gibt (Kimmich im Bonner Komm. Rd. Nr. 120) dahingestellt bleiben mag. Ein rückwirkender Eingriff in die Substanz so erworbener "höchstpersönlicher" Rechte (d.h. nach früherem Recht nicht übertragbarer, selbst heute für Unterhalt nur bedingt und eingeschränkt pfändbarer Rechtrente; vgl. § 84 SGB) kommt einer echten Enteignung gleich, ist nicht nur eine "andere Inhaltsbestimmung". In einem anderen Ausgangsverfahren, von denen viele angeführt werden könnten, wenn das vorlegende Gericht alle Sachen vorlegen würde (statt die Parteien zu besänftigen und auf ein Ruhen der Sache –VA- hinzuwirken!) sagte der 78jährige Ehemann in Gegenwart seiner 73jährigen Ehefrau, die sich seit gut 3 Jahren nach 45 Jahren Ehe von ihm gelöst hatte zu dem Richter ganz direkt: "Sie werden ein toter Mann sein, wenn Sie mir einen Pfennig von der Rente nehmen. Dann erschieße ich Sie! Ich habe 50 Jahre Draht gezogen, aber nicht dafür, dass ich jetzt zum Sozialamt muss, wenn mir nun von meiner Rente (von ca. 1.200,- DM) nur noch 700,- DM verbleiben". Dieser Mann hat im Auge: Seine Ehefrau hat sich von ihm vor ca. 3 Jahren getrennt, weil "sie es leid war", der Ehemann habe zu oft "herumgenörgelt", jetzt sei er halb verkalkt und sie wolle seine weiteren "Meckereien" nicht anhören, bei ihrer Tochter habe sie es besser". Ein Unterhaltsanspruch jener Ehefrau ist, weil der Ehemann die Rente für sich und eine Pflegeperson allein braucht, z. Zt. ausgeschlossen – aber wenn die Ehe demnächst geschieden wird (mit VA), so verbleiben dem Mann nur ca. 700,- DM, er ist also dann ohne hinreichende Mittel für den eigenen Bedarf, es gibt einen Sozialfall mehr und für einen Menschen die nötige finanzielle Sicherung der persönlichen Freiheit weniger – und es liegt auf der Hand, dass "Freiheit" nur dann sich ereignen kann, wenn sie wirtschaftlich abgesichert ist. Die Ehefrau in jener Sache ist schon schlecht dran – warum muss der andere Ehegatte auch noch unfrei werden – wer bringt ihm das in seinem Alter plausibel bei?
  2. Art 20 GG: Das Recht ist mehr als die Summe der Gesetze. Gesetze kommen und gehen, das Recht bleibt bestehen. Der Rechtsstaat muss deshalb auch auf die Kontinuität der Gesetze achten. Änderungen sind dann verfassungswidrig, wenn sie durch eine echte Rückwirkung von Gesetzen in früher nicht einmal disponible Möglichkeiten, das Leben rechtlich zu gestalten eingreifen, indem sie rückwirkend gebieten, was früher sogar verboten war (Willkürverbot), und das Verbot für intakte Ehen noch aufrechterhalten. Der Vergleich zu Art. 8 II Ziffer 4 GleichbG ("einseitiger Ausschluss der Rückwirkung") drängt sich (entgegen Bogs a.a.O. mit Schwab in FamRZ 77, 768/9) auf. "Vermögen" (Zugewinn) mag sogar nich antastbar sein, es geht sowieso oft schicksalhaft oder schuldhaft verloren, aber eine Anwartschaft auf gesetzliche Rente ist quasi absolut sicher (selbst in anderen Sozialordnungen). Die von Bogs im FamRZ 78, 85 rechts unten/86 links oben erwähnte "versicherungssystemgerechte Wirkung" kann in Herz und erst recht im Verstand als Hindernis für Gerechtigkeit im Einzelfall nur aufnehmen, wer Versicherungstechnik mit Recht zu identifizieren erlernt hat. Die im Beschluss des vorliegenden Gerichts vom 05.09.1977 (FamRZ 1977, 794/5) erwähnten Beispiele stellen auch keine "Härtefälle" im Randbereich, sondern einen messbaren Teil des Alltags des Familiengerichts dar, und was die Arbeits- und Problembelastung angeht (gerade der bei der Erörterung mit den Parteien gewichtigere Teil) den erheblicheren Teil, zumal wenn auf die Anwartschaft quasi schicksalhaft ("fatal") verbindliche Aussagen seitens des Gerichts erwartet.
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III. Der Vorlagepunkt zu III 2) des Tenors dieses Beschlusses kommt natürlich (logisch) nur zum tragen, wenn ein VA im Ausgangsfall stattfinden muss.

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Warum muss zwingend der abgesplittete Teil für den Ehegatten, der ihn erarbeitet hat, verloren sein, wenn die absplittung dem Berechtigten gar nichts nützt, z. B. weil er den Rentenfall gar nicht erlebt? Eine Enteignung (Art. 14 GG) liegt auch darin, einem Menschen etwas zu nehmen, nur um eine quasi-Behörde (LVA, BVA usw.) zu sanieren (vgl. "Parafiskus" bei Bogs im FamRZ 78, Seite 86 oben links). Zur "Moral", soweit sie rechtlich relevant ist (Art. 2 I GG, §§ 138, 242 BGB), wobei die Fragestellung "Moral als rechtliches Minimum" oder als "rechtliches Maximum" wenig hergibt, eher der Begriff des "Rechts als konfektionierte Sittlichkeit"(Maunz-Dürig, Rd. Nr. 16 zu Art. 2 GG): Eine Ehegatte fühlt sich sicherlich bestraft, wenn sein geschiedener Partner nach langer Ehe ½ der Rente mitnimmt und den Ehestörer heiratet und nach dessen Tod eine Witwenrente erhält - neben der eigenen Rente. Mit § 1587 c BGB ist dem nicht beizukommen, auch nicht mit §§ 138, 242 BGB. Auch im vorliegenden Ausgangsfall ist diesem Problem damit nicht beizukommen. Die Ehefrau lebt zwar mit einem anderen Mann zusammen, aber – wie sie sagt "eine neue Heirat kommt für mich nicht in Frage"; eine Prognose kann gar nicht gestellt werden, und wenn die Ehefrau dann doch wieder heiratet (den Ehestörer), so kann der VA danach "einmal vollzogen" nicht wieder rückgängig gemacht werden. Die ratio legis ist wohl der Schutz der Versicherungsträger vor Änderungen ihres Bestandes und ihrer Computertechnik und ihrer Planungssicherheit für den Fall, dass solche Fragen wie "Rückfall" und "Eigensicherung" das versicherungsrechtliche Getriebe stören würde (vgl. schon oben zu Bogs "versicherungssystemgerechte Wirkung").

  1. Warum muss zwingend der abgesplittete Teil für den Ehegatten, der ihn erarbeitet hat, verloren sein, wenn die absplittung dem Berechtigten gar nichts nützt, z. B. weil er den Rentenfall gar nicht erlebt? Eine Enteignung (Art. 14 GG) liegt auch darin, einem Menschen etwas zu nehmen, nur um eine quasi-Behörde (LVA, BVA usw.) zu sanieren (vgl. "Parafiskus" bei Bogs im FamRZ 78, Seite 86 oben links).
  2. Zur "Moral", soweit sie rechtlich relevant ist (Art. 2 I GG, §§ 138, 242 BGB), wobei die Fragestellung "Moral als rechtliches Minimum" oder als "rechtliches Maximum" wenig hergibt, eher der Begriff des "Rechts als konfektionierte Sittlichkeit"(Maunz-Dürig, Rd. Nr. 16 zu Art. 2 GG): Eine Ehegatte fühlt sich sicherlich bestraft, wenn sein geschiedener Partner nach langer Ehe ½ der Rente mitnimmt und den Ehestörer heiratet und nach dessen Tod eine Witwenrente erhält - neben der eigenen Rente. Mit § 1587 c BGB ist dem nicht beizukommen, auch nicht mit §§ 138, 242 BGB. Auch im vorliegenden Ausgangsfall ist diesem Problem damit nicht beizukommen. Die Ehefrau lebt zwar mit einem anderen Mann zusammen, aber – wie sie sagt "eine neue Heirat kommt für mich nicht in Frage"; eine Prognose kann gar nicht gestellt werden, und wenn die Ehefrau dann doch wieder heiratet (den Ehestörer), so kann der VA danach "einmal vollzogen" nicht wieder rückgängig gemacht werden. Die ratio legis ist wohl der Schutz der Versicherungsträger vor Änderungen ihres Bestandes und ihrer Computertechnik und ihrer Planungssicherheit für den Fall, dass solche Fragen wie "Rückfall" und "Eigensicherung" das versicherungsrechtliche Getriebe stören würde (vgl. schon oben zu Bogs "versicherungssystemgerechte Wirkung").
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IV. Die spezielle Überleitungsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 1. EheRG ist hier nur anscheinend nicht tangiert. Sie enthält aber einen Grundsatz, der das gesamte Reformgesetz qua Auslegung betrifft; wie auch hier; nämlich: Eine Ehegatte, der früher eine Scheidung aus § 48 EheG versucht hatte, aber nur wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (Abs. 2 § 48 EheG) gescheitert ist, kann nunmehr Rechte auf Reduzierung des Versorgungsausgleichs geltend machen. Diese Vorschrift "demaskiert" geradezu die Reform, was ihre Rückbezüglichkeit angeht. Während der (IV. Zivilsenat des) BGH deutlich gesagt hat, wie § 48 EheG in der früher novellierten Fassung zu verstehen sei, diskreditiert die neue Überleitungsvorschrift das frühere Recht, indem sie dem Ehegatten, der von einem ihm ausdrücklich gewährten Recht Gebrauch gemacht hat, nun mit einer Kürzung des Versorgungsausgleichs bedroht, weil er früher einer Scheidung nicht zugestimmt, sondern von dem ihm gewährten Recht Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber muss aber bedacht werden (gegen Schwab in FamRZ 77, 772/3): Eine wiederholte Klage eines Ehegatten wird (wiederholt) deswegen (durch 3 Instanzen) abgelehnt, weil alle 3 Gerichte noch eine Bindung des beklagten Teils an die Ehe festgestellt haben – dafür soll diese Ehegatte nun Nachteile hinnehmen können müssen! Eine missbräuchliche Geltendmachung des Widerspruchsrechts ist natürlich in dem früheren Verfahren in drei Instanzen schon überprüft worden. Fälle einer "Billigkeit" im Sinne dieser Überleitungsvorschrift sind deshalb schon begrifflich ausgeschlossen, weil die Billigkeitsprüfung schon darin wiederlegt wird, dass der Ehegatte frei von Rechtsmissbrauch nur ein Recht geltend gemacht hat. Dass politische Mehrheiten wechseln ist nicht nur vorhersehbar, sondern auch gut – aber Verlässlichkeit muss gegeben bleiben, soweit das Recht (nicht nur Gesetze) tangiert wird. Ein Gesetz aber, das derart konträr gegenüber dem früheren Recht steht, ist kein Reformgesetz mehr, sondern ermangelt der nötigen Differenzierung (sachliche Erwägungen). Eine Ermessens-, Billigkeitsvorschrift, die in sich schon alle Gegenteile verneinen muss, ist allein schon wegen dieser in-sich-Diskrepanz verfassungswidrig (Rechtsstaat-Rechtssicherheitsstaat). Wenn diese Überleitungsvorschrift gültig sein sollte, müsste daraus für vorliegenden Fall der Schluss gezogen werden, dass es auf die Zeit ab Trennung der Ehegatten ankommt, wenn einer der Ehegatten auch schon vor dem 01.07.1977 berechtigt gewesen wäre, (wie hier) eine eventuell unbegründete Klage auf Scheidung aus § 48 EheG oder § 42 EheG zu erheben; denn es kann für den "Antrag" aus der Überleitungsvorschrift nicht darauf ankommen, ob der Teil, der sich getrennt hat, ohne Erfolg eine Klage riskiert hat ("Frechheit siegt") oder – z.B. wegen guten anwaltlichen Rates – davon Abstand genommen hat. Wenn man den Grundgedanken (verfassungskonform) übernimmt, so müssten alle Eheleute den Antrag auf Reduzierung des Versorgungsausgleichs erst recht stellen dürfen, die zwar haben, aber dies mit Erfolg hätten tun dürfen (mit Scheidungsfolgen alten Rechts – ohne VA). Abgesehen davon ist des irrational, wenn der Ehegatte, der gegen guten Rat die Klage aus Schuldbewusstsein unterlassen hat. § 1587 c BGB ist demgegenüber im vorliegenden Fall kein Heilmittel, da der eindeutig enge Wortlaut des § 1587c BGB keine (verfassungskonfuse) Auslegung zulässt, dass es ab der Zeit der Trennung per se keinen VA gäbe.

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Der Vorlagebeschluss vom 5.9.1977 (FamRZ 77, 794/5) ist damit überholt. Zur Praxis des vorlegenden Familiengerichts in den anderen hier anhängigen Sachen sei angemerkt, dass § 1587 o BGB nicht für verfassungswidrig erachtet wird (vgl. auch den Beschlusstenor), auch mit dem Umkehrschluss, dass ein Versorgungsausgleich dann rückwirkend stattfinden kann, wenn keiner der Ehegatten (nach Belehrung) widerspricht; denn "kein Widerspruch" ist insoweit so zu behandeln, wie der Verzicht auf einseitigen Ausschluss im Sinne des erwähnten Art. 8 II Ziff. 4 GleichbG, und dieses Verfahren ist deshalb mit §§ 8 GKG, 16 KostO, § 839 BGB Art. 34 GG vereinbar, so dass ein Teil der hier anhängigen Verfahren unausgesetzt bleiben kann.

  1. Der Vorlagebeschluss vom 5.9.1977 (FamRZ 77, 794/5) ist damit überholt. Zur Praxis des vorlegenden Familiengerichts in den anderen hier anhängigen Sachen sei angemerkt, dass § 1587 o BGB nicht für verfassungswidrig erachtet wird (vgl. auch den Beschlusstenor), auch mit dem Umkehrschluss, dass ein Versorgungsausgleich dann rückwirkend stattfinden kann, wenn keiner der Ehegatten (nach Belehrung) widerspricht; denn "kein Widerspruch" ist insoweit so zu behandeln, wie der Verzicht auf einseitigen Ausschluss im Sinne des erwähnten Art. 8 II Ziff. 4 GleichbG, und dieses Verfahren ist deshalb mit §§ 8 GKG, 16 KostO, § 839 BGB Art. 34 GG vereinbar, so dass ein Teil der hier anhängigen Verfahren unausgesetzt bleiben kann.